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Übertragungswert

Der Übertragungswert ist der Teil Ihrer Altersrückstellung, der beim Wechsel zu einer anderen Gesellschaft mitgegeben wird.

Wie hoch ist der Übertragungswert?

Die Altersrückstellung ist das Kapital, das Ihr Versicherer aus Ihren Beiträgen zurücklegt, um den Beitrag im Alter zu dämpfen. Weil der Basistarif nur ein begrenztes Leistungsniveau abbildet, ist der übertragbare Teil kleiner als das, was in Ihrem Tarif tatsächlich angespart wurde. Der darüber hinausgehende Teil verbleibt beim bisherigen Versicherer und kommt der dort verbliebenen Versichertengemeinschaft zugute. Wie diese Rückstellung überhaupt entsteht, erklärt der Eintrag Altersrückstellung.

Für wen gilt er?

Für ältere Verträge gab es lediglich ein befristetes Übergangsfenster: Wer vor 2009 abgeschlossen hatte, hätte bis zum 30. Juni 2009 kündigen müssen, um den Betrag mitzunehmen. Dieses Fenster ist seit Langem geschlossen. Wer davor privat versichert wurde, hat heute also keinen Übertragungswert: Bei einem Wechsel zu einer anderen Gesellschaft bleibt die gesamte Rückstellung zurück. Gerade für langjährig Versicherte, die den größten Teil ihrer Rückstellung bereits aufgebaut haben, ist ein Anbieterwechsel deshalb fast immer teuer erkauft. Maßgeblich ist das Datum des Vertragsbeginns – nicht das Datum eines späteren Tarifwechsels innerhalb derselben Gesellschaft.

Warum nicht alles mitgeht

Der Gesetzgeber hat mit dem Übertragungswert einen Kompromiss geschaffen: Er macht den Wechsel möglich, ohne die zurückbleibende Versichertengemeinschaft übermäßig zu belasten. Deshalb ist der übertragbare Betrag auf das Niveau des Basistarifs begrenzt. Für Sie bedeutet das ganz praktisch: Der Wechsel kostet einen Teil des Aufgebauten, und dieser Teil wächst mit jedem Jahr, das Sie versichert sind.

Was beim Wechsel der Gesellschaft sonst noch passiert

Es findet eine volle Gesundheitsprüfung statt, und Vorerkrankungen können zu einem Risikozuschlag, zu Leistungsausschlüssen oder zu einer Ablehnung führen. Außerdem zählt Ihr heutiges Alter als Eintrittsalter, was den Beitrag zusätzlich beeinflusst, und es beginnen neue Wartezeiten. All das kommt zum Verlust eines Teils der Rückstellung hinzu – weshalb ein Anbieterwechsel in fortgeschrittenem Alter nur selten aufgeht.

Der interne Tarifwechsel als Alternative

Auch eine neue Gesundheitsprüfung für den bisherigen Leistungsumfang ist ausgeschlossen. Genau das macht den Tarifwechsel nach §204 VVG für die meisten Versicherten zum sinnvolleren Weg, den Beitrag zu senken. Was dabei zu bedenken ist, fasst die Seite zu den Nachteilen eines Tarifwechsels offen zusammen.

Wie Sie Ihren Übertragungswert erfahren

Ihre Gesellschaft nennt ihn auf Anfrage. Auf der jährlichen Beitragsmitteilung steht er nicht, Sie müssen also aktiv danach fragen – am besten schriftlich und mit Bezug auf Ihre Versicherungsnummer. Bevor Sie eine Kündigung aussprechen, sollten Sie diesen Wert kennen und ihm die mögliche Beitragsersparnis beim neuen Anbieter gegenüberstellen. Ebenso wichtig: Erst wenn die verbindliche Zusage des neuen Versicherers vorliegt, darf der alte Vertrag enden. Eine Lücke im Versicherungsschutz darf in keinem Fall entstehen.

Was das für Ihren Beitrag bedeutet

Ein Anbieterwechsel kann in Einzelfällen trotzdem richtig sein – er sollte aber gerechnet und nicht aus Ärger über eine Beitragserhöhung entschieden werden.

Gut zu wissen

Häufige Fragen

Wie erfahre ich meinen Übertragungswert?

Ihre Gesellschaft nennt ihn auf Anfrage. Er steht nicht auf der jährlichen Beitragsmitteilung und wird auch nicht von selbst mitgeteilt. Fragen Sie schriftlich und lassen Sie sich den Stichtag nennen, auf den sich der Wert bezieht. Der Betrag verändert sich mit der Zeit, eine ältere Auskunft ist deshalb wenig aussagekräftig.

Lohnt sich ein Gesellschaftswechsel trotzdem?

Manchmal – etwa wenn die eigene Gesellschaft kein passendes Tarifwerk hat oder der Vertrag noch jung ist. Das ist eine Rechnung, keine Grundsatzentscheidung. Gegenzurechnen sind der verlorene Teil der Rückstellung, das höhere Eintrittsalter und mögliche Zuschläge nach der Gesundheitsprüfung. Je länger Sie versichert sind, desto seltener geht diese Rechnung auf.

Gilt der Übertragungswert auch beim Wechsel in die GKV?

Nein. Bei einer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung geht die Altersrückstellung nicht mit, weil die gesetzliche Kasse keine solchen Rückstellungen bildet. Der aufgebaute Betrag verbleibt vollständig beim bisherigen Versicherer. Wer eine Rückkehr erwägt, sollte diesen Punkt in die Überlegung einbeziehen.

Was passiert, wenn ich den Vertrag ruhen lasse?

Wird der Vertrag über eine Anwartschaft offengehalten, bleibt die Rückstellung erhalten und wächst je nach Form der Anwartschaft sogar weiter. Das ist etwas grundlegend anderes als eine Kündigung, bei der der Schutz endet. Für längere Zeiten im Ausland oder eine vorübergehende Versicherungspflicht ist das der übliche Weg. Die Bedingungen unterscheiden sich von Gesellschaft zu Gesellschaft.

Betrifft der Übertragungswert auch Zusatzversicherungen?

Er betrifft die Krankheitskostenvollversicherung. Für Zusatztarife, Krankentagegeld oder die private Pflegepflichtversicherung gelten eigene Regeln, und eine Übertragung ist dort nicht in gleicher Weise vorgesehen. Prüfen Sie diese Verträge getrennt, bevor Sie eine Kündigung aussprechen. Ein einheitlicher Wechsel aller Bausteine ist nicht selbstverständlich.

Kann ich mir den Übertragungswert auszahlen lassen?

Nein. Der Betrag wird ausschließlich an den neuen privaten Krankenversicherer überwiesen und dort Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Eine Auszahlung an Sie persönlich ist nicht möglich, auch nicht anteilig. Wer den Vertrag ersatzlos kündigt, verliert die Rückstellung vollständig. Deshalb sollte niemals gekündigt werden, bevor der neue Schutz verbindlich steht.

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