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Nachversicherungsgarantie: Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen
Nachversicherungsgarantie: Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen
Wer privat krankenversichert ist und ein Kind bekommt, muss sich um einen Punkt keine Sorgen machen: Das Baby kommt ohne Gesundheitsfragen, ohne Wartezeit und ohne Risikozuschlag in den Versicherungsschutz. Diese Regel heißt Kindernachversicherung und ist gesetzlich verankert. Sie gilt unabhängig davon, ob das Kind gesund zur Welt kommt oder mit einer Erkrankung. Wer die Frist dafür verpasst, verliert diesen Vorteil jedoch unwiderruflich. Dieser Beitrag erklärt, worauf es ankommt.
Was die Kindernachversicherung bedeutet
Grundlage ist § 198 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die Vorschrift verpflichtet private Krankenversicherer, ein neugeborenes Kind ab dem Tag der Geburt in den Vertrag aufzunehmen, wenn mindestens ein Elternteil an diesem Tag bereits krankenversichert ist. Der Versicherer ist verpflichtet, das neugeborene Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Eine Gesundheitsprüfung, wie sie sonst bei jedem Neuantrag in der privaten Krankenversicherung üblich ist, entfällt also vollständig.
Für Familien, in denen bereits ein Kind privat mitversichert werden soll, bestätigt auch die aktuelle Fassung der Musterbedingungen diesen Grundsatz: Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Fassung der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung gilt für das Jahr 2026.
Wichtig für das Verständnis: Die gesetzliche Nachversicherungsgarantie betrifft ausschließlich Neugeborene und – unter bestimmten Voraussetzungen – Adoptivkinder. Sie hat nichts mit optionalen Nachversicherungsgarantien zu tun, die manche Tarife für spätere Lebensereignisse wie Heirat oder Jobwechsel anbieten. § 198 VVG ist zwingendes Recht und gilt unabhängig davon, was im individuellen Vertrag vereinbart wurde.
Die Voraussetzungen im Überblick
Damit die erleichterte Aufnahme greift, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Mindestens ein Elternteil muss am Tag der Geburt bei dem Versicherer krankenversichert sein, bei dem auch das Kind aufgenommen werden soll.
- Der Versicherer darf eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils verlangen. Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden, die drei Monate nicht übersteigen darf. In der Praxis setzen Versicherer diese drei Monate meist voll aus.
- Der beantragte Schutz für das Kind darf nicht umfangreicher ausfallen als der des versicherten Elternteils. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
- Die erleichterte Aufnahme gilt sowohl für die Krankheitsvollversicherung als auch für Zusatzversicherungen. Die Private Krankenversicherung nimmt ein neugeborenes Kind zu erleichterten Bedingungen auf, es findet keine Gesundheitsprüfung statt, und selbst bei schwersten Erkrankungen oder Behinderungen gibt es weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse oder Wartezeiten. Die erleichterte Aufnahme gilt sowohl für die Krankheitsvollversicherung als auch für die Zusatzversicherung.
Sind beide Elternteile privat versichert, landet das Kind zwangsläufig in der privaten Krankenversicherung. Sind beide Eltern privat versichert, kommt auch das Kind in die Private Krankenversicherung, eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist für das Kind dann nicht möglich. Sind hingegen beide Eltern gesetzlich versichert, greift stattdessen automatisch die Familienversicherung der GKV; eine freiwillige private Zusatzversicherung bleibt möglich, dann allerdings mit Gesundheitsprüfung, wenn der gewählte Versicherer nicht zugleich der des Elternteils ist. Einige Unternehmen bieten einen Versicherungsschutz ab Geburt auch dann an, wenn die Eltern nicht bei ihnen versichert sind; in diesem Fall erfolgt die übliche Gesundheitsprüfung.
Auch für Adoptivkinder gilt die Garantie, allerdings mit einer wichtigen Einschränkung. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht bei dem Kind bereits eine erhöhte gesundheitliche Gefahr, darf der Versicherer hier anders als beim leiblichen Neugeborenen einen Zuschlag verlangen: Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig. Dieser Zuschlag darf also höchstens so hoch ausfallen wie die reguläre Prämie selbst, nicht mehr.
Fristen nach § 198 VVG: Zwei Monate entscheiden
Die zentrale Frist, auf die es ankommt, beträgt zwei Monate ab dem Tag der Geburt. Innerhalb dieser Zeit muss der Antrag beim Versicherer eingehen, damit der Schutz rückwirkend zum Geburtstag beginnt. Der Aufnahmeantrag für das Kind muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt werden, die Versicherung erfolgt dann rückwirkend.
Wird diese Frist versäumt, erlischt der gesetzliche Anspruch auf die Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung. Eine spätere Aufnahme des Kindes ist zwar meist trotzdem möglich, dann aber nur noch zu den üblichen Bedingungen mit Gesundheitsfragen und gegebenenfalls Risikozuschlägen. Eltern sollten den Antrag deshalb nicht erst kurz vor Fristende stellen, sondern möglichst zeitnah nach der Geburt einreichen, auch um organisatorische Verzögerungen auf Seiten des Versicherers abzufangen.
Wichtig ist außerdem: Die Frist betrifft nur die Antragstellung, nicht die vollständige Bearbeitung durch den Versicherer. Maßgeblich ist also, wann der Antrag beim Unternehmen eingeht, nicht wann er bearbeitet oder bestätigt wird.
Wenn die Voraussetzungen fehlen: Öffnungsaktionen als Auffangnetz
Nicht jede Familie erfüllt die Voraussetzungen von § 198 VVG. Das betrifft etwa Fälle, in denen der privat versicherte Elternteil die erforderliche Mindestversicherungsdauer noch nicht erreicht hat, oder in denen beide Eltern bislang gesetzlich versichert waren und erst das Kind privat versichert werden soll. Für Beihilfeberechtigte, also insbesondere Beamtinnen und Beamte, gibt es in solchen Fällen ein zus
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