PKVservice · Lexikon

Standardtarif

Der Standardtarif ist ein gesetzlich geregelter PKV-Tarif mit begrenztem Beitrag, der nur Versicherten offensteht, deren Vertrag vor 2009 abgeschlossen wurde.

Wer kann in den Standardtarif wechseln?

Seit diesem Stichtag wird er nicht mehr neu angeboten; für alle späteren Verträge gibt es stattdessen den Basistarif. Hinzu kommt eine Voraussetzung, die häufig übersehen wird: In allen Zugangsfällen müssen Sie mindestens zehn Jahre lang privat krankenvollversichert gewesen sein. Darauf setzt eine der drei Alters- beziehungsweise Einkommensvoraussetzungen auf – Vollendung des 65. Lebensjahres; oder Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn das jährliche Gesamteinkommen die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (2026: 69.750 Euro); oder der Bezug einer gesetzlichen Rente unter derselben Einkommensgrenze. Liegen die Voraussetzungen vor, darf der Versicherer die Aufnahme nicht verweigern.

Wie hoch ist der Beitrag?

Anders als beim Basistarif zählt der durchschnittliche Zusatzbeitrag dabei nicht mit; die Obergrenze liegt deshalb spürbar unter dem vollen GKV-Höchstbeitrag von rund 1.017 Euro. Das ist eine Obergrenze, kein Rabatt: Wer heute deutlich weniger zahlt, zahlt im Standardtarif unter Umständen sogar mehr. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine gemeinsame Obergrenze von 150 Prozent, also rund 1.273 Euro – weniger als zwei Einzelbeiträge. (Alle Beträge Stand 2026, abgeleitet aus den GKV-Rechengrößen.) Führt der Beitrag trotz dieser Deckelung zu Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialgesetze, kann er weiter reduziert werden. Der Standardtarif ist damit vor allem ein Auffangnetz für Versicherte, deren Beitrag unbezahlbar geworden ist.

Welche Leistungen der Standardtarif bietet

Chefarztbehandlung und Einbettzimmer entfallen in der Regel, beim Zahnersatz gelten spürbare Begrenzungen. Ärzte dürfen im Standardtarif außerdem nur bis zu gedeckelten Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen: höchstens dem 1,8-fachen Satz, bei medizinisch-technischen Leistungen dem 1,38-fachen und bei Laborleistungen dem 1,16-fachen (§ 75 Abs. 3a SGB V). Das hält die Kosten niedrig, kann in Einzelfällen aber dazu führen, dass eine Praxis nachfragt oder eine Zusatzvereinbarung anbietet. Wer den Wechsel erwägt, sollte den Leistungsumfang Punkt für Punkt mit dem bisherigen Tarif vergleichen.

Standardtarif und Basistarif im Vergleich

Der Standardtarif gilt nur für Altverträge vor 2009 und setzt Alter oder ein begrenztes Einkommen voraus. Der Basistarif steht allen privat Versicherten offen, unabhängig vom Abschlussdatum und ohne Altersgrenze, liegt im Beitrag aber häufig höher. Auch die Leistungen der beiden Tarife sind nicht identisch. Welcher überhaupt infrage kommt, ergibt sich zuerst aus dem Datum Ihres Vertragsbeginns – alles andere kommt danach.

Was mit Rückstellungen und Zuschlägen passiert

Ihre Altersrückstellungen – das aus Ihren Beiträgen angesparte Kapital für das Alter – bleiben deshalb vollständig erhalten und werden beitragsmindernd angerechnet. Genau das ist der Grund, warum der Beitrag dort niedriger ausfallen kann. Ein bestehender Risikozuschlag entfällt, denn der Standardtarif kennt weder Zuschläge noch Leistungsausschlüsse. Eine neue Gesundheitsprüfung findet nicht statt.

Warum der Standardtarif selten die erste Wahl ist

In vielen Fällen bringt ein regulärer Wechsel nach §204 VVG eine ähnliche Entlastung, ohne dass Leistungen aufgegeben werden müssen. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, ist der Standardtarif das richtige Thema. Es lohnt sich, beide Wege nebeneinander durchrechnen zu lassen, statt vorschnell zu entscheiden.

Was das für Ihren Beitrag bedeutet

Bevor Sie ihn in Betracht ziehen, sollte ein regulärer Tarifwechsel nach §204 VVG geprüft sein – dort bleibt der Leistungsumfang erhalten. Erst wenn dieser Weg keine ausreichende Entlastung bringt, ist die Deckelung des Standardtarifs die sinnvolle zweitbeste Lösung.

Gut zu wissen

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zum Basistarif?

Der Standardtarif gilt für Altverträge vor 2009, der Basistarif für alle übrigen. Beide begrenzen den Beitrag, unterscheiden sich aber im Zugang und in den Leistungen. Der Basistarif hat keine Altersgrenze, liegt im Beitrag dafür oft höher. Welcher für Sie überhaupt in Betracht kommt, hängt zuerst vom Beginn Ihres Vertrags ab.

Kann ich aus dem Standardtarif wieder heraus?

Ja. Der Anspruch aus §204 VVG bleibt bestehen, ein Rückwechsel in einen regulären Tarif ist grundsätzlich möglich. Weil der Standardtarif weniger leistet, gilt der Rückweg allerdings als Mehrleistung – dafür darf der Versicherer den Gesundheitszustand prüfen. Wer diesen Schritt plant, sollte ihn nicht zu lange aufschieben.

Bleiben meine Altersrückstellungen erhalten?

Ja, der Wechsel erfolgt innerhalb derselben Gesellschaft, und die Rückstellungen wandern vollständig mit. Im Standardtarif werden sie beitragsmindernd angerechnet. Verloren gehen Rückstellungen nur beim Wechsel zu einem anderen Unternehmen, und auch dort nur zum Teil. Mehr dazu im Eintrag Übertragungswert.

Muss mein Versicherer mich aufnehmen?

Ja, sofern Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Standardtarif ist ein Anspruch, keine Kulanz. Der Versicherer darf weder eine Gesundheitsprüfung verlangen noch einen Zuschlag erheben. Stellen Sie den Antrag schriftlich und lassen Sie sich den Wechseltermin bestätigen.

Werden die Beiträge im Standardtarif auch erhöht?

Ja. Auch im Standardtarif gibt es Beitragsanpassungen, wenn die Kosten steigen. Die Deckelung wirkt aber weiter: Der Beitrag darf den maßgeblichen Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Steigt dieser Höchstbetrag, kann auch Ihr Beitrag steigen. Wie eine Anpassung überhaupt zustande kommt, erklärt der Eintrag Treuhänder.

Was ist mit Angehörigen, die mitversichert sind?

Eine beitragsfreie Familienversicherung wie in der gesetzlichen Kasse gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht; jede Person hat einen eigenen Vertrag. Ehepartner können den Standardtarif deshalb nur nutzen, wenn sie die Voraussetzungen selbst erfüllen. Für Kinder gelten eigene Regelungen. Klären Sie jeden Vertrag einzeln, bevor Sie einen Wechsel beantragen.

Wer hinter PKVservice steht

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