PKVservice · Lexikon
Notlagentarif
Der Notlagentarif ist ein gesetzlicher Auffangtarif, in den privat Versicherte rutschen, wenn sie mit ihren Beiträgen dauerhaft im Rückstand sind.
Was der Notlagentarif zahlt – und was nicht
Erstattet werden Aufwendungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Bei Kindern und Jugendlichen kommen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung nach den gesetzlich eingeführten Programmen und Schutzimpfungen hinzu (§ 153 Versicherungsaufsichtsgesetz).
Alles andere fällt weg. Chronische Erkrankungen ohne akuten Schub, geplante Operationen, Zahnersatz, Heilmittel, Vorsorge für Erwachsene, Rehabilitation – nichts davon wird erstattet. Wer im Notlagentarif landet, ist formal versichert und praktisch weitgehend ungeschützt. Genau deshalb ist er kein Sparmodell, sondern ein Zustand, den man beenden sollte.
Wie man hineinkommt
Sind Sie mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, muss Ihre Gesellschaft Sie mahnen. Ab Zugang dieser Mahnung fallen Säumniszuschläge von einem Prozent des Rückstands je angefangenem Monat an. Bleibt der Rückstand zwei Monate später immer noch über einem Monatsbeitrag, folgt eine zweite Mahnung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Ruhen des Vertrages. Ist er einen Monat danach immer noch nicht ausgeglichen, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des Folgemonats – und wird im Notlagentarif fortgeführt.
Überrascht werden Sie dabei nicht: Zwischen der ersten Mahnung und dem Notlagentarif liegen mindestens drei Monate und zwei schriftliche Warnungen. Wer in dieser Zeit mit seiner Gesellschaft spricht, kann den Ablauf fast immer noch abwenden. Und eine wichtige Ausnahme gibt es ohnehin: Wer hilfebedürftig im Sinne der Sozialgesetze ist und das nachweist, dessen Vertrag ruht nicht.
Wie man wieder herauskommt
Der Vertrag wird ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in genau dem Tarif fortgesetzt, in dem Sie vor dem Ruhen versichert waren. Eine neue Gesundheitsprüfung findet dafür nicht statt, und Sie verlieren Ihren alten Tarif nicht.
Das ist die gute Nachricht an einer sonst unerfreulichen Regelung: Der Notlagentarif ist eine Unterbrechung, keine Einbahnstraße. Die schlechte Nachricht ist die Summe, die sich bis dahin angesammelt hat – mit jedem Monat wächst sie, und die Säumniszuschläge laufen mit.
Was mit der Altersrückstellung passiert
Sie bleibt bestehen. Im Notlagentarif darf ein Teil der monatlichen Prämie sogar aus der Altersrückstellung entnommen werden – gesetzlich sind bis zu 25 Prozent der Monatsprämie vorgesehen. Das hält den Beitrag im Notlagentarif niedrig, zehrt aber an der Vorsorge, die eigentlich für das Alter gedacht war. Je länger der Zustand andauert, desto mehr Substanz geht verloren.
Was Sie tun sollten, bevor es so weit kommt
Ratenzahlungen und Stundungen sind möglich und werden häufiger gewährt, als viele annehmen. Danach lohnt der Blick auf den Tarif selbst, denn ein Beitragsrückstand ist fast immer die Folge eines Beitrags, der zum Einkommen nicht mehr passt.
Dafür gibt es geordnete Wege. Der Tarifwechsel nach §204 VVG senkt den Beitrag innerhalb Ihrer Gesellschaft, ohne dass Altersrückstellungen verloren gehen und ohne neue Gesundheitsprüfung für den bisherigen Leistungsumfang. Reicht das nicht, kommen ein höherer Selbstbehalt, der Standardtarif oder der Basistarif infrage – letzterer halbiert sich bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialgesetze. Jede dieser Möglichkeiten ist besser als der Notlagentarif, weil in allen der Versicherungsschutz erhalten bleibt.
Warum Nichtzahlen die teuerste Lösung ist
Der Beitrag verschwindet nicht, er wächst. Die Schuld bleibt bestehen, Säumniszuschläge kommen hinzu, und in der Zwischenzeit sind Sie faktisch nicht abgesichert. Kommt in dieser Phase eine ernste Erkrankung dazu, tragen Sie die Kosten selbst. Wer den Beitrag nicht mehr aufbringen kann, hat mehrere legale Auswege – aber Abwarten gehört nicht dazu.
Was das für Ihren Beitrag bedeutet
Fast immer beginnt sie damit, dass ein Beitrag über Jahre gestiegen ist, ohne dass jemand den Tarif geprüft hat. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre PKV zu teuer geworden ist, ist das der richtige Zeitpunkt für eine Prüfung – nicht erst die erste Mahnung. Welche Wege es gibt, den Beitrag dauerhaft zu senken, zeigt eine nüchterne Übersicht des Tarifwerks Ihrer Gesellschaft.
Gut zu wissen
Häufige Fragen
Bin ich im Notlagentarif überhaupt versichert?
Formal ja, praktisch nur eingeschränkt. Bezahlt werden akute Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft; bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen. Planbare Behandlungen und die Versorgung chronischer Erkrankungen ohne akuten Anlass sind nicht abgedeckt.
Wie lange dauert es, bis ich im Notlagentarif lande?
Mehrere Monate. Erst muss ein Rückstand von zwei Monatsbeiträgen bestehen, dann folgen eine Mahnung, eine zweite Mahnung und weitere Fristen. Zwischen der ersten Mahnung und dem Ruhen des Vertrages liegen nach dem Gesetz mindestens drei Monate. In dieser Zeit lässt sich der Ablauf fast immer noch abwenden.
Komme ich automatisch wieder heraus?
Ja, sobald alle Rückstände einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten bezahlt sind. Der Vertrag wird dann ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in Ihrem alten Tarif fortgesetzt. Eine neue Gesundheitsprüfung ist dafür nicht vorgesehen, und Ihr Eintrittsalter bleibt erhalten.
Verliere ich meine Altersrückstellungen?
Nein, sie bleiben erhalten. Allerdings darf ein Teil der Prämie im Notlagentarif aus der Rückstellung entnommen werden – gesetzlich bis zu 25 Prozent der Monatsprämie. Über längere Zeit schmälert das die Vorsorge für das Alter spürbar.
Kann ich stattdessen einfach kündigen?
Nein. In Deutschland besteht Versicherungspflicht; ein ersatzloses Ende der Krankenversicherung ist nicht möglich. Eine Kündigung wirkt nur, wenn Sie gleichzeitig einen anderen Versicherungsschutz nachweisen. Wer den Beitrag nicht tragen kann, geht deshalb den Weg über Tarifwechsel, Standardtarif oder Basistarif.
Ist der Notlagentarif dasselbe wie der Basistarif?
Nein. Der Basistarif ist ein vollwertiger Tarif auf dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung, den Sie freiwillig wählen können. Der Notlagentarif ist keine Wahl, sondern die gesetzliche Folge unbezahlter Beiträge, und er leistet erheblich weniger. Wer die Wahl hat, wählt den Basistarif.
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