Weil viele Versicherte das nicht wissen, ist rund um diesen Anspruch ein Markt entstanden, in dem sehr unterschiedliche Anbieter unterwegs sind. Die gute Nachricht: Ob jemand seriös arbeitet, lässt sich vor dem ersten Gespräch prüfen, und zwar ohne Fachkenntnis.
Diese Seite nennt keine Namen. Es geht um Kriterien, nicht um Anbieter — und um die Frage, welche Rechte Sie ohnehin schon haben, bevor Sie überhaupt jemanden beauftragen. Denn der wichtigste Punkt kommt gleich zu Beginn: Einen großen Teil dessen, wofür manche Anbieter Geld verlangen, schulden Ihnen Ihre eigene Gesellschaft und das Gesetz bereits kostenlos.
PKVservice selbst berät nicht. Wir vermitteln den Kontakt zu spezialisierten Experten und verdienen an der Vermittlung, nicht an Ihrem Honorar. Deshalb steht hier auch der kostenlose Weg über die eigene Gesellschaft ausführlich beschrieben.
Was die Branche sich selbst zugesagt hat
Sie sind kein Gesetz, aber auch nicht folgenlos: Gegenüber den unterzeichnenden Unternehmen können sich Versicherte im Ombudsmannverfahren ausdrücklich darauf berufen. Wie viele Häuser unterzeichnet haben, ist öffentlich nicht belegt; der Verband schreibt lediglich, die meisten Krankheitsvollversicherer leisteten danach. Fragen Sie Ihre Gesellschaft also ruhig direkt — und fordern Sie die Zusagen ein, kostenlos, bevor Sie jemanden bezahlen.
| Zusage aus den Leitlinien | Was Sie daraus verlangen können |
|---|---|
| individuelle und kostenfreie Beratung zum Tarifwechsel | Ihre Gesellschaft darf für die Beratung kein Entgelt verlangen |
| Antwort binnen 15 Arbeitstagen | eine Auskunft in überschaubarer Zeit — verzögert es sich, eine Zwischennachricht innerhalb derselben Frist |
| Ansprechpartner oder Telefonnummer | einen Menschen, nicht nur ein Postfach |
| verständliche Darstellung der Mehr- und Minderleistungen | eine Gegenüberstellung samt Beitragsunterschied und der Angabe, ob im Zieltarif eine Risikoprüfung nötig wird |
| kein Risikozuschlag bei gleichen oder niedrigeren Leistungen | den Wechsel unabhängig von Ihrem heutigen Gesundheitszustand |
| Beratung zum Leistungsausschluss | den Hinweis, wie sich ein Risikozuschlag durch einen Leistungsausschluss vermeiden lässt |
| Hinweis auf die Folgen einer Abwahl | die Warnung, dass abgewählte Leistungen später nur mit Risikoprüfung zurückkommen |
| Hinweis auf günstigere Tarife ab dem 55. Lebensjahr | fünf Jahre früher, als das Gesetz es verlangt |
| Transparenz über die Tarifwelt | entweder das gesamte Tarifspektrum oder ein offengelegtes Auswahlsystem, dessen Kriterien eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Angemessenheit geprüft hat |
| dokumentierte Beratung | eine schriftliche Spur dessen, was Ihnen geraten wurde |
| Beschwerdeweg | den Hinweis auf den Ombudsmann oder die BaFin |
(Quelle: Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Tarifwechsel-Leitlinien.)
Drei Zeilen daraus verdienen eine eigene Erklärung. Die erste ist die Beratung zum Leistungsausschluss. Wenn Sie in einen Tarif mit mehr Leistung wechseln, darf die Gesellschaft für diesen Mehrteil einen Risikozuschlag verlangen — Sie können das aber abwenden, indem Sie stattdessen für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren. Dieses Wahlrecht steht Ihnen zu, nicht der Gesellschaft (§204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VVG). Nach den Leitlinien muss Ihr Versicherer Sie darauf ausdrücklich hinweisen.
Die zweite ist der Hinweis ab 55. Das Gesetz verlangt konkrete Zieltarife mit Beitrag erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr. Die Leitlinien gehen darüber hinaus und sagen den Hinweis auf günstigere Tarife schon ab dem vollendeten 55. Lebensjahr zu. Wer zwischen 55 und 60 eine Beitragsanpassung bekommt, kann sich also auf mehr berufen, als in der Verordnung steht.
Die dritte ist eine Falle, und sie ist nützlich zu kennen: Die Senkung eines Selbstbehalts gilt nach den Leitlinien als Mehrleistung. Wer den Selbstbehalt einmal erhöht hat und ihn später wieder herunterfahren will, muss deshalb mit einer Risikoprüfung rechnen. Ein erhöhter Selbstbehalt ist damit keine leicht umkehrbare Entscheidung.
Was das Gesetz Ihnen ohnehin garantiert
Vier Punkte stehen im Gesetz und gelten unabhängig davon, ob Sie jemanden beauftragen. Wer sie kennt, erkennt sofort, wenn ihm etwas als Leistung verkauft wird, das er schon hat.
Der Anspruch hat keine Frist.
§204 VVG gilt unbefristet und beliebig oft, ohne Anlass. Wer Ihnen sagt, Sie müssten innerhalb weniger Wochen entscheiden, verwechselt ihn entweder mit dem außerordentlichen Kündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung — das steht in §205 Absatz 4 VVG, hat zwei Monate Frist und beendet den Vertrag — oder er erzeugt bewusst Druck. Zeitdruck ist bei diesem Thema immer ein Warnzeichen.
Ab 60 bekommen Sie konkrete Tarife mit Beitrag.
Für Versicherte ab dem vollendeten 60. Lebensjahr muss das Beitragsanpassungsschreiben konkrete Tarife nennen, in die ein Wechsel zu einer niedrigeren Prämie führen würde — höchstens zehn, jeweils mit der Prämie, die nach dem Wechsel zu zahlen wäre (§6 Absatz 2 VVG-Informationspflichtenverordnung). Stand das in Ihrem letzten Schreiben nicht drin, war es unvollständig. Fordern Sie es schriftlich nach.
Jeder Vermittler muss sich unaufgefordert ausweisen.
Beim ersten Geschäftskontakt muss Ihnen ein Versicherungsvermittler von sich aus zwölf Angaben mitteilen (§15 Versicherungsvermittlungsverordnung). Vier davon sind für Sie die wichtigsten: wer er ist und welchen Status er hat, wie er vergütet wird, seine Registrierungsnummer samt Anschrift der gemeinsamen Registerstelle — und wie sich die Eintragung überprüfen lässt. Kommt dieses Blatt nicht, fehlt eine Pflichtangabe. Das ist der einfachste Prüfpunkt überhaupt.
Der Wechsel selbst kostet nichts.
Ihre Gesellschaft darf für die Umstellung keine Gebühr berechnen. Kosten entstehen ausschließlich dann, wenn Sie einen Dritten beauftragen.
Die Prüfliste vor dem ersten Gespräch
Diese Punkte lassen sich in wenigen Minuten abhaken, bevor Sie Unterlagen aus der Hand geben.
Registernummer nennen lassen und nachschlagen.
Wer gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt oder zu ihnen berät, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde — in der Regel der Industrie- und Handelskammer (§34d Gewerbeordnung) — und einen Eintrag im Vermittlerregister (§11a Gewerbeordnung). Die gemeinsame Registerstelle führt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag; jeder kann dort Zulassung und Umfang der Tätigkeit nachschlagen, entweder über die Registrierungsnummer oder über Name und Firma. Ein Anbieter, der Ihnen die Nummer nicht nennt, ist damit schon durchgefallen. Was das Register nicht ist: eine Aufsicht. Der Eintrag belegt die Erlaubnis, nicht die Qualität der Beratung.
Status klären: Makler, Vertreter oder Versicherungsberater.
Ein Versicherungsmakler steht auf Ihrer Seite und wird über Provision vergütet. Ein Versicherungsvertreter arbeitet für eine oder mehrere Gesellschaften. Ein Versicherungsberater darf keine Zuwendungen von Versicherern annehmen und lässt sich ausschließlich von Ihnen bezahlen. Alle drei Modelle sind zulässig — Sie müssen nur wissen, welches vor Ihnen sitzt.
Vergütung vor der Beratung schriftlich klären.
Ob Honorar, Erfolgsbeteiligung oder Vermittlungsvergütung: Sie sollten vor dem ersten inhaltlichen Gespräch wissen, wer wofür bezahlt wird und wie hoch der Betrag im schlechtesten Fall ausfällt. Eine Erfolgsbeteiligung ist nicht unseriös. Sie muss nur beziffert und schriftlich sein, nicht „marktüblich".
Keine Vorkasse für ein Ergebnis, das noch aussteht.
Seriöse Anbieter lassen sich nach Aufwand oder nach Erfolg vergüten. Geld dafür, dass überhaupt jemand nachsieht, verlangen sie nicht.
Keine Kündigung als erster Schritt.
Der interne Tarifwechsel setzt voraus, dass Ihr Vertrag bestehen bleibt. Wer Ihnen empfiehlt, zunächst zu kündigen, hat entweder etwas anderes vor oder das Verfahren nicht verstanden.
Beratung begründet und dokumentiert.
Ein Versicherungsmakler muss seinem Rat eine hinreichende Zahl von Verträgen und Versicherern zugrunde legen (§60 VVG) und die Gründe für jeden Rat angeben und dokumentieren (§61 VVG). Auf beides kann verzichtet werden — aber nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Nachteile. Ein pauschaler Verzicht im Kleingedruckten genügt dafür nicht.
Ergebnis als Gegenüberstellung, nicht als Zahl.
Am Ende gehört eine Aufstellung auf den Tisch, die Ihren heutigen Tarif dem vorgeschlagenen gegenüberstellt: Beitrag, Selbstbehalt, Erstattungsgrenzen, ambulante und stationäre Leistungen, Zahnersatz. Welche Kriterien vollständig hineingehören, steht im PKV-Tarifvergleich.
Bedenkzeit nehmen.
Sie dürfen jeden Vorschlag mitnehmen und in Ruhe lesen. Der Anspruch läuft nicht weg.
Die Warnzeichen, die Verbraucherschützer nennen
Hier ist Genauigkeit wichtiger als Dramatik. Deshalb steht bei jedem Punkt, von wem er stammt — und ebenso, was die Quelle nicht sagt.
Die Verbraucherzentrale rät im Abschnitt „Vorsicht vor vermeintlichen Hilfsangeboten im Internet" bei Honorarangeboten aus dem Netz zu größter Skepsis und nennt dazu einen Beschwerdefall: Ein Vermittler ließ lediglich komplette Leistungsvereinbarungen aus dem Vertrag streichen und verlangte für die damit verbundene angebliche Beitragsersparnis auch noch ein Honorar (Verbraucherzentrale, Stand April 2026). Das ist der eine Fall, den sie an dieser Stelle zu Tarifoptimierern nennt — eine Liste weiterer Warnzeichen enthält der Abschnitt nicht. Wer ihr eine zuschreibt, geht über die Quelle hinaus.
Im selben Abschnitt warnt sie allerdings vor etwas anderem, und das trifft viele: sich ab etwa 40 Jahren zur Kündigung und zum Wechsel in den Vollkostentarif einer anderen Gesellschaft überreden zu lassen. Zwei Gründe nennt sie dafür. Bei Vorerkrankungen droht ein hoher Risikozuschlag oder ein vollständiger Leistungsausschluss — schon der ärztlich diagnostizierte Verdacht kann dafür ausreichen. Und die Altersrückstellungen sind bei Verträgen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2009 gar nicht übertragbar, bei jüngeren nur zu einem Teil.
Deutlich konkreter wird die Verbraucherzentrale Hamburg in ihrem Ratgeber zu Tarifoptimierern. Sie beschreibt fünf Punkte, die zusammen ein Muster ergeben:
| Beobachtung | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Erfolgshonorar in Höhe der Jahresersparnis | Üblich sei ein einmaliges Honorar in der Größenordnung der jährlichen Ersparnis: 100 Euro weniger im Monat bedeuten 1.200 Euro Honorar |
| Anreiz zum niedrigsten Beitrag | Je höher die Beitragsersparnis, desto höher der Gewinn des Anbieters — der günstigste Tarif ist aber nicht zwingend der beste für Sie |
| Selbstbehalt | Ein hoher Selbstbehalt senkt den Beitrag, in der Regel aber nicht das Honorar: Es bemisst sich an der zu zahlenden Prämie |
| Erstattung nur bis zum 2,3-fachen GOÄ-Satz | Was der Arzt begründet bis zum 3,5-fachen abrechnet, bleibt bei Ihnen |
| Bindung bis zu drei Jahre | Das Honorar kann noch fällig werden, wenn der Wechsel bis zu drei Jahre später und durch jemand anderen beantragt wird |
(Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, Stand Dezember 2025.)
Die dritte und die vierte Zeile hängen zusammen und erklären, warum eine hohe Prozentzahl allein nichts sagt. Beide senken den Beitrag zuverlässig, ohne dass ein einziger Tarif besser geworden wäre. Sie verschieben nur, wer zahlt. Das kann für Sie richtig sein — aber es ist Ihre Entscheidung, und sie setzt voraus, dass Sie die Verschiebung überhaupt gesehen haben.
Was ein Erfolgshonorar rechtlich darf
Die Rechtslage ist klarer, als viele annehmen, und sie unterscheidet scharf danach, wer da vor Ihnen sitzt.
| Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|
| BGH, Urteil vom 28. Juni 2018, I ZR 77/17 | Eine Vereinbarung über einen Tarifwechsel nach §204 VVG ist ein Versicherungsmaklervertrag — auch wenn dabei kein neuer Vertrag geschlossen, sondern der bestehende nur fortgesetzt wird. Ein Makler darf dafür ein Erfolgshonorar vereinbaren. Einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz hat der BGH ausdrücklich verneint. |
| BGH, Urteil vom 6. Juni 2019, I ZR 67/18 | Ein Versicherungsberater darf kein Erfolgshonorar nehmen und deshalb für einen Tarifwechsel auch keinen Maklervertrag schließen; ein solcher Vertrag ist nichtig. Das Verbot knüpft an die berufliche Stellung an, nicht an die Vertragsform (§4 Absatz 2 Satz 2 RDGEG in Verbindung mit §49b Absatz 2 Satz 1 BRAO). |
| BGH, Urteil vom 4. April 2024, I ZR 137/23 | Bei einer Honorarvereinbarung über Versicherungsvermittlung, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, besteht kein Widerrufsrecht (§312 Absatz 4 BGB). Im entschiedenen Fall: 80 Prozent der Jahresersparnis, fällig auch dann, wenn der Wechsel innerhalb von 24 Monaten von jemand anderem beantragt wird. |
Die dritte Zeile wird gern als Freibrief für Anbieter gelesen. Das ist sie nicht. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zurückverwiesen — und dem Landgericht ausdrücklich mitgegeben, dass die Klausel zur Berechnung der „Jahresersparnis" intransparent und damit unwirksam sein dürfte (§307 Absatz 1 BGB) und dass „Jahresersparnis" nur die Beitragsreduzierung erfasst, nicht eine Erhöhung des Selbstbehalts. Für reine Fernabsatzverträge hat der BGH die Widerrufsfrage außerdem offengelassen.
Was für Sie bleibt, ist trotzdem unangenehm: Auf ein Widerrufsrecht sollten Sie sich bei einer am Küchentisch unterschriebenen Honorarvereinbarung nicht verlassen. Daraus folgt kein Vorwurf an eine ganze Branche, sondern eine praktische Regel — unterschreiben Sie nicht im Gespräch, sondern danach, in Ruhe, zu Hause, nachdem Sie die Zahlen gerechnet haben. Ob eine bereits unterschriebene Klausel wirksam ist, ist eine Rechtsfrage; PKVservice beantwortet sie nicht und vermittelt dafür an spezialisierte Anwälte.
Wenn etwas schiefgeht: wer zuständig ist
| Ihr Problem betrifft | Zuständig ist | Was die Stelle tut |
|---|---|---|
| die Erlaubnis eines Vermittlers oder Beraters | in der Regel die Industrie- und Handelskammer | sie erteilt die Erlaubnis nach §34d GewO und geht Beschwerden über Vermittler nach; welche Stelle örtlich zuständig ist, richtet sich nach Landesrecht (§11a Absatz 1 GewO) |
| das Verhalten eines Vermittlers, ohne Behördenweg | der Versicherungsombudsmann e. V. | er nimmt auch Beschwerden über Versicherungsvermittler entgegen; für Verbraucher kostenlos |
| Ihre Versicherungsgesellschaft | die BaFin | sie beaufsichtigt das Unternehmen |
| einen Streit über Ihren Kranken- oder Pflegeversicherungsvertrag | der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung | er schlichtet zwischen Versichertem und Unternehmen; für Sie kostenlos |
| eine Rechtsfrage zu Ihrem Vertrag | eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei | sie setzt Ihre individuellen Ansprüche durch |
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig verwechselt. Der erste: Es gibt zwei verschiedene Ombudsleute. Für Streit mit Ihrem Kranken- oder Pflegeversicherer ist der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung da; Beschwerden über einen Vermittler nimmt der Versicherungsombudsmann e. V. entgegen. Wer beim falschen landet, wartet unnötig.
Der zweite: Die BaFin setzt keine individuellen Rechte durch. Sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse ausdrücklich nur im öffentlichen Interesse wahr (§4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) und beaufsichtigt Unternehmen, nicht einzelne Verträge. Wer eine Beschwerde dorthin schickt und auf eine Erstattung wartet, wartet vergebens. Für den einzelnen Vertrag sind Ombudsmann oder Anwalt der Weg.
Vier Behauptungen, die im Netz kursieren
Zum Schluss vier Sätze, die häufig zu lesen sind — und die einem Faktencheck nicht standhalten. Wer sie ungeprüft übernimmt, trifft eine falsche Entscheidung.
„Beamte bekommen bis zu 80 Prozent Beihilfe."
Nicht für sich selbst. Aktive Beamtinnen und Beamte erhalten in der Regel 50 Prozent, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern und im Ruhestand meist 70 Prozent. Die 80 Prozent sind der Satz für berücksichtigungsfähige Kinder. Hessen und Bremen weichen im Ruhestand zusätzlich ab: dort hängt der Satz an der Familiensituation, ein alleinstehender Pensionär erhält 60 Prozent (§15 HBeihVO, §12 BremBVO). Wer mit 80 Prozent rechnet, plant seinen Restkostentarif falsch.
„Der Standardtarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt."
Das gilt für den Basistarif, nicht für den Standardtarif. Der Basistarif ist auf rund 1.017 Euro im Monat begrenzt und wird bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit auf rund 508 Euro halbiert. Der Standardtarif liegt darunter, bei rund 849 Euro im Monat, weil er mit 14,6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und damit ohne Zusatzbeitrag gerechnet wird (Stand 2026). Für Eheleute gemeinsam gilt eine Grenze von höchstens 150 Prozent, rund 1.273 Euro.
„Nach der Beitragserhöhung haben Sie zwei Monate Zeit für den Tarifwechsel."
Nein. Der Tarifwechsel nach §204 VVG hat keine Frist. Die zwei Monate gehören zur außerordentlichen Kündigung nach §205 Absatz 4 VVG — das ist eine andere Vorschrift mit einer anderen Folge, nämlich dem Ende des Vertrags. Wer beides verwechselt, glaubt nach zwei Monaten, sein Wechselrecht sei verfallen.
„Beim Wechsel der Gesellschaft nehmen Sie Ihre Rückstellungen mit."
Nur zum kleineren Teil. Mitgehen kann allein der gesetzliche Übertragungswert, also der auf den Basistarif entfallende Anteil; bei Verträgen aus der Zeit vor 2009 bleibt die Rückstellung sogar vollständig beim bisherigen Versicherer. Dazu kommt eine erneute Gesundheitsprüfung in vollem Umfang. Der interne Wechsel nach §204 VVG ist genau deshalb der andere Fall: Dort geht die Rückstellung vollständig über, und für den bestehenden Leistungsumfang ist eine Gesundheitsprüfung unzulässig.
Gut zu wissen
Häufige Fragen
Woran erkenne ich einen seriösen PKV-Tarifoptimierer?
An vier Dingen, die sich vor dem ersten Gespräch prüfen lassen: Er nennt Ihnen unaufgefordert seine Registrierungsnummer und wie sie zu überprüfen ist (§15 Versicherungsvermittlungsverordnung), er legt seine Vergütung vorher schriftlich und beziffert offen, er verlangt keine Vorkasse für eine Prüfung, die noch aussteht, und er setzt Sie nicht unter Zeitdruck — denn der Anspruch aus §204 VVG hat keine Frist. Am Ende steht eine Gegenüberstellung von altem und neuem Tarif, nicht bloß eine Beitragszahl.
Ist ein Erfolgshonorar beim Tarifwechsel erlaubt?
Bei einem Versicherungsmakler ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Vereinbarung über einen Tarifwechsel nach §204 VVG ein Versicherungsmaklervertrag ist und ein Makler dafür ein Erfolgshonorar vereinbaren darf (Urteil vom 28. Juni 2018, I ZR 77/17). Ein Versicherungsberater darf es nicht; ein solcher Vertrag ist bei ihm sogar nichtig (Urteil vom 6. Juni 2019, I ZR 67/18). Entscheidend ist deshalb, welchen Status Ihr Gegenüber hat — und wie das Honorar berechnet wird.
Kann ich eine Honorarvereinbarung widerrufen?
Auf ein Widerrufsrecht sollten Sie sich nicht verlassen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Honorarvereinbarung über Versicherungsvermittlung, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, kein Widerrufsrecht besteht (Urteil vom 4. April 2024, I ZR 137/23; die Ausnahme steht heute in §312 Absatz 4 BGB). Im selben Urteil hat der BGH aber beanstandet, dass die Klausel zur Berechnung der „Jahresersparnis" intransparent und deshalb unwirksam sein dürfte. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, ist eine Rechtsfrage für einen Anwalt. Unterschreiben Sie am besten gar nicht erst im Gespräch, sondern danach.
Was kostet ein Tarifwechsel nach §204 VVG?
Bei Ihrer Gesellschaft nichts. Der Wechsel ist ein gesetzlicher Anspruch, für den keine Gebühr berechnet werden darf; die Beratung dazu haben die Unternehmen, die den Tarifwechsel-Leitlinien beigetreten sind, als kostenfrei zugesagt. Kosten entstehen nur, wenn Sie einen Dritten beauftragen. Was die einzelnen Wege kosten, steht auf der Seite zu den Kosten einer PKV-Optimierung. Über PKVservice entstehen Ihnen keine Kosten — wir vermitteln den Kontakt und werden von der Gegenseite vergütet.
Wo beschwere ich mich über einen Vermittler?
In der Regel bei der Industrie- und Handelskammer — sie erteilt die Erlaubnis nach §34d Gewerbeordnung und geht Beschwerden über Vermittler nach. Welche Stelle örtlich zuständig ist, richtet sich nach Landesrecht; in einzelnen Bundesländern ist es eine andere staatliche Stelle. Ohne Behördenweg nimmt der Versicherungsombudsmann e. V. Beschwerden über Vermittler entgegen. Die BaFin ist für die Versicherungsunternehmen zuständig, nicht für Vermittler, und setzt keine individuellen Ansprüche durch. Für einen Streit über Ihren Kranken- oder Pflegeversicherungsvertrag ist der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung da; das Verfahren ist für Versicherte kostenlos.
Muss ich überhaupt jemanden beauftragen?
Nein. Sie können die Tarifauskunft selbst anfordern — ein fertiger Musterbrief steht bereit — und den Wechsel selbst beantragen. Der Aufwand steckt in der Gegenüberstellung: Der Anspruch gilt für jeden Tarif Ihrer Gesellschaft, dessen Voraussetzungen Sie erfüllen, einschließlich der für Neukunden geschlossenen. In den großen Häusern sind das dreistellige Zahlen.
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