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PKV-Beitrag im Ruhestand senken

Im Ruhestand trifft eine hohe PKV-Beitragsrechnung auf ein Einkommen, das nicht mehr steigt.

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Genau dann sind die Beiträge oft am höchsten – weil der Tarif seit Jahrzehnten besteht, längst für Neukunden geschlossen ist und sich die Kosten auf ein schrumpfendes Kollektiv verteilen. Der Ausweg heißt §204 VVG: ein Tarifwechsel innerhalb der eigenen Gesellschaft, ohne Gesundheitsprüfung für den bestehenden Schutz und ohne Verlust der Altersrückstellungen. Senden Sie uns Ihre Police – die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.

Warum der Beitrag ausgerechnet im Ruhestand so hoch ist

Drei Entwicklungen treffen gleichzeitig zusammen.

Ihr Tarif ist alt. Wer seit dreißig oder vierzig Jahren im selben Tarif versichert ist, sitzt fast immer in einem Bestand, der für Neukunden längst geschlossen wurde. Dort kommen keine jungen Versicherten mehr hinzu, während die verbliebenen älter werden.

Der Arbeitgeberzuschuss fällt weg. Als Angestellter haben Sie rund die Hälfte des Beitrags über den Arbeitgeber getragen. Im Ruhestand übernimmt die Rentenversicherung nur einen Zuschuss von 8,75 % Ihrer Rente (halber allgemeiner GKV-Beitragssatz plus halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag — Stand 2026, Deutsche Rentenversicherung) – bei hohen PKV-Beiträgen deckt er einen deutlich kleineren Anteil.

Und die Altersrückstellung reicht nicht immer. Sie dämpft den Anstieg, verhindert ihn aber nicht. Gerade in kleinen, alten Kollektiven wird sie von der Kostenentwicklung überholt.

Was Sie im Ruhestand konkret tun können

Tarifwechsel nach §204 VVG.

Der wirksamste Weg. Sie haben Anspruch auf jeden anderen Tarif Ihrer Gesellschaft, dessen Voraussetzungen Sie erfüllen – einschließlich der geschlossenen. Die Altersrückstellungen gehen vollständig mit, eine Gesundheitsprüfung ist für den bestehenden Leistungsumfang nicht zulässig. Das ist entscheidend, weil im Alter kaum jemand ohne Vorerkrankungen ist.

Beitragsentlastungstarif prüfen.

Viele Versicherte haben einen, ohne es zu wissen. Er senkt den Beitrag ab einem festgelegten Alter, meist ab 65. Ein Blick in die Police lohnt sich.

Gesetzlicher Zuschlag.

Zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr wird ein Zuschlag von 10 Prozent der Bruttoprämie erhoben und der Alterungsrückstellung zugeführt; ab dem 65. Lebensjahr dämpft er Beitragserhöhungen, was bis dahin nicht verbraucht ist, senkt ab dem 80. Lebensjahr den Beitrag (§149 und §150 Versicherungsaufsichtsgesetz). Das ist bereits eingerechnet – der Beitrag wäre ohne ihn noch höher.

Selbstbeteiligung anpassen.

Senkt den Beitrag, verlagert aber Kosten auf Sie. Im Ruhestand mit häufigeren Arztbesuchen selten die erste Wahl.

Standard- oder Basistarif.

Die letzte Möglichkeit, wenn nichts anderes trägt. Beide begrenzen den Beitrag, kosten aber erheblich Leistung.

Warum die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung meist ausscheidet

Damit bleibt der interne Tarifwechsel in aller Regel der einzige Weg, der spürbar entlastet, ohne den Schutz aufzugeben. Und er ist unbefristet: Sie können ihn beliebig oft in Anspruch nehmen, auch mehrfach in Folge.

Was ein Wechsel im Ruhestand konkret bringt

Wer über Jahrzehnte Altersrückstellungen aufgebaut hat und in einem geschlossenen Tarif sitzt, findet häufig eine Alternative in derselben Gesellschaft, die mehrere hundert Euro monatlich günstiger ist – bei vergleichbarem Leistungsumfang.

Seriös beziffern lässt sich das erst nach Prüfung Ihrer Police. Pauschale Prozentversprechen sagen über Ihren Fall nichts aus.

Eine Frage lässt sich dagegen vorab beantworten: ob Ihre Gesellschaft für einzelne Tarife eine befristete Beitragszusage veröffentlicht hat. Alle öffentlich belegten Zusagen stehen im Wortlaut in der Übersicht der Beitragsgarantien in der PKV.

Rechenbeispiel: was vom Zuschuss der Rentenversicherung übrig bleibt

Der Zuschuss folgt der Rente. Er richtet sich nach Ihrer Rente, nicht nach Ihrem Beitrag. Das ist der Grund, warum er im Alter oft so wenig hilft.

Er beträgt 8,75 Prozent Ihrer Rente – die Hälfte aus allgemeinem GKV-Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitrag –, höchstens jedoch die Hälfte Ihres tatsächlichen PKV-Beitrags (Stand 2026, Deutsche Rentenversicherung). Was das konkret bedeutet:

Monatliche Rente8,75 Prozent davonPKV-BeitragZuschuss tatsächlichIhr eigener Anteil
1.500 Euro131,25 Euro700 Euro131,25 Euro568,75 Euro
2.000 Euro175,00 Euro700 Euro175,00 Euro525,00 Euro
2.500 Euro218,75 Euro700 Euro218,75 Euro481,25 Euro
2.500 Euro218,75 Euro400 Euro200,00 Euro200,00 Euro

Die letzte Zeile zeigt die Obergrenze in Aktion: Bei einem Beitrag von 400 Euro wäre die Hälfte 200 Euro – mehr als das gibt es nicht, auch wenn 8,75 Prozent der Rente rechnerisch 218,75 Euro ergäben.

Aus den ersten drei Zeilen folgt der praktisch wichtigste Punkt: Solange die Halbierungsgrenze nicht greift, bleibt der Zuschuss unverändert, wenn Ihr Beitrag sinkt. Fällt er von 700 auf 500 Euro, sinkt Ihr eigener Anteil um die vollen 200 Euro. Anders als bei Angestellten, wo der Arbeitgeber die Hälfte jeder Senkung mitnimmt, kommt im Ruhestand fast alles bei Ihnen an. Das ist der Grund, warum sich eine Prüfung im Alter besonders lohnt – und nicht, wie oft vermutet, weniger.

Alle Beträge in der Tabelle sind Rechenbeispiele mit angenommenen Renten und Beiträgen. Ihr tatsächlicher Zuschuss steht in Ihrem Rentenbescheid.

Was der Ehepartner mit der Rechnung zu tun hat

Häufig ist ein Partner über Jahrzehnte in einem alten Tarif versichert, der andere später und in einem neueren. Dann ist meist genau ein Vertrag das Problem, und die Prüfung sollte trotzdem beide umfassen: Die Gesellschaften sind oft verschieden, die Tarifwerke ebenfalls, und was für den einen die beste Lösung ist, gilt für den anderen nicht.

Ein Sonderfall betrifft den Standardtarif. Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner ist der gemeinsame Beitrag dort auf 150 Prozent der Obergrenze begrenzt – 2026 sind das rund 1.273 Euro im Monat für beide zusammen, statt zweimal rund 849 Euro. Vorausgesetzt ist, dass das gemeinsame Gesamteinkommen die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt (2026: 77.400 Euro im Jahr). Das ist der einzige Ort im System, an dem die Ehe den Beitrag senkt. Vorausgesetzt bleibt, dass beide die Zugangsvoraussetzungen erfüllen; der Standardtarif steht nur denen offen, die vor 2009 privat versichert waren und bestimmte Altersgrenzen erfüllen. Ausführlich im Lexikon unter Standardtarif.

Was Sie für die Prüfung heraussuchen sollten

Je vollständiger die Unterlagen, desto belastbarer das Ergebnis – und desto schneller geht es. Sechs Dinge braucht jede ernsthafte Prüfung.

Versicherungsschein mit allen Nachträgen

Der ursprüngliche Schein allein reicht nicht; über die Jahre kommen Nachträge dazu, die Tarifbausteine, Selbstbehalte und Zuschläge verändert haben.

Aktuelles Beitragsanpassungsschreiben

Es nennt den heutigen Beitrag je Tarifbaustein – die Grundlage jeder Gegenüberstellung.

Anpassungsschreiben der letzten Jahre

Aus ihnen lässt sich ablesen, wie sich Ihr Tarif entwickelt hat. Ein Tarif, der über mehrere Jahre deutlich stärker gestiegen ist als der Markt, ist fast immer ein geschlossener Bestand.

Rentenbescheid

Aus ihm ergibt sich der Zuschuss der Rentenversicherung und damit Ihr tatsächlicher Eigenanteil – die Zahl, um die es eigentlich geht.

Beihilfebescheid bei Pensionären

Er nennt den Bemessungssatz, und der bestimmt, welchen Anteil die private Versicherung überhaupt abdecken muss.

Zusatz- und Entlastungsbausteine

Ein Beitragsentlastungstarif steht manchmal unauffällig in einer Zeile des Versicherungsscheins. Wer ihn übersieht, rechnet mit einem Beitrag, der so gar nicht bleibt.

Fehlt etwas davon, lässt sich meist trotzdem anfangen – nur wird die Aussage dann ungenauer. Alles, was Sie beisteuern, verschiebt das Ergebnis von „vermutlich" zu „belegt".

Ab 60 muss Ihre Gesellschaft Ihnen konkrete Tarife nennen

Bei jeder Beitragserhöhung muss der Versicherer auf das Tarifwechselrecht nach §204 VVG hinweisen und den Text der gesetzlichen Regelung beilegen. Für Versicherte ab dem vollendeten 60. Lebensjahr geht die Pflicht deutlich weiter: Der Hinweis muss dann konkrete Tarife enthalten, die für eine Umstufung besonders in Betracht kommen – höchstens zehn –, und zu jedem dieser Tarife muss angegeben werden, welche Prämie im Fall eines Wechsels zu zahlen wäre (§6 Absatz 2 VVG-Informationspflichtenverordnung).

Dazu kommen zwei weitere Pflichtangaben, die für jeden gelten: der Hinweis auf Standard- und Basistarif samt Voraussetzungen und Prämie, und die Möglichkeit der Beitragshalbierung bei Hilfebedürftigkeit. Und seit dem 1. Januar 2013 muss Ihnen der Versicherer den Übertragungswert jährlich mitteilen.

Praktisch heißt das: Wenn Sie über 60 sind und in Ihrem letzten Anpassungsschreiben keine Tarifliste mit Prämien stand, war das Schreiben unvollständig. Fragen Sie danach – schriftlich und unter Hinweis auf die Vorschrift. Sie bekommen damit genau die Aufstellung, die sonst mühsam zusammengetragen werden muss.

Ein Vorbehalt gehört dazu: Die Vorschrift verlangt Tarife, die „bei verständiger Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers" in Betracht kommen, und nennt dabei ausdrücklich auch die Tarife mit dem höchsten Neuzugang des Vorjahres. Das sind nicht zwingend die günstigsten und schon gar nicht alle. Die Liste ist ein sehr guter Ausgangspunkt – sie ersetzt den Vergleich über das gesamte Tarifwerk nicht.

Beim Eintritt in den Ruhestand: der Beihilfesatz ändert sich

Aktive Beamtinnen und Beamte erhalten in der Regel 50 Prozent Beihilfe, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Regel 70 Prozent (§46 Absatz 2 Bundesbeihilfeverordnung; die Länder haben eigene Vorschriften, die davon abweichen können). Der privat zu versichernde Restanteil sinkt damit von 50 auf 30 Prozent. Wer seinen Tarif nicht anpasst, versichert weiter einen Anteil, den die Beihilfe längst trägt – und bezahlt ihn.

Die Anpassung ist ein Anspruch, kein Entgegenkommen: Ändert sich der Beihilfebemessungssatz, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Schutz entsprechend anpasst (§199 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz).

Und hier liegt die Frist. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, muss der Versicherer den angepassten Schutz ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten gewähren. Der Anpassungsanspruch selbst verfällt nicht – wer die sechs Monate verstreichen lässt, verliert also nicht die Anpassung, sondern die Gesundheitsprüfungsfreiheit. Im Ruhestand ist das ein erheblicher Unterschied.

Zwei Hinweise noch. Erstens gilt die Faustformel „50 im Dienst, 70 im Ruhestand" nicht immer: Schon bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern liegt der Satz auch für Aktive bei 70 Prozent. Einen Satz von 80 Prozent für den Beamten selbst gibt es in keinem Bundesland – 80 Prozent ist der Satz für berücksichtigungsfähige Kinder. Zweitens ist diese Anpassung etwas anderes als der Tarifwechsel nach §204 VVG. Beides kann sinnvoll sein, und beides lässt sich verbinden. Mehr dazu auf der Seite PKV für Beamte und im Lexikon unter Beihilfe.

Gut zu wissen

Häufige Fragen

Kann ich als Rentner meinen PKV-Tarif noch wechseln?

Ja. Der Anspruch aus §204 VVG kennt keine Altersgrenze. Er gilt unbefristet und beliebig oft, auch im Ruhestand und auch dann, wenn Sie bereits mehrfach gewechselt haben.

Muss ich mich im Alter noch einmal gesundheitlich prüfen lassen?

Für Ihren bisherigen Leistungsumfang nicht – das ist der wichtigste Punkt beim internen Wechsel. Nur für Leistungen, die darüber hinausgehen, darf die Gesellschaft einen Zuschlag verlangen oder diesen Teil ausschließen.

Wie hoch ist der Zuschuss der Rentenversicherung zur PKV?

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt einen Zuschuss in Höhe der Hälfte aus allgemeinem GKV-Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitrag — 2026 sind das 8,75 % Ihrer Rente (Stand 2026, Deutsche Rentenversicherung) – höchstens jedoch die Hälfte Ihres tatsächlichen PKV-Beitrags. Bei hohen Beiträgen bleibt der überwiegende Teil bei Ihnen.

Was passiert mit meinen Altersrückstellungen, wenn ich im Ruhestand wechsle?

Beim Wechsel innerhalb Ihrer Gesellschaft werden sie vollständig übertragen – unabhängig davon, wie alt Sie sind und wie lange Sie versichert waren. Verloren geht ein Teil nur beim Wechsel zu einem anderen Versicherer.

Kann ich als Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung zurück?

In aller Regel nicht. Ab dem 55. Lebensjahr ist die Rückkehr an Voraussetzungen geknüpft, die im Ruhestand kaum jemand erfüllt. Dazu kommt die Krankenversicherung der Rentner: In sie wird pflichtversichert, wer seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums gesetzlich versichert war – Pflichtversicherung, freiwillige Mitgliedschaft und Familienversicherung zählen gleichermaßen, je Kind werden pauschal drei Jahre angerechnet (§5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Wer sein Berufsleben überwiegend privat versichert verbracht hat, erfüllt diese Vorversicherungszeit nicht. Der interne Tarifwechsel ist deshalb meist der einzige Weg, der spürbar entlastet.

Mein Beitrag ist höher als meine Rente – was kann ich tun?

Prüfen lassen, und zwar zuerst den internen Tarifwechsel. Reicht das nicht aus, kommen Standard- oder Basistarif in Betracht, die den Beitrag deckeln. Welcher Weg für Sie trägt, hängt von Tarif, Gesellschaft und Leistungsumfang ab.

Lohnt sich ein Wechsel noch mit über 70?

Häufig ja, und oft sogar besonders. Wer am längsten versichert ist, hat die größten Altersrückstellungen – und die gehen beim internen Wechsel vollständig mit.

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330.000vermittelte InteressentenEigenangabe, Stand 2026
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