PKVservice · Lexikon
Öffnungsaktion
Die Öffnungsaktion ist eine Zusage der privaten Krankenversicherer, neu verbeamtete Personen innerhalb von sechs Monaten ohne Ablehnung aufzunehmen.
Was die Öffnungsaktion regelt
Wer erstmals beihilfeberechtigt wird, bekommt dadurch einen sicheren Zugang zu einem beihilfekonformen Tarif – unabhängig davon, welche Vorerkrankungen in der Akte stehen. Das ist für Beamtinnen und Beamte deshalb so wichtig, weil die Beihilfe nur einen Teil der Rechnung übernimmt: Ohne privaten Restkostenschutz bliebe der andere Teil an ihnen hängen.
Drei Punkte machen den Unterschied zur regulären Aufnahme aus. Erstens: Der Antrag darf aus Risikogründen nicht abgelehnt werden. Zweitens: Leistungsausschlüsse für einzelne Erkrankungen sind nicht zulässig. Drittens: Ein Risikozuschlag ist zwar möglich, aber auf höchstens 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt – bei einer regulären Gesundheitsprüfung gibt es keine solche Obergrenze. (Bedingungen der Öffnungsaktion, PKV-Verband, Stand Januar 2026.)
Die Frist – der Punkt, an dem es scheitert
In aller Regel gilt eine Frist von sechs Monaten. Welcher Tag sie in Gang setzt, hängt allerdings davon ab, um wen es geht: Für Beamtinnen und Beamte selbst zählt die erstmalige Berufung in das Beamtenverhältnis, für berücksichtigungsfähige Angehörige der Tag, an dem sie erstmals berücksichtigungsfähig werden. Maßgeblich ist der Eingang Ihres Antrags, nicht der Beginn des Versicherungsschutzes. Für eine dritte, kleinere Gruppe – freiwillig gesetzlich versicherte Beamte, die zu einem festgelegten Stichtag bereits im Dienst waren – gilt gar keine Frist.
Wer die Frist verstreichen lässt, verliert den erleichterten Zugang endgültig und durchläuft die normale Gesundheitsprüfung mit allen Folgen, bis hin zur Ablehnung bei schweren Vorerkrankungen. Weil in den ersten Monaten nach der Verbeamtung erfahrungsgemäß vieles gleichzeitig zu erledigen ist, geht genau dieser Punkt oft unter. Setzen Sie sich den Termin unmittelbar nach der Ernennung in den Kalender und stellen Sie den Antrag frühzeitig, nicht in der letzten Woche.
Wer dazugehört – und wer nicht
Daneben nennen die Bedingungen Richterinnen und Richter, Kirchenbeamte und Dienstordnungsangestellte. Auch berücksichtigungsfähige Angehörige können erfasst sein, also Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder.
Nicht erfasst sind mehrere Gruppen, und das führt regelmäßig zu Enttäuschungen. Wer schon seit Jahren verbeamtet ist und lediglich die Gesellschaft wechseln möchte, fällt nicht darunter; für ihn gilt das normale Verfahren mit voller Gesundheitsprüfung und dem Verlust eines Teils der aufgebauten Rückstellung, siehe Übertragungswert. Ausgeschlossen sind grundsätzlich auch Rückkehrer sowie Beamte, die sich für die pauschale Beihilfe entschieden haben. Und die Zusage gilt nur bei teilnehmenden Unternehmen und nur für den beihilfekonformen Grundschutz – Beihilfeergänzungstarife sind nicht erfasst.
Öffnungsaktion und Basistarif – zwei verschiedene Netze
Die Öffnungsaktion führt in einen regulären beihilfekonformen Tarif mit dem üblichen Leistungsumfang; der Beitrag richtet sich nach dem Tarif, ein begrenzter Zuschlag ist möglich. Der Basistarif dagegen steht ohnehin jedem offen, bietet aber nur das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer die Öffnungsaktion nutzen kann, fährt damit in aller Regel deutlich besser.
Was Sie beim Antrag beachten sollten
Die Öffnungsaktion schützt vor Ablehnung, nicht vor den Folgen falscher Angaben – wer eine Erkrankung verschweigt, riskiert weiterhin, dass der Vertrag später angefochten wird. Lassen Sie sich außerdem schriftlich bestätigen, dass Ihr Antrag ausdrücklich im Rahmen der Öffnungsaktion gestellt und behandelt wird; das ist kein Automatismus.
Prüfen Sie zugleich den Tarif selbst, nicht nur den Zugang. Der Bemessungssatz Ihres Dienstherrn bestimmt, welchen Anteil Sie überhaupt privat versichern müssen, und dieser Anteil ändert sich im Lauf des Berufslebens – etwa bei der Geburt von Kindern und beim Eintritt in den Ruhestand. Ein Tarif, der diese Wechsel sauber mitmacht, ist mehr wert als ein paar Euro Anfangsersparnis.
Was das für Ihren Beitrag bedeutet
Ob Ihr Beitrag angemessen ist, zeigt sich erst im Vergleich innerhalb des Tarifwerks Ihrer Gesellschaft – und dieser Vergleich lohnt sich später genauso wie am Anfang. Auch für Beamtinnen und Beamte gilt das Tarifwechselrecht aus §204 VVG uneingeschränkt: Der Wechsel in einen anderen beihilfekonformen Tarif derselben Gesellschaft ist jederzeit möglich, ohne Altersrückstellungen zu verlieren. Wie sich daraus eine dauerhafte Entlastung ergibt, steht unter PKV-Beitrag senken.
Gut zu wissen
Häufige Fragen
Wie lange läuft die Frist genau?
In der Regel sechs Monate. Für Beamtinnen und Beamte selbst beginnt sie mit der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis, für berücksichtigungsfähige Angehörige mit dem Beginn der Berücksichtigungsfähigkeit. Es zählt der Eingang Ihres Antrags. Stellen Sie ihn deutlich vor Ablauf, damit Rückfragen der Gesellschaft nicht in die Frist hineinlaufen.
Kann ich trotzdem abgelehnt werden?
Nicht wegen Ihres Gesundheitszustandes, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und die Gesellschaft an der Öffnungsaktion teilnimmt. Abgelehnt werden kann ein Antrag aber, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen – etwa weil die Frist abgelaufen ist, weil Sie zu den ausgeschlossenen Gruppen gehören oder weil eine frühere Anzeigepflichtverletzung zu Rücktritt oder Anfechtung geführt hat. Klären Sie diesen Punkt vorab.
Zahle ich mehr als andere Beamte?
Möglicherweise, wenn ein Risikozuschlag erhoben wird. Er ist auf höchstens 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt – bei einer regulären Gesundheitsprüfung gibt es keine solche Obergrenze. Ohne relevante Vorerkrankungen zahlen Sie den normalen Tarifbeitrag.
Gilt die Öffnungsaktion auch für meine Familie?
Häufig ja, sofern die Angehörigen berücksichtigungsfähig sind. Die Einzelheiten legen die teilnehmenden Unternehmen fest und unterscheiden sich im Detail. Fragen Sie ausdrücklich für jede Person einzeln nach, statt anzunehmen, dass die Zusage automatisch für den ganzen Haushalt gilt.
Was ist, wenn ich die Frist verpasst habe?
Dann gilt das normale Verfahren: volle Gesundheitsprüfung, mögliche Zuschläge, mögliche Leistungsausschlüsse, mögliche Ablehnung. Die Annahmerichtlinien unterscheiden sich zwischen den Gesellschaften erheblich, ein Vergleich lohnt sich also. Als letztes Netz bleibt der Basistarif, den jede Gesellschaft anbieten muss.
Bin ich damit für immer an diese Gesellschaft gebunden?
Nein. Innerhalb Ihrer Gesellschaft können Sie jederzeit nach §204 VVG den Tarif wechseln, ohne Altersrückstellungen zu verlieren. Ein Wechsel zu einem anderen Unternehmen ist rechtlich ein Neuabschluss mit voller Gesundheitsprüfung – und lohnt sich mit den Jahren immer seltener. Der interne Weg bleibt dauerhaft offen.
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