PKVservice · Lexikon
Wahlleistungen
Wahlleistungen sind Leistungen im Krankenhaus, die über die allgemeine Versorgung hinausgehen und gesondert vereinbart und berechnet werden müssen.
Die beiden großen Wahlleistungen
Gemeint sind vor allem zwei Dinge. Erstens die wahlärztliche Behandlung, umgangssprachlich Chefarztbehandlung: Sie sichert Ihnen zu, dass die leitenden Ärztinnen und Ärzte des Hauses die Behandlung persönlich verantworten. Zweitens die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer statt im Mehrbettzimmer.
Beides gehört nicht zur allgemeinen Krankenhausleistung, sondern kommt als eigener Vertrag obendrauf. Genau das steht auch im Gesetz: Wahlleistungen dürfen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen dadurch nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung ausdrücklich vereinbart ist (§ 17 Krankenhausentgeltgesetz).
Wichtig: Sie müssen vorher unterschreiben
Ohne diese Vereinbarung darf das Krankenhaus nichts gesondert berechnen. In der Aufnahmesituation wird das Formular oft im Stapel mit vielen anderen vorgelegt – lesen Sie an dieser Stelle genau, was Sie unterschreiben, und lassen Sie sich sagen, was Ihr Tarif davon abdeckt.
Umgekehrt gilt: Was Sie nicht vereinbart haben, bekommen Sie auch nicht. Wer im Notfall aufgenommen wird und nichts unterschrieben hat, wird als Regelpatient behandelt – medizinisch vollwertig, aber ohne Chefarzt und ohne Einbettzimmer.
Die Wahlarztkette – der teure Teil
Sie erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, die zur gesonderten Berechnung berechtigt sind – einschließlich der Leistungen, die diese Ärzte außerhalb des Krankenhauses veranlassen (§ 17 Absatz 3 Krankenhausentgeltgesetz). Radiologie, Labor, Anästhesie: All das kann privatärztlich abgerechnet werden, auch wenn Sie diese Ärzte nie gesehen haben.
Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte. Bei stationärer Behandlung mindern sich die Gebühren dabei um 25 Prozent, bei Belegärzten um 15 Prozent (§ 6a der Gebührenordnung für Ärzte). Trotzdem kommen bei einem längeren Aufenthalt erhebliche Beträge zusammen – und ob Ihr Tarif sie vollständig übernimmt, hängt an der vereinbarten Erstattungsgrenze.
Was Wahlleistungen für den Beitrag bedeuten
Ein Tarif mit Chefarztbehandlung und Einbettzimmer kostet deutlich mehr als einer mit Zweibettzimmer oder mit Regelversorgung im Krankenhaus. Deshalb ist die stationäre Stufe fast immer die erste Stellschraube, wenn ein Beitrag gesenkt werden soll – und zugleich die, bei der man am genauesten hinsehen sollte.
Die ehrliche Frage lautet nicht "Will ich einen Chefarzt?", sondern: Was ist mir dieser Baustein Monat für Monat wert, gemessen an der Wahrscheinlichkeit, ihn zu brauchen? Wer diese Frage beantwortet hat, kann beim Tarifwechsel nach §204 VVG gezielt entscheiden, statt pauschal zu kürzen.
Rückweg nicht vergessen
Der Weg zurück ist dagegen eine Mehrleistung – dafür darf die Gesellschaft den Gesundheitszustand prüfen und gegebenenfalls einen Risikozuschlag verlangen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Diese Asymmetrie sollte man kennen, bevor man streicht: Was heute leicht wegfällt, kommt in zehn Jahren nicht unbedingt zurück.
In den gesetzlich geregelten Tarifen gibt es Wahlleistungen ohnehin nicht. Weder der Basistarif noch der Standardtarif sehen Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer vor.
Was das für Ihren Beitrag bedeutet
Wer den Beitrag senken will, findet hier meist den größten einzelnen Hebel, zahlt ihn aber mit Komfort im Ernstfall. Klug ist deshalb, den Schritt innerhalb der eigenen Gesellschaft zu gehen und gegen andere Möglichkeiten zu rechnen, statt vorschnell zu streichen. Wenn der Beitrag insgesamt zu hoch geworden ist, gehört diese Abwägung in jede Prüfung.
Gut zu wissen
Häufige Fragen
Muss ich die Chefarztbehandlung vorher vereinbaren?
Ja. Wahlleistungen sind vor der Erbringung zu vereinbaren, und das Krankenhaus muss Sie vorher über die Entgelte informieren. Ohne Vereinbarung darf nichts gesondert berechnet werden. Lesen Sie das Formular bei der Aufnahme genau und fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Gesellschaft nach.
Was ist die Wahlarztkette?
Die Vereinbarung erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Hauses, einschließlich der von ihnen veranlassten Leistungen außerhalb des Krankenhauses. Deshalb erhalten Sie oft mehrere Rechnungen von Ärzten, die Sie nie persönlich getroffen haben – etwa aus Labor oder Radiologie.
Lohnt sich das Einbettzimmer?
Das ist eine persönliche Abwägung, keine Rechenaufgabe. Medizinisch ändert sich nichts, der Beitragsunterschied ist dauerhaft. Viele Versicherte wählen als Mittelweg das Zweibettzimmer. Wichtig ist nur, die Entscheidung bewusst zu treffen und nicht dem Zufall der Tarifwahl von vor zwanzig Jahren zu überlassen.
Kann ich Wahlleistungen später wieder hinzunehmen?
Grundsätzlich ja, aber es gilt als Mehrleistung. Die Gesellschaft darf dafür Ihren Gesundheitszustand prüfen und einen Zuschlag oder Ausschluss vereinbaren. Wer streicht, sollte deshalb wissen, dass der Rückweg von der Gesundheit abhängt – und mit den Jahren schwieriger wird.
Zahlt mein Tarif die Rechnungen vollständig?
Das hängt von der vereinbarten Erstattungsgrenze ab. Viele Tarife erstatten die Regelsätze der Gebührenordnung, manche bis zum Höchstsatz. Bei stationärer Behandlung mindern sich die Gebühren um 25 Prozent, bei Belegärzten um 15 Prozent. Was darüber hinausgeht, tragen Sie selbst.
Gibt es Wahlleistungen im Basistarif?
Nein. Weder Basis- noch Standardtarif sehen wahlärztliche Behandlung oder eine bessere Unterbringung vor; beide orientieren sich am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer Wahlleistungen behalten möchte, sollte deshalb zuerst einen regulären Tarifwechsel innerhalb seiner Gesellschaft prüfen lassen.
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