PKVservice · Lexikon
Wartezeit
Die Wartezeit ist der Zeitraum nach Vertragsbeginn, in dem Ihre private Krankenversicherung für bestimmte Leistungen noch nicht aufkommen muss.
Allgemeine und besondere Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und gilt für alle Leistungen. Die besonderen Wartezeiten betragen acht Monate und gelten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie (§ 3 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung).
Beide laufen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn. Was in dieser Zeit an Behandlung anfällt, zahlen Sie selbst – auch dann, wenn die Erkrankung erst nach Vertragsschluss aufgetreten ist. Danach besteht voller Schutz, ohne dass Sie etwas tun müssten.
Das Versicherungsvertragsgesetz begrenzt die zulässige Dauer nach oben: Mehr als drei beziehungsweise acht Monate darf eine Gesellschaft nicht vereinbaren (§ 197 Versicherungsvertragsgesetz). Kürzere Wartezeiten oder ein vollständiger Verzicht sind dagegen möglich und werden häufig angeboten.
Wann die Wartezeit entfällt
Für Ehegatten und Lebenspartner einer bereits versicherten Person sieht die Musterregelung ebenfalls einen Verzicht vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig ist außerdem die Anrechnung von Vorversicherungszeiten: Waren Sie unmittelbar zuvor anderweitig krankenversichert, wird diese Zeit angerechnet, wenn der Antrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung und für den unmittelbaren Anschluss gestellt wird. Wer nahtlos wechselt, beginnt also nicht bei null.
Und in der Praxis am häufigsten: Viele Gesellschaften verzichten ganz auf die Wartezeit, wenn Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand vorlegen. Fragen Sie ausdrücklich danach.
Was die Wartezeit nicht ist
Ein Leistungsausschluss betrifft eine bestimmte Erkrankung und gilt dauerhaft; die Wartezeit betrifft alle Versicherten gleichermaßen und endet von selbst. Und ein Risikozuschlag ist ein dauerhaft höherer Beitrag, keine Leistungsbeschränkung auf Zeit.
Ebenfalls etwas anderes ist die Karenzzeit beim Krankentagegeld: Sie legt fest, ab welchem Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, und gilt in jedem Leistungsfall neu – nicht nur am Anfang des Vertrages.
Wartezeiten beim Tarifwechsel nach §204 VVG
Erfüllte Wartezeiten gehören zu den erworbenen Rechten und wandern beim Tarifwechsel nach §204 VVG vollständig mit. Eine neue Wartezeit ist nur für echte Mehrleistungen des Zieltarifs zulässig – und auch dafür können Sie sie abwenden, indem Sie auf die Mehrleistung verzichten.
Beim Wechsel zu einer anderen Gesellschaft ist das anders: Dort beginnt der Vertrag rechtlich neu, samt Wartezeiten und voller Gesundheitsprüfung. Zusammen mit dem begrenzten Übertragungswert ist das einer der Gründe, warum ein Anbieterwechsel mit den Jahren immer seltener aufgeht.
Worauf Sie beim Abschluss achten sollten
Steht Zahnersatz an, ist die Acht-Monats-Frist der entscheidende Punkt – nicht der Beitrag. Und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob und in welchem Umfang Ihre Gesellschaft auf Wartezeiten verzichtet; mündliche Zusagen helfen im Leistungsfall nicht weiter.
Was das für Ihren Beitrag bedeutet
Für die Beitragsfrage ist sie trotzdem wichtig, und zwar als Argument: Wer intern nach §204 VVG wechselt, nimmt erfüllte Wartezeiten mit und muss sie nicht erneut durchlaufen. Genau das macht den internen Weg zum sicheren Weg, den Beitrag zu senken, während ein Anbieterwechsel den Schutz für Monate zurücksetzen kann.
Gut zu wissen
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Wartezeit?
Drei Monate für alle Leistungen und acht Monate für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Längere Fristen darf eine Gesellschaft nicht vereinbaren. Kürzere sind möglich, ebenso ein vollständiger Verzicht.
Gilt die Wartezeit auch bei einem Unfall?
Nein. Bei Unfällen entfällt die allgemeine Wartezeit, der Schutz besteht sofort. Das ist in den Musterbedingungen ausdrücklich geregelt. Für die besonderen Wartezeiten gelten die dort genannten Leistungsbereiche unabhängig davon.
Kann ich die Wartezeit umgehen?
Häufig ja. Viele Gesellschaften verzichten darauf, wenn Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand vorlegen. Außerdem werden Vorversicherungszeiten angerechnet, wenn Sie nahtlos wechseln und den Antrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung stellen.
Beginnt die Wartezeit beim Tarifwechsel neu?
Innerhalb Ihrer Gesellschaft nicht. Erfüllte Wartezeiten sind erworbene Rechte und gehen mit. Nur für echte Mehrleistungen des neuen Tarifs darf eine neue Wartezeit verlangt werden, und auch die lässt sich durch Verzicht auf die Mehrleistung vermeiden.
Was passiert mit Behandlungen, die in die Wartezeit fallen?
Sie werden nicht erstattet, auch wenn die Erkrankung erst nach Vertragsschluss aufgetreten ist. Verschieben Sie planbare Behandlungen deshalb, wenn möglich, hinter das Ende der Frist. Bei akutem Bedarf gilt: Gesundheit vor Erstattung – aber rechnen Sie mit den Kosten.
Gibt es Wartezeiten auch in Zusatzversicherungen?
Ja, sie sind dort sogar besonders verbreitet, etwa bei Zahnzusatztarifen. Die Fristen und die Bereiche, für die sie gelten, stehen in den jeweiligen Bedingungen und weichen von den Musterbedingungen der Vollversicherung ab. Prüfen Sie jeden Baustein einzeln.
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