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§204 VVG Tarifwechsel: Ihr gesetzliches Recht auf einen günstigeren PKV-Tarif

§204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist eines der wichtigsten, aber gleichzeitig unbekanntesten Verbraucherrechte in Deutschland.

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Es garantiert jedem privat Krankenversicherten das Recht, jederzeit innerhalb seiner Versicherungsgesellschaft in einen günstigeren Tarif zu wechseln – ohne Verlust der Altersrückstellungen und ohne erneute Gesundheitsprüfung bei gleichwertigen Leistungen.

Dieses Recht gilt unabhängig davon, wie lange Sie bereits bei Ihrem Versicherer versichert sind, wie alt Sie sind und welchen Gesundheitszustand Sie haben. Selbst wenn Sie chronisch krank sind oder bereits mehrere Vorerkrankungen haben, können Sie von §204 VVG profitieren – solange Sie in einen Tarif mit gleichwertigen oder niedrigeren Leistungen wechseln.

Die durchschnittliche Ersparnis bei einem gut beratenen Tarifwechsel nach §204 VVG liegt bei 40 % des monatlichen Beitrags, in guten Fällen sind bis zu 50 % möglich. In Einzelfällen – besonders bei älteren Versicherten in veralteten Tarifen – sind Einsparungen von über 500 Euro monatlich möglich.

Was regelt §204 VVG genau? Der Gesetzestext erklärt

Der Gesetzestext ist zunächst trocken – aber die praktischen Konsequenzen sind enorm. §204 VVG gibt Ihnen als Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung folgende Rechte:

Recht auf Tarifwechsel

Sie können jederzeit in einen anderen Tarif bei Ihrem bestehenden Versicherer wechseln. Dieser Tarif muss nicht besser sein als Ihr aktueller – er kann auch geringere Leistungen haben, wenn Sie dafür einen niedrigeren Beitrag zahlen.

Mitnahme der Altersrückstellungen

Die über die Jahre angesammelten Altersrückstellungen werden vollständig auf den neuen Tarif übertragen. Das ist ein enormer Vorteil: Wer die Gesellschaft wechselt, nimmt bei Verträgen ab 2009 nur den gesetzlichen Übertragungswert mit — den auf den Basistarif entfallenden Teil. Bei älteren Verträgen bleibt die Rückstellung sogar vollständig beim bisherigen Versicherer.

Keine Gesundheitsprüfung (bei gleichwertigen Tarifen)

Wenn Sie in einen Tarif mit gleichwertigen oder niedrigeren Leistungen wechseln, darf Ihr Versicherer keine neue Gesundheitsprüfung verlangen. Risikozuschläge sind nur zulässig, wenn der neue Tarif höhere Leistungen bietet.

Informationspflicht des Versicherers

Bei jeder Beitragserhöhung muss der Versicherer auf das Wechselrecht hinweisen und den Gesetzestext beifügen; ab dem vollendeten 60. Lebensjahr muss er zusätzlich konkrete Tarife mit den dann fälligen Beiträgen nennen (§6 Absatz 2 VVG-Informationspflichtenverordnung). Den günstigsten Tarif empfehlen muss er trotzdem nicht – das ist die Lücke, die ein unabhängiger Berater schließt.

Für wen lohnt sich der §204 VVG Tarifwechsel besonders?

Ein Tarifwechsel nach §204 VVG ist grundsätzlich für jeden privat Krankenversicherten möglich – aber besonders lohnend ist er in bestimmten Situationen:

Sie zahlen mehr als 400 €/Monat

Je höher Ihr aktueller Beitrag, desto größer das absolute Einsparpotenzial. Versicherte mit Beiträgen über 600 €/Monat können oft mehrere Hundert Euro pro Monat einsparen.

Sie sind seit mehr als 5 Jahren im gleichen Tarif

Wer lange im gleichen Tarif ist, hat in der Regel viele Altersrückstellungen angesammelt und befindet sich oft in einem veralteten Tarif mit ungünstiger Kalkulation.

Ihr Tarif wurde in den letzten 3 Jahren stark erhöht

Wiederholte Beitragserhöhungen sind ein sicheres Zeichen dafür, dass Ihr Tarif schlecht kalkuliert ist. Neuere Tarife haben oft stabilere Beitragsentwicklungen.

Sie sind Beamter mit Beihilfeanspruch

Für Beamte gibt es oft spezielle Optimierungsmöglichkeiten, da der Beihilfesatz bestimmt, welche Restleistungen die PKV abdecken muss. Aktive Beamtinnen und Beamte erhalten in der Regel 50 %, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern und im Ruhestand meist 70 % (Stand 2026, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder). Einen Satz von 80 % für den Beamten selbst gibt es in keinem Bundesland — 80 % ist der Satz für berücksichtigungsfähige Kinder. Eine Anpassung des Tarifs an den aktuellen Beihilfesatz kann erhebliche Einsparungen bringen.

Sie sind über 50 Jahre alt

Im Alter steigen die PKV-Beiträge ohne Gegenmaßnahmen überproportional. Ein Wechsel zu einem günstigeren Tarif jetzt setzt die Basis für eine stabile Beitragsentwicklung in der Zukunft.

Warum informiert mein Versicherer mich nicht über günstigere Tarife?

Versicherer sind zwar gesetzlich verpflichtet, bei Beitragserhöhungen auf das Tarifwechselrecht hinzuweisen. Sie müssen aber nicht den günstigsten verfügbaren Tarif empfehlen.

Der Grund liegt im Geschäftsmodell: Ein Versicherer verdient mehr, wenn Sie in einem teuren Tarif bleiben. Der Außendienst hat Provisionsanreize, bestimmte Tarife zu empfehlen – und das sind selten die günstigsten. Gleichzeitig hat der Versicherer kein Interesse daran, auf alle verfügbaren Optionen – auch geschlossene Alttarife – hinzuweisen.

Ein unabhängiger PKV-Berater hat dagegen kein Interesse daran, Sie in einem teuren Tarif zu halten. Er kennt alle verfügbaren Tarife – auch die, die der Versicherer nicht aktiv bewirbt – und kann Sie objektiv beraten.

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So läuft ein Tarifwechsel nach §204 VVG ab

  • 1

    Unterlagen zusammenstellen. Versicherungsschein mit allen Nachträgen, das aktuelle Beitragsanpassungsschreiben und möglichst die der letzten Jahre. Aus den Nachträgen ergibt sich, welche Bausteine Ihr Vertrag heute wirklich enthält – der ursprüngliche Schein sagt das nach zwanzig Jahren nicht mehr.

  • 2

    Tarifauskunft anfordern. Ihre Gesellschaft muss Ihnen auf Verlangen die Tarife nennen, in die Sie wechseln können. Ein fertiger Musterbrief steht bereit. Rechnen Sie damit, dass die Antwort eine Auswahl ist, keine Übersicht.

  • 3

    Das gesamte Tarifwerk vergleichen. Der Anspruch gilt für jeden Tarif Ihrer Gesellschaft, dessen Voraussetzungen Sie erfüllen – auch für die, die für Neukunden geschlossen sind. In den großen Häusern ist das der weit überwiegende Teil des Bestands.

  • 4

    Leistungen gegenüberstellen. Ambulant, stationär, Zahn, Hilfsmittel, Psychotherapie, Kur, Selbstbehalt. Erst diese Gegenüberstellung zeigt, ob ein niedrigerer Beitrag ein besserer Tarif ist oder nur ein billigerer.

  • 5

    Wechsel beantragen. Der Antrag geht an Ihre Gesellschaft. Bei gleichwertigem oder geringerem Leistungsumfang darf sie keine erneute Gesundheitsprüfung verlangen und den Wechsel nicht verweigern.

  • 6

    Bestätigung prüfen. Vergleichen Sie den Nachtrag mit dem, was vereinbart war: Tarifkürzel, Beitrag, Selbstbehalt, Beginn. Heben Sie die alte Gegenüberstellung auf – sie ist Ihr Beleg dafür, was zugesagt war.

Von der Prüfung bis zur Umstellung vergehen in der Regel wenige Wochen. Länger dauert es fast nur dann, wenn Sie beim Wechsel Mehrleistungen beantragen; dafür ist eine Risikoprüfung nötig.

Was Ihre Gesellschaft darf – und was nicht

Die Grenzen sind klar. Die folgende Aufstellung fasst zusammen, was beim internen Tarifwechsel zulässig ist und was nicht – und was viele Versicherte für zulässig halten, obwohl es das nicht ist.

Ihre Gesellschaft darfIhre Gesellschaft darf nicht
prüfen, ob Sie die Voraussetzungen des Zieltarifs erfüllenden Wechsel in einen gleichwertigen oder geringeren Tarif verweigern
für Mehrleistungen einen Risikozuschlag verlangen, sie ausschließen oder eine Wartezeit ansetzenIhnen Risikozuschlag und Wartezeit aufzwingen, wenn Sie stattdessen einen Leistungsausschluss für die Mehrleistung wählen
prüfen, ob der Zieltarif Mehrleistungen enthältfür den bestehenden Leistungsumfang eine erneute Gesundheitsprüfung verlangen
Ihnen einen Tarif vorschlagen, der ihr passtIhnen die Auskunft über in Frage kommende Tarife verweigern
geschlossene Tarife von sich aus unerwähnt lassenIhnen den Wechsel in einen geschlossenen Tarif verwehren, dessen Voraussetzungen Sie erfüllen
den Wechsel formal abwickeln und dafür Unterlagen verlangenfür den Wechsel selbst eine Gebühr berechnen

Die dritte Zeile links ist der Kern des Problems. Es ist nicht verboten, Ihnen einen mittelmäßigen Vorschlag zu machen – es ist nur nicht in Ihrem Interesse. Die Gesellschaft schuldet Ihnen Auskunft, keine Optimierung.

§204 und §205 VVG: zwei Vorschriften, die ständig verwechselt werden

Der Tarifwechsel hat keine Frist. Die Frist, von der alle reden, gehört zu einer anderen Vorschrift – der außerordentlichen Kündigung nach einer Beitragserhöhung.

Tarifwechsel nach §204 VVGAußerordentliche Kündigung nach §205 Absatz 4 VVG
Was passiertSie bleiben bei Ihrer Gesellschaft, nur der Tarif ändert sichDer Versicherungsvertrag endet
Fristkeine – jederzeit und beliebig oftzwei Monate ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung
Anlass nötig?nein, auch ohne Beitragserhöhungja, die Beitragserhöhung ist der Anlass
Alterungsrückstellunggeht vollständig auf den neuen Tarif übernur der gesetzliche Übertragungswert geht mit, bei Verträgen vor 2009 gar nichts
Gesundheitsprüfungfür den bestehenden Leistungsumfang unzulässigbeim neuen Versicherer in vollem Umfang
Was Sie vorlegen müssennichts außer dem Antragden Nachweis einer Anschlussversicherung

Wer die beiden verwechselt, glaubt nach zwei Monaten, sein Wechselrecht sei verfallen – und meldet sich nie wieder. Genau das ist der Grund, warum diese Unterscheidung hier so ausführlich steht. Der Anspruch aus §204 VVG besteht, solange der Vertrag besteht.

Die vier häufigsten Missverständnisse

„Ich verliere meine Altersrückstellungen"

Beim internen Wechsel nicht. Sie werden vollständig auf den neuen Tarif angerechnet. Verloren geht ein Teil nur, wenn Sie die Gesellschaft wechseln – dort geht lediglich der gesetzliche Übertragungswert mit, also der auf den Basistarif entfallende Anteil, und bei Verträgen aus der Zeit vor 2009 bleibt die Rückstellung sogar ganz beim bisherigen Versicherer.

„Mit meinen Vorerkrankungen komme ich nicht mehr raus"

Für den bestehenden Leistungsumfang ist eine erneute Gesundheitsprüfung nicht zulässig. Vorerkrankungen stehen dem internen Wechsel deshalb nicht entgegen. Erst wenn Sie beim Wechsel mehr Leistung wollen als bisher, darf die Gesellschaft für diesen Mehrteil einen Risikozuschlag verlangen oder ihn ausschließen.

„Ich habe schon gewechselt, das geht nur einmal"

Es gibt keine Obergrenze. Der Anspruch besteht unbefristet und beliebig oft, auch mehrfach hintereinander.

„Ein günstigerer Tarif bedeutet automatisch weniger Leistung"

Nicht zwangsläufig. Alte Tarife sind oft teuer, weil ihr Bestand geschlossen und überaltert ist – nicht, weil sie besonders viel leisten. Ein neuerer Tarif derselben Gesellschaft kann bei gleichem oder besserem Schutz günstiger sein. Ob das in Ihrem Fall so ist, zeigt nur die Gegenüberstellung. Welche Nachteile es tatsächlich geben kann, steht auf der Seite zu den Nachteilen eines Tarifwechsels.

Wie oft der Fall überhaupt eintritt

Zum Jahreswechsel 2025/2026 wurden die Beiträge für rund 60 Prozent aller Vollversicherten angepasst, im Schnitt um etwa 13 Prozent im anzupassenden Bestand (Stand 2026, Verband der Privaten Krankenversicherung). Einzelne Gesellschaften lagen deutlich darüber; welche Werte für Ihre Gesellschaft belegt sind, steht auf den Seiten der einzelnen Versicherer.

Dazu kommt die Struktur der Tarifwerke. Für 22 Gesellschaften führen wir ein eigenes Verzeichnis mit 3.804 erfassten Tarifen; für 2.887 davon ist belegt, dass sie für Neukunden geschlossen sind – gut drei Viertel (eigene Erhebung, Stand 14. August 2026). Wer seit Jahrzehnten versichert ist, sitzt mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem davon. Genau dort wirkt §204 VVG am stärksten, weil das Recht auch für die geschlossenen Tarife gilt und ein alter Bestand fast immer teurer ist als ein neuerer mit vergleichbarem Schutz.

Was ein Tarifwechsel kostet, wenn Sie ihn nicht selbst machen, steht auf der Seite zu den Kosten einer PKV-Optimierung. Welche Gesellschaften für einzelne Tarife eine Beitragszusage veröffentlicht haben, sammelt die Übersicht der Beitragsgarantien in der PKV. Und wenn der Beitrag schon heute nicht mehr tragbar ist, führt die Seite PKV zu teuer die Optionen in der richtigen Reihenfolge auf.

Was in Ihrem Beitragsanpassungsschreiben stehen muss

Das Schreiben ist mehr als eine Mitteilung. Es ist eine Pflichtauskunft – und je nach Alter eine sehr umfangreiche.

Bei jeder Prämienerhöhung in der substitutiven Krankenversicherung muss der Versicherer auf die Möglichkeit des Tarifwechsels nach §204 VVG hinweisen und den Text der gesetzlichen Regelung beifügen. Für Versicherte ab dem vollendeten 60. Lebensjahr geht die Pflicht erheblich weiter (§6 Absatz 2 VVG-Informationspflichtenverordnung).

Ihr AlterWas im Anpassungsschreiben stehen muss
unter 60Hinweis auf das Wechselrecht nach §204 VVG, mit beigefügtem Gesetzestext
ab 60zusätzlich konkrete Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz, bei denen der Wechsel zu einer niedrigeren Prämie führen würde – höchstens zehn –, jeweils mit der Prämie, die nach einem Wechsel zu zahlen wäre
in jedem AlterHinweis auf Standard- und Basistarif samt Voraussetzungen und Prämie sowie auf die Halbierung des Basistarif-Beitrags bei Hilfebedürftigkeit
in jedem AlterMitteilung des Übertragungswerts – seit dem 1. Januar 2013 jährlich

Wenn Sie über 60 sind und in Ihrem letzten Anpassungsschreiben keine Tarifliste mit Beiträgen stand, war das Schreiben unvollständig. Fordern Sie sie nach, schriftlich und unter Hinweis auf die Vorschrift.

Ein Vorbehalt gehört dazu: Die Verordnung verlangt Tarife, die „bei verständiger Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers" für eine Umstufung besonders in Betracht kommen, und nennt dabei ausdrücklich auch die Tarife mit dem höchsten Neuzugang des abgelaufenen Geschäftsjahres. Das sind nicht zwingend die günstigsten, und zehn Tarife sind nicht das ganze Tarifwerk. Die Liste ist ein sehr guter Ausgangspunkt – der vollständige Vergleich ist sie nicht.

Wenn Sie mehr Leistung wollen: der Leistungsausschluss als Gegenmittel

Wechseln Sie in einen Tarif, dessen Leistungen höher oder umfassender sind als bisher, darf die Gesellschaft für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Entscheidend ist das Wort „soweit": Der Zuschlag darf sich nur auf den Mehrteil beziehen, nicht auf den ganzen Tarif.

Und dann folgt der Halbsatz, um den es geht: Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart (§204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VVG). Sie haben also die Wahl: dauerhaft mehr Beitrag zahlen – oder auf die Mehrleistung verzichten und den Zuschlag vermeiden. Diese Wahl steht Ihnen zu, nicht der Gesellschaft.

Zwei weitere Punkte sichern das ab. Erstens findet beim Vergleich von altem und neuem Tarif kein saldierender Gesamtvergleich sämtlicher Leistungen und Selbstbehalte statt – das hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden (Urteil vom 12. September 2012, IV ZR 28/12). Es geht um einzelne Mehrleistungen, nicht um eine Gesamtabrechnung. Zweitens ist das Wechselrecht nicht abdingbar: §208 VVG erklärt die Vorschrift für halbzwingend, und §204 Absatz 1 Satz 3 VVG stellt zusätzlich klar, dass auf diese Ansprüche nicht verzichtet werden kann.

Gut zu wissen

Häufige Fragen

Wie kann ich meinen PKV-Tarif optimieren?

Über §204 VVG. Die Vorschrift gibt Ihnen den Anspruch, in jeden anderen Tarif Ihrer Gesellschaft zu wechseln, dessen Voraussetzungen Sie erfüllen – einschließlich der Tarife, die für Neukunden längst geschlossen sind. Ihre Altersrückstellungen gehen dabei vollständig mit.

Der Ablauf: Bestandsaufnahme Ihres aktuellen Tarifs, Vergleich mit den in Frage kommenden Tarifen derselben Gesellschaft, Prüfung der Leistungsunterschiede, dann der Wechselantrag. Die Gesellschaft muss den Wechsel bei gleichwertigem oder geringerem Leistungsumfang ohne erneute Gesundheitsprüfung akzeptieren.

Kann man innerhalb der PKV den Tarif wechseln?

Ja, und es ist ein Rechtsanspruch, keine Kulanz. §204 Absatz 1 VVG verpflichtet Ihre Gesellschaft, Sie auf Verlangen in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz aufzunehmen. Die erworbenen Rechte und die Altersrückstellungen werden angerechnet.

Wichtig ist die Grenze: Der Anspruch gilt nur innerhalb derselben Gesellschaft. Ein Wechsel in den Tarif eines anderen Versicherers – auch innerhalb desselben Konzerns – fällt nicht darunter.

Was kostet ein Tarifwechsel nach §204 VVG?

Die Gesellschaft darf für den Wechsel selbst keine Gebühr verlangen. Kosten können nur entstehen, wenn Sie einen Dienstleister beauftragen – viele Tarifoptimierer rechnen auf Erfolgsbasis ab, üblicherweise als Anteil der ersten Jahresersparnis.

Über PKVservice entstehen Ihnen keine Kosten. Wir vermitteln den Kontakt zu spezialisierten Experten. Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.

Wie lange dauert ein Tarifwechsel?

Von der Prüfung bis zur Umstellung vergehen in der Regel wenige Wochen. Der neue Beitrag gilt meist ab dem Ersten des Folgemonats nach Bestätigung durch die Gesellschaft. Verzögerungen entstehen fast nur dann, wenn Mehrleistungen beantragt werden und dafür eine Risikoprüfung nötig ist.

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330.000vermittelte InteressentenEigenangabe, Stand 2026
30.000erfolgreiche OptimierungenEigenangabe, Stand 2026
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