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Krankentagegeld

Das Krankentagegeld ersetzt den Verdienstausfall, der Ihnen durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entsteht – gezahlt als fester Betrag je Tag.

Was das Krankentagegeld leistet

Rechtlich ist das der Ersatz des Verdienstausfalls, der durch die Arbeitsunfähigkeit entsteht (§ 192 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz).

Der Baustein ist ein eigener Tarif neben Ihrer Krankheitskostenversicherung, mit eigenem Beitrag, eigenen Bedingungen und eigenen Wartezeiten. Verwechselt wird er häufig mit dem Krankenhaustagegeld, das etwas völlig anderes ist: Dieses zahlt für jeden Tag im Krankenhaus, unabhängig vom Einkommen.

Wann die Zahlung beginnt – die Karenzzeit

Sie ist kein Rechtsbegriff, sondern eine reine Tarifvereinbarung – und sie ist der wichtigste Preishebel des Bausteins: Je später die Leistung einsetzt, desto niedriger der Beitrag. Die Überlegung entspricht der bei der Selbstbeteiligung in der Krankheitskostenversicherung: Sie tragen den Anfang selbst. Die Karenzzeit läuft ab der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, nicht ab dem ersten Krankheitsgefühl.

Für Angestellte ergibt sich die passende Karenzzeit meist von selbst. Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt bei Krankheit sechs Wochen weiter (§ 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz); danach entsteht die Lücke. Deshalb setzt das Krankentagegeld bei Angestellten typischerweise ab dem 43. Tag ein. Für Selbstständige und Freiberufler gibt es dagegen keine Entgeltfortzahlung – für sie ist die Frage, wie viele Wochen sie aus Rücklagen überbrücken können, eine echte Rechnung.

Wie hoch es sein darf

Andernfalls entstünde ein finanzieller Anreiz, krank zu bleiben – genau das soll ausgeschlossen sein. Sinkt Ihr Einkommen dauerhaft, darf die Gesellschaft das vereinbarte Tagegeld deshalb herabsetzen; die Einzelheiten regeln die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung.

Daraus folgt eine praktische Pflicht, die viele nicht kennen: Melden Sie Ihrer Gesellschaft, wenn sich Ihr Einkommen deutlich verändert. Wer jahrelang für einen Tagessatz zahlt, den er im Leistungsfall gar nicht mehr bekommen kann, zahlt für nichts.

Steuerlich: eine der wenigen guten Nachrichten

Der Bundesfinanzhof hat das ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 13. November 2014, III R 36/13).

Das ist beim Vergleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung wichtig: Ein gesetzliches Krankengeld in gleicher Höhe wäre unter dem Strich weniger wert.

Was oft schiefgeht

Drei Fehler tauchen immer wieder auf. Erstens ein zu niedriger Tagessatz, weil er einmal beim Berufseinstieg vereinbart und nie angepasst wurde. Zweitens eine Karenzzeit, die nicht zur tatsächlichen Absicherung passt – etwa 43 Tage bei einem Selbstständigen ohne Entgeltfortzahlung. Drittens die Annahme, das Krankentagegeld zahle auch bei Berufsunfähigkeit: Es zahlt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Wird daraus dauerhafte Berufsunfähigkeit, endet die Leistung nach den Bedingungen – dafür ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung zuständig, ein völlig anderer Vertrag.

Krankentagegeld und Tarifwechsel

Beim Wechsel zu einer anderen Gesellschaft dagegen wird er wie ein Neuabschluss behandelt, mit voller Gesundheitsprüfung und neuem Eintrittsalter. Auch der Übertragungswert betrifft ihn nicht – er gilt für die Krankheitskostenvollversicherung.

Prüfen Sie deshalb vor jedem Wechsel gesondert, was mit diesem Baustein geschieht, und lassen Sie es sich schriftlich bestätigen.

Was das für Ihren Beitrag bedeutet

Eine längere Karenzzeit senkt ihn, ein zu hoch angesetzter Tagessatz kostet unnötig. Wer ohnehin prüfen lässt, wie sich der Beitrag senken lässt, sollte diesen Baustein ausdrücklich mit auf die Liste setzen; er wird bei Tarifvergleichen regelmäßig übersehen. Das gilt besonders, wenn der Gesamtbeitrag ohnehin zu hoch geworden ist.

Gut zu wissen

Häufige Fragen

Ab wann zahlt das Krankentagegeld?

Ab dem Tag, den Sie als Karenzzeit vereinbart haben. Bei Angestellten ist das typischerweise der 43. Tag, weil bis dahin der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt. Selbstständige wählen häufig einen deutlich früheren Beginn. Die Karenzzeit läuft ab der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Wie hoch sollte mein Tagessatz sein?

So hoch, dass er Ihren laufenden Bedarf deckt – aber nicht höher als Ihr Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit. Ein darüber hinausgehender Satz wird im Leistungsfall gekürzt, der Beitrag dafür aber trotzdem erhoben. Prüfen Sie den Betrag nach jeder größeren Einkommensänderung.

Muss ich Krankentagegeld versteuern?

Nein. Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind steuerfrei, und anders als das gesetzliche Krankengeld unterliegt privates Krankentagegeld auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht damit nicht den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte.

Zahlt das Krankentagegeld auch bei Berufsunfähigkeit?

Nein. Es sichert vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ab. Stellt sich heraus, dass Sie dauerhaft nicht mehr arbeiten können, endet die Leistung nach den Tarifbedingungen. Für diesen Fall brauchen Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung – sie ist ein eigenständiger Vertrag und ersetzt das Krankentagegeld nicht.

Bleibt der Baustein beim Tarifwechsel bestehen?

Innerhalb derselben Gesellschaft in aller Regel ja; der Wechsel betrifft den Krankheitskostentarif. Beim Wechsel zu einem anderen Unternehmen wird er dagegen neu abgeschlossen, mit Gesundheitsprüfung und heutigem Eintrittsalter. Lassen Sie sich vorher schriftlich bestätigen, wie verfahren wird.

Gibt es Krankentagegeld auch für Beamte?

Für Beamtinnen und Beamte besteht die Lücke in dieser Form nicht, weil die Bezüge im Krankheitsfall weitergezahlt werden. Relevant ist der Baustein deshalb vor allem für Angestellte und Selbstständige. Für Beamte auf Widerruf oder in besonderen Konstellationen kann die Frage anders liegen – das klärt der Blick in die Dienstvorschriften.

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