Kosten entstehen nur, wenn Sie jemanden mit der Prüfung beauftragen. Viele Tarifoptimierer rechnen dafür auf Erfolgsbasis ab, meist als Anteil der ersten Jahresersparnis. Über PKVservice entstehen Ihnen keine Kosten. Senden Sie uns Ihre Police für eine kostenlose Einschätzung.
Die drei Wege und was sie kosten
Selbst bei der Gesellschaft anfragen.
Kostenlos. Sie haben Anspruch darauf, dass Ihnen die in Frage kommenden Tarife genannt werden. Der Haken folgt weiter unten.
Einen Tarifoptimierer beauftragen.
Üblich ist eine Erfolgsbeteiligung – ein Anteil der Ersparnis des ersten Jahres, fällig nur, wenn tatsächlich gespart wird. Bei 300 Euro Monatsersparnis sind das schnell vierstellige Beträge.
Über einen Vermittler gehen.
Das ist der Weg, den wir anbieten.
Warum der kostenlose Weg über die Gesellschaft selten der beste ist
Sie muss Ihnen aber nicht den günstigsten empfehlen – und sie hat daran auch kein Interesse. Jeder Euro, um den Ihr Beitrag sinkt, fehlt ihr in der Einnahme.
In der Praxis heißt das: Wer sich selbst an seine Gesellschaft wendet, bekommt meist einen Vorschlag, nicht die beste Lösung. Häufig einen Tarif mit spürbar geringeren Leistungen, oder einen aus dem aktuellen Angebot statt aus dem gesamten Bestand.
Ein unabhängiger Experte vergleicht alle Tarife der Gesellschaft gegeneinander – auch die, die nicht mehr aktiv angeboten werden – und prüft die Leistungsunterschiede im Detail. Das ist der Unterschied zwischen einer Beitragssenkung und der größtmöglichen Beitragssenkung bei gleichen Leistungen.
Wie sich unser Modell finanziert
Wir beraten nicht selbst, sondern stellen den Kontakt zwischen Interessenten und spezialisierten PKV-Experten her. Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.
Erfolgsbeteiligung: so rechnen Sie sie selbst aus
Einen Marktpreis gibt es nicht. Die verbreitetste Abrechnungsform bei Tarifoptimierern ist die Erfolgsbeteiligung: ein Anteil an der Ersparnis des ersten Jahres, fällig nur dann, wenn tatsächlich gespart wird. Einen Marktpreis gibt es dafür nicht – der Anteil wird frei vereinbart und steht in den Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Deshalb hilft keine Durchschnittszahl, sondern nur die eigene Rechnung.
Sie geht in zwei Schritten. Erstens: Monatsersparnis mal zwölf ergibt die Ersparnis des ersten Jahres. Zweitens: Der vereinbarte Anteil davon ist Ihr Honorar. Die Tabelle zeigt, was das bei drei gängigen Anteilen bedeutet – ein Drittel, die Hälfte, eine volle Jahresersparnis.
| Ersparnis im Monat | Ersparnis im ersten Jahr | bei einem Drittel | bei der Hälfte | bei einer vollen Jahresersparnis |
|---|---|---|---|---|
| 100 Euro | 1.200 Euro | 400 Euro | 600 Euro | 1.200 Euro |
| 200 Euro | 2.400 Euro | 800 Euro | 1.200 Euro | 2.400 Euro |
| 300 Euro | 3.600 Euro | 1.200 Euro | 1.800 Euro | 3.600 Euro |
| 500 Euro | 6.000 Euro | 2.000 Euro | 3.000 Euro | 6.000 Euro |
Die Anteile in den Spalten sind keine Marktangaben, sondern Rechenwerte, damit Sie das Angebot vor sich einordnen können. Fragen Sie den Anteil ab, bevor Sie unterschreiben, und lassen Sie ihn sich in Textform geben.
Wichtig ist der zweite Blick: Die Beteiligung fällt einmal an, die Ersparnis bleibt. Wer bei 300 Euro Monatsersparnis die Hälfte des ersten Jahres abgibt, zahlt 1.800 Euro und behält im zweiten Jahr die vollen 3.600 Euro – und in jedem weiteren Jahr ebenfalls. Rechnen Sie deshalb nie nur das erste Jahr. Rechnen Sie aber auch nicht mit fünfzehn Jahren: Beiträge ändern sich, Ihre Lebenssituation auch.
Was in einer ordentlichen Prüfung enthalten sein muss
Ein Preis lässt sich nur beurteilen, wenn klar ist, was dafür geliefert wird. Bei einer Tarifoptimierung sind das fünf Dinge, und keines davon ist verzichtbar.
Eine vollständige Bestandsaufnahme.
Welcher Tarif, welche Bausteine, welcher Selbstbehalt, welche Zuschläge, seit wann. Ohne die Police im Original ist jede Aussage geraten.
Der Vergleich über das ganze Tarifwerk.
Nicht nur die aktuell beworbenen Tarife, sondern auch die für Neukunden geschlossenen. Bei den großen Häusern liegt dort der weit überwiegende Teil des Bestands – und damit oft die beste Lösung.
Ein Leistungsvergleich, nicht nur ein Beitragsvergleich.
Ambulant, stationär, Zahn, Hilfsmittel, Psychotherapie, Kur. Ein Vorschlag, der nur einen niedrigeren Beitrag nennt, sagt nichts darüber, was Sie dafür aufgeben.
Die Behandlung Ihrer Alterungsrückstellung.
Beim internen Wechsel geht sie vollständig mit. Wenn ein Angebot an dieser Stelle unklar bleibt, ist es kein internes Angebot – dann geht es um einen Wechsel der Gesellschaft, und der hat ganz andere Folgen.
Die schriftliche Gegenüberstellung.
Alter Tarif gegen neuen Tarif, Zeile für Zeile. Das ist die Unterlage, mit der Sie entscheiden – und die Sie im Zweifel Jahre später noch brauchen.
Was Sie selbst tun können, bevor Sie jemanden beauftragen
Fordern Sie bei Ihrer Gesellschaft die Aufstellung der in Frage kommenden Tarife an. Sie haben Anspruch darauf, dass Ihnen die Tarife genannt werden, in die Sie nach §204 VVG wechseln können. Ein fertiger Musterbrief dafür steht bereit. Was Sie zurückbekommen, ist meist unvollständig – aber es ist der Anfang.
Legen Sie Ihre Beitragsentwicklung nebeneinander. Nehmen Sie die Anpassungsschreiben der letzten fünf Jahre und schreiben Sie die Beiträge untereinander. Wer daraus einen Anstieg von deutlich mehr als der marktweiten Größenordnung abliest, sitzt in aller Wahrscheinlichkeit in einem alten, geschlossenen Tarif. Zur Einordnung: Zum Jahreswechsel 2025/2026 lag die Anpassung im anzupassenden Bestand marktweit bei rund 13 Prozent, betroffen waren etwa 60 Prozent aller Vollversicherten (Stand 2026, Verband der Privaten Krankenversicherung).
Und sehen Sie nach, ob Ihre Gesellschaft für einzelne Tarife eine befristete Beitragszusage veröffentlicht hat – die Übersicht der Beitragsgarantien in der PKV führt alle öffentlich belegten auf. Wie der Tarifwechsel nach §204 VVG im Einzelnen abläuft, steht auf der eigenen Seite dazu.
Wenn nichts gefunden wird
Das ist kein schlechtes Ergebnis, sondern eine Auskunft, die Geld wert ist – Sie wissen dann, dass Sie nicht zu viel zahlen.
Für die Kostenfrage ist dieser Fall der entscheidende Prüfstein. Bei einer Erfolgsbeteiligung fällt nichts an, weil kein Erfolg eingetreten ist. Bei einem Honorar nach Aufwand fällt es trotzdem an. Beides kann sinnvoll sein – aber Sie sollten vorher wissen, welches der beiden Modelle Sie vereinbaren.
Wer sich wie vergüten darf – der rechtliche Rahmen
Wer im Versicherungsbereich Geld nimmt, darf das nicht frei gestalten. Die Gewerbeordnung trennt zwei Rollen, und die Trennung entscheidet darüber, wer Sie was kosten darf.
Der Versicherungsberater
braucht eine eigene Erlaubnis nach §34d Absatz 2 Gewerbeordnung. Er darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen – also durch Sie – und Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung ausdrücklich nicht annehmen. Kommt es doch zu einer Zuwendung, muss er ihre Auskehrung an Sie veranlassen. Sind zwei Versicherungen gleich geeignet, hat er vorrangig die provisionsfreie anzubieten.
Der Versicherungsvermittler
– Makler oder Vertreter – arbeitet nach §34d Absatz 1 Gewerbeordnung und wird über die Vergütung der Versicherungsseite bezahlt. Beides zusammen geht nicht: Vermittlung und Beratung im Sinne der Vorschrift schließen einander aus (§34d Absatz 3 Gewerbeordnung).
Das ist der Grund, warum die Frage „Was kostet das?" bei den beiden Rollen zwangsläufig verschiedene Antworten hat. Beim Berater zahlen Sie, beim Vermittler die Versicherungsseite. Unseriös ist keines von beidem – unseriös ist nur, es nicht zu sagen.
Ein Sonderfall wird oft gefragt: Ob ein Vermittler Ihnen einen Teil seiner Provision auszahlen darf. Er darf nicht. Das Sondervergütungsverbot untersagt Vermittlern, Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen (§34d Absatz 1 Gewerbeordnung, ausgestaltet in §48b Versicherungsaufsichtsgesetz). Geringwertige Zuwendungen bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr bleiben erlaubt, und die Regel gilt nicht, soweit die Zuwendung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Beitragssenkung des vermittelten Vertrags verwendet wird. Wer Ihnen mehr verspricht, verspricht etwas, das er nicht halten darf.
Was die Beratung selbst leisten muss
Ein Versicherungsmakler muss seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen und Versicherern zugrunde legen, damit er nach fachlichen Kriterien empfehlen kann, welcher Vertrag zu Ihren Bedürfnissen passt (§60 Versicherungsvertragsgesetz). Beschränkt er seine Auswahl, muss er Sie darauf ausdrücklich hinweisen, bevor Sie eine Vertragserklärung abgeben – und offenlegen, welche Versicherer er zugrunde gelegt hat.
Dazu kommt die Beratungs- und Dokumentationspflicht: befragen, beraten und die Gründe für jeden Rat angeben, dann dokumentieren (§61 Versicherungsvertragsgesetz). Auf beides kann verzichtet werden, aber nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung, in der ausdrücklich auf die Nachteile für spätere Schadensersatzansprüche hingewiesen wird. Ein Verzicht, der als Formsache im Kleingedruckten mitläuft, genügt dafür nicht.
Für die Kostenfrage heißt das: Was Sie bezahlen, ist nicht nur ein Tarifvorschlag, sondern eine begründete und dokumentierte Empfehlung. Fehlt die Begründung, fehlt ein Teil der Leistung – unabhängig davon, wer sie bezahlt.
Gut zu wissen
Häufige Fragen
Darf meine Gesellschaft für den Tarifwechsel Gebühren verlangen?
Nein. Der Anspruch aus §204 VVG ist gebührenfrei. Kosten entstehen nur durch Dritte, die Sie beauftragen.
Was kostet ein Tarifoptimierer üblicherweise?
Marktüblich ist eine Erfolgsbeteiligung an der Ersparnis des ersten Jahres. Die genaue Höhe unterscheidet sich je Anbieter und steht in dessen Vertragsbedingungen. Fällig wird sie nur bei tatsächlicher Ersparnis.
Was kostet die Prüfung über PKVservice?
Nichts. Weder für die Prüfung noch für den Wechsel entstehen Ihnen Kosten. Wir werden von der Vermittlerseite vergütet.
Verdienen Sie mehr, wenn ich mehr spare?
Nein. Unsere Vergütung hängt nicht an der Höhe Ihrer Ersparnis. Das unterscheidet uns von Anbietern mit Erfolgsbeteiligung.
Kann ich den Tarifwechsel nicht einfach selbst machen?
Können Sie. Rechnen Sie damit, dass Ihre Gesellschaft Ihnen einen Tarif vorschlägt, der ihr passt – nicht den, bei dem Sie am meisten sparen. Ein Vergleich aller Tarife inklusive der geschlossenen Bestände ist ohne Fachkenntnis kaum zu leisten.
Gibt es einen festen Preis für eine PKV-Optimierung?
Nein. Anders als bei einer Gebührenordnung gibt es für die Tarifoptimierung keine amtlich festgelegten Sätze. Jeder Anbieter vereinbart seine Vergütung selbst. Deshalb ist die einzige belastbare Auskunft die aus dem Vertrag, den Sie unterschreiben sollen – nicht die aus einer Marktübersicht.
Muss ich in Vorkasse gehen?
Bei einer Erfolgsbeteiligung nicht: Sie wird erst fällig, wenn tatsächlich gespart wird. Bei einer Honorarvereinbarung nach Aufwand kann eine Vorauszahlung vereinbart sein. Verlangt jemand Geld dafür, dass er überhaupt nachsieht, sollten Sie das schriftlich haben und genau lesen.
Was passiert, wenn die Prüfung nichts findet?
Dann bleibt alles, wie es ist. Bei einer Erfolgsbeteiligung fällt nichts an, weil kein Erfolg eingetreten ist. Bei einem Honorar nach Aufwand fällt es an. Das ist der wichtigste Unterschied zwischen den beiden Modellen – und der Punkt, den man vorher klären sollte.
Wie erkenne ich, ob eine Erfolgsbeteiligung angemessen ist?
Rechnen Sie sie in Euro um, nicht in Prozent. Ein Anteil an der ersten Jahresersparnis klingt harmlos; bei 300 Euro Ersparnis im Monat sind das 3.600 Euro, aus denen je nach Anteil vierstellige Beträge werden. Setzen Sie diesen Betrag ins Verhältnis zu dem, was Sie ab dem zweiten Jahr behalten – dann sehen Sie, was das Angebot wert ist.
Kostet mich der Wechsel bei meiner Gesellschaft Gebühren?
Nein. Der Anspruch aus §204 VVG ist gebührenfrei, und für die Umstellung selbst darf die Gesellschaft nichts berechnen. Kosten entstehen ausschließlich durch Dritte, die Sie beauftragen.
Kann ich nach einem Tarifwechsel wieder zurück in den alten Tarif?
Der Anspruch aus §204 VVG gilt in beide Richtungen und beliebig oft – eine Frist gibt es nicht. Der Rückweg in einen Tarif mit mehr Leistung ist aber kein Selbstläufer: Für den Mehrteil darf die Gesellschaft eine Gesundheitsprüfung verlangen und einen Risikozuschlag ansetzen oder Leistungen ausschließen. Deshalb ist der Leistungsvergleich vor dem Wechsel so wichtig.
Kann mir ein Vermittler etwas von seiner Provision abgeben?
Nein. Das Sondervergütungsverbot untersagt Versicherungsvermittlern, Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen (§34d Gewerbeordnung, ausgestaltet in §48b Versicherungsaufsichtsgesetz). Erlaubt bleiben nur geringwertige Zuwendungen bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr sowie Zuwendungen, die dauerhaft in eine Leistungserhöhung oder Beitragssenkung des vermittelten Vertrags fließen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Versicherungsberater und einem Makler?
Der Versicherungsberater arbeitet mit einer eigenen Erlaubnis nach §34d Absatz 2 Gewerbeordnung, lässt sich ausschließlich von Ihnen bezahlen und darf keine Zuwendungen von Versicherern annehmen. Der Makler wird über die Versicherungsseite vergütet. Beides in einer Person geht nicht – die Gewerbeordnung schließt das aus.
Wer hinter PKVservice steht
Über PKVservice
PKVservice vermittelt seit 2010 Kontakte zwischen privat Krankenversicherten und spezialisierten PKV-Experten.
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