PKVservice · Lexikon
Bisex- und Unisex-Tarife
Bisex-Tarife wurden vor 2013 kalkuliert und unterscheiden im Beitrag zwischen Männern und Frauen; Unisex-Tarife gelten seit dem 21. Dezember 2012 einheitlich für beide Geschlechter.
Warum wurde auf Unisex umgestellt?
Seit dem 21. Dezember 2012 dürfen deshalb nur noch Unisex-Tarife neu abgeschlossen werden. Verträge, die vorher zustande kamen, gelten weiter und werden nicht automatisch umgestellt – niemand hat sie gekündigt oder verändert. Genau darin liegt der Kern des Themas: In der privaten Krankenversicherung existieren seitdem zwei Welten nebeneinander. Die eine wächst mit jedem neuen Vertrag, die andere nicht mehr. Für Versicherte, deren Vertrag aus der Zeit davor stammt, ist das keine juristische Randnotiz, sondern eine Frage, die sich Jahr für Jahr im Beitrag zeigt.
Wie unterscheidet sich die Kalkulation?
Bis Ende 2012 wurde diese Rechnung getrennt nach Geschlechtern aufgestellt, weil Männer und Frauen im Durchschnitt unterschiedlich hohe Kosten verursachen; in den Krankheitskostentarifen waren zum Beispiel Schwangerschaft und Geburt eingerechnet. In Unisex-Tarifen wird stattdessen mit einer Mischung gerechnet, die sich am erwarteten Verhältnis von Männern und Frauen im Bestand orientiert. Der Beitrag ist damit für beide gleich – was für die einen günstiger und für die anderen ungünstiger ausfällt als in der alten Systematik. Am Prinzip der Altersrückstellungen hat sich durch die Umstellung nichts geändert.
Warum steigen Bisex-Tarife oft stärker?
Bisex-Tarife sind damit zwangsläufig geschlossene Tarife: Es kommen keine jüngeren Versicherten mehr hinzu, während die vorhandenen älter werden, wechseln, kündigen oder versterben. Die medizinischen Kosten steigen aber weiter, und sie verteilen sich in einem solchen Bestand auf eine Gruppe, die jedes Jahr kleiner und im Schnitt älter wird. Rechnerisch schlägt sich das im durchschnittlichen Leistungsaufwand je Kopf nieder – und der ist die Größe, an der sich Beitragserhöhungen entscheiden. Das ist kein Vorwurf an eine bestimmte Gesellschaft, sondern eine Folge der Systematik, die alle Häuser gleichermaßen betrifft.
Woran erkennen Sie Ihren eigenen Tarif?
Ein zweiter Hinweis ist der Vergleich innerhalb der Familie – zahlten Mann und Frau bei gleichem Alter und gleichem Leistungsumfang unterschiedlich viel, spricht das eindeutig für eine geschlechtsabhängige Kalkulation. Sicherheit bringt eine schriftliche Anfrage bei Ihrer Gesellschaft; sie muss Ihnen Auskunft über Ihren Tarif geben. Sinnvoll ist es, im selben Schreiben gleich nach allen Tarifen zu fragen, die für Sie infrage kommen.
Lohnt der Wechsel von Bisex zu Unisex?
Der Beitrag kann deutlich sinken, gleichzeitig kann sich der Leistungsumfang im Detail unterscheiden, etwa bei Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen oder der Erstattung im Krankenhaus. Auch ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag, verlagert aber Kosten zu Ihnen. Solche Punkte gehören verglichen und gerechnet, nicht angenommen. Wichtig ist außerdem: Der Weg ist eine Einbahnstraße. Wer einmal in einem Unisex-Tarif ist, kommt in den alten Bisex-Tarif nicht zurück. Welche Punkte man vorher prüfen sollte, ist unter Nachteile eines Tarifwechsels zusammengefasst.
Was das für Ihren Beitrag bedeutet
Ihr Recht auf einen Tarifwechsel nach §204 VVG besteht unabhängig davon, wie alt Ihr Vertrag ist und ob Ihr Tarif noch angeboten wird. Sie können innerhalb Ihrer Gesellschaft in jeden Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln, dessen Voraussetzungen Sie erfüllen. Ihre angesparten Altersrückstellungen wandern dabei vollständig mit. Der erste Schritt ist deshalb nüchtern und kostet nichts: herausfinden, welche Tarife für Sie überhaupt offenstehen — und nachsehen, ob Ihre Gesellschaft in der Übersicht der Beitragsgarantien auftaucht.
Gut zu wissen
Häufige Fragen
Woran erkenne ich, ob mein Tarif ein Bisex-Tarif ist?
Am Abschlussdatum: Verträge von vor dem 21. Dezember 2012 sind Bisex-Tarife. Ein weiterer Hinweis ist ein unterschiedlicher Beitrag für Mann und Frau bei sonst gleichem Vertrag. Ihre Gesellschaft gibt darüber auf schriftliche Anfrage verbindlich Auskunft. Diese Auskunft sollten Sie sich immer schriftlich geben lassen, nicht nur telefonisch.
Ist ein Wechsel von Bisex zu Unisex sinnvoll?
Häufig ja, pauschal beantworten lässt sich das aber nicht. Der Beitrag kann spürbar sinken, der Leistungsumfang kann sich im Detail unterscheiden. Beides gehört nebeneinandergelegt und durchgerechnet, bevor eine Entscheidung fällt. Wer das nüchtern prüft, entscheidet am Ende auf einer belastbaren Grundlage statt auf einem Bauchgefühl.
Verliere ich beim Wechsel meine Altersrückstellungen?
Nein. Beim internen Tarifwechsel nach §204 VVG bleiben die angesparten Altersrückstellungen vollständig erhalten und werden im neuen Tarif angerechnet. Das gilt auch dann, wenn Sie aus einem Bisex- in einen Unisex-Tarif wechseln. Verloren gehen sie nur teilweise, wenn Sie die Gesellschaft komplett verlassen.
Kann ich später in meinen Bisex-Tarif zurück?
In aller Regel nicht. Bisex-Tarife dürfen seit dem 21. Dezember 2012 nicht mehr neu abgeschlossen werden, und ein Rückwechsel gilt versicherungsrechtlich als Neuabschluss. Ein Wechsel in die Unisex-Welt ist deshalb eine Entscheidung, die Sie nicht wieder rückgängig machen können. Genau deshalb sollte der Zieltarif vorher sorgfältig geprüft werden.
Brauche ich für den Wechsel eine Gesundheitsprüfung?
Für einen Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nicht. Eine Gesundheitsprüfung darf die Gesellschaft nur für den Teil verlangen, der über Ihren bisherigen Schutz hinausgeht – für diese Mehrleistung kann sie einen Risikozuschlag verlangen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Sie können solche Mehrleistungen auch abwählen und den Wechsel ohne Gesundheitsprüfung durchführen.
Gilt der Unterschied auch für Beihilfetarife?
Ja, die Umstellung betraf alle neu abgeschlossenen Tarife, auch die Beihilfeergänzungstarife für Beamte. Wer vor 2013 verbeamtet wurde und seitdem denselben Vertrag hat, ist dort ebenfalls in der alten Welt. Mehr dazu steht im Eintrag Beihilfe.
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