PKVservice · Lexikon

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die GOÄ ist die Verordnung, nach der Ärztinnen und Ärzte privat Versicherten ihre Leistungen in Rechnung stellen – mit festen Sätzen und Steigerungsfaktoren.

Wie eine Privatrechnung entsteht

Die Punktzahl wird mit einem gesetzlich festgelegten Punktwert multipliziert – er beträgt 5,82873 Cent und ist seit 1996 unverändert (§ 5 Absatz 1 GOÄ). Daraus ergibt sich der einfache Gebührensatz. Erst der dritte Schritt macht die Rechnung individuell: Der Arzt multipliziert diesen Satz mit einem Steigerungsfaktor.

Der Faktor bildet ab, wie aufwendig und schwierig der Einzelfall war. Deshalb kann dieselbe Leistung bei zwei Patienten unterschiedlich viel kosten, ohne dass jemand falsch abgerechnet hätte. Auf Ihrer Rechnung steht er meist als Zahl neben der Gebührennummer – und genau dort lohnt sich der Blick.

Die Steigerungsfaktoren im Überblick

  • Ärztliche Leistungen allgemein: vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen Satz. Der Regelfall endet beim 2,3-fachen Satz.
  • Medizinisch-technische Leistungen (Abschnitte A, E und O der GOÄ): vom 1,0-fachen bis zum 2,5-fachen Satz, Regelfall bis zum 1,8-fachen.
  • Laborleistungen (Abschnitt M): vom 1,0-fachen bis zum 1,3-fachen Satz, Regelfall bis zum 1,15-fachen.

Diese Zwischenwerte heißen Schwellenwerte. Wird einer überschritten, muss der Arzt das auf die einzelne Leistung bezogen schriftlich, verständlich und nachvollziehbar begründen (§ 12 Absatz 3 GOÄ). Eine allgemeine Floskel genügt dafür nicht.

Über den jeweiligen Höchstsatz hinaus geht es nur mit einer vorher geschlossenen Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ) – und selbst das ist für die Abschnitte A, E, M und O ausgeschlossen. Bei einer Notfall- oder akuten Schmerzbehandlung darf die Behandlung nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden.

Warum das für Ihre Erstattung entscheidend ist

Viele Tarife erstatten die Regelsätze vollständig; einige gehen bis zum Höchstsatz, andere begrenzen die Erstattung. Liegt die Rechnung über dem, was Ihr Tarif abdeckt, bleibt die Differenz an Ihnen hängen – auch wenn die Rechnung völlig korrekt ist.

Deshalb gehört die Frage nach der Erstattung von Höchstsätzen in jeden Tarifvergleich. Und deshalb ist sie einer der Punkte, die bei einem Tarifwechsel nach §204 VVG sorgfältig geprüft werden sollten: Ein niedrigerer Beitrag, der über eine engere Erstattungsgrenze erkauft wird, ist etwas anderes als ein niedrigerer Beitrag bei gleichem Schutz.

Sonderregeln in Basis-, Standard- und Notlagentarif

Im Standardtarif und im Notlagentarif darf höchstens zum 1,8-fachen Satz abgerechnet werden, bei medizinisch-technischen Leistungen zum 1,38-fachen und bei Laborleistungen zum 1,16-fachen (§ 75 Absatz 3a SGB V). Im Basistarif liegen die Grenzen noch deutlich niedriger: 1,2-facher Satz, 1,0-facher Satz bei medizinisch-technischen und 0,9-facher Satz bei Laborleistungen, nach der Vereinbarung von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und PKV-Verband. Eine Honorarvereinbarung ist im Basistarif ausgeschlossen.

Das begrenzt die Kosten, kann in der Praxis aber dazu führen, dass Termine schwerer zu bekommen sind – ein Punkt, den man vor einem Wechsel in diese Tarife kennen sollte.

Was bei Zahnärzten gilt

Auch dort reicht die Spanne vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen Satz mit einem Schwellenwert beim 2,3-fachen, und auch dort ist eine Überschreitung schriftlich zu begründen. Anders als die GOÄ kennt die GOZ aber keine abgesenkten Spannen für Technik oder Labor – es gibt nur diese eine. Der Punktwert der GOZ beträgt 5,62421 Cent und ist seit 1988 unverändert.

Die geplante Reform

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben deshalb einen gemeinsamen Novellierungsentwurf erarbeitet und im Juli 2026 in aktualisierter Fassung an das Bundesgesundheitsministerium übermittelt. Beschlossen ist die Reform damit nicht: Ein Referentenentwurf steht noch aus, ein Inkrafttreten wird frühestens für 2028 erwartet. Bis dahin gilt unverändert die alte Fassung. (Stand August 2026, Bundesärztekammer.)

Was das für Ihren Beitrag bedeutet

Für die Beitragshöhe selbst ist sie nur mittelbar wichtig: Wo weniger erstattet wird, ist der Beitrag niedriger. Wer prüfen lässt, wie sich der Beitrag senken lässt, sollte deshalb immer auch fragen, bis zu welchem Steigerungsfaktor der Zieltarif erstattet. Erst dann lässt sich beurteilen, ob eine Ersparnis wirklich eine ist – gerade wenn der Beitrag schon als zu teuer empfunden wird.

Gut zu wissen

Häufige Fragen

Was bedeutet der 2,3-fache Satz auf meiner Rechnung?

Es ist der Regelhöchstsatz für gewöhnliche ärztliche Leistungen. Bis dorthin darf ohne besondere Begründung abgerechnet werden. Alles darüber muss der Arzt für die einzelne Leistung schriftlich und nachvollziehbar begründen. Bei Laborleistungen liegt der entsprechende Wert beim 1,15-fachen, bei medizinisch-technischen Leistungen beim 1,8-fachen.

Darf mein Arzt mehr als den 3,5-fachen Satz verlangen?

Nur mit einer vorher getroffenen schriftlichen Honorarvereinbarung – und für die Abschnitte A, E, M und O gar nicht. Bei einer Notfall- oder akuten Schmerzbehandlung darf die Behandlung nicht davon abhängig gemacht werden, dass Sie eine solche Vereinbarung unterschreiben.

Erstattet meine Versicherung immer den vollen Rechnungsbetrag?

Nicht zwangsläufig. Was erstattet wird, richtet sich nach Ihrem Tarif. Einige Tarife erstatten bis zum Höchstsatz, andere nur bis zum Regelsatz. Prüfen Sie diesen Punkt in Ihren Bedingungen, bevor eine aufwendige Behandlung ansteht – nicht erst, wenn die Rechnung im Briefkasten liegt.

Was mache ich bei einer Rechnung, die mir zu hoch erscheint?

Bitten Sie den Arzt schriftlich um Erläuterung der Steigerungsfaktoren und der einzelnen Gebührennummern. Reichen Sie die Rechnung zugleich bei Ihrer Gesellschaft ein und fragen Sie, was erstattungsfähig ist. Beide Auskünfte zusammen ergeben ein klares Bild. Eine rechtliche Bewertung übernimmt PKVservice nicht.

Warum ist der Punktwert seit 1996 gleich?

Weil die GOÄ seit damals nicht grundlegend überarbeitet wurde. Der Punktwert steht in der Verordnung selbst und ändert sich nur mit ihr. Preissteigerungen werden deshalb faktisch über die Steigerungsfaktoren aufgefangen – einer der Gründe, warum eine Reform seit Jahren diskutiert wird.

Gilt die GOÄ auch im Krankenhaus?

Ja, für privatärztliche Leistungen. Bei stationärer Behandlung mindern sich die Gebühren allerdings um 25 Prozent, bei Belegärzten um 15 Prozent (§ 6a GOÄ). Was darüber hinaus als Wahlleistung berechnet werden darf, muss vorher gesondert vereinbart werden.

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