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Pauschale Beihilfe: was das Wahlrecht in einigen Bundesländern bedeutet
Pauschale Beihilfe: was das Wahlrecht in einigen Bundesländern bedeutet
Wer als Beamtin oder Beamter über die eigene Krankenversicherung nachdenkt, stößt früher oder später auf den Begriff "pauschale Beihilfe". Er klingt technisch, betrifft aber eine grundsätzliche Entscheidung: Bleibt man bei der klassischen Kombination aus Beihilfe und privater Krankenversicherung, oder wählt man ein Modell, bei dem der Dienstherr einen festen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt? Dieses Wahlrecht gibt es nicht überall in Deutschland, und wo es existiert, ist die Entscheidung in der Regel endgültig. Dieser Beitrag erklärt, wie die pauschale Beihilfe funktioniert, wo sie angeboten wird und worauf Beamtinnen und Beamte vor einer Entscheidung achten sollten.
Was die pauschale Beihilfe von der klassischen Beihilfe unterscheidet
Im klassischen System erstattet der Dienstherr einen Teil der tatsächlich entstandenen Krankheitskosten. In der Regel gelten folgende Beihilfesätze: 50 Prozent für Beamte, 70 Prozent für Ehepartner und 80 Prozent für Kinder. Den verbleibenden Teil sichern Beamtinnen und Beamte über einen privaten Beihilfetarif ab.
Bei der pauschalen Beihilfe funktioniert das anders. Der Dienstherr beteiligt sich nicht mehr an den Krankheitskosten, sondern zahlt stattdessen einen Zuschuss zum Beitrag in der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung. Praktisch bedeutet das: Wer sich für die gesetzliche Krankenversicherung entscheidet, erhält vom Dienstherrn einen Zuschuss, der dem Arbeitgeberanteil bei Angestellten entspricht. Die pauschale Beihilfe ist ein Beitragszuschuss für Beamtinnen und Beamte, die sich freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags zur Krankenversicherung. Da der Dienstherr sich nicht mehr an einzelnen Behandlungskosten beteiligt, benötigen Beamte mit pauschaler Beihilfe damit einen Versicherungsschutz, der 100 Prozent der Krankheitskosten umfasst. Wer gesetzlich versichert bleibt, ist über die GKV automatisch zu 100 Prozent abgesichert. Wer sich trotz pauschaler Beihilfe für eine private Vollversicherung entscheidet, muss dies entsprechend berücksichtigen.
In welchen Ländern es das Wahlrecht gibt
Die pauschale Beihilfe ist keine bundesweite Regelung, sondern eine Entscheidung der einzelnen Länder als Dienstherren. Eingeführt wurde sie zuerst in Hamburg: Der Gesetzentwurf folgt dem Hamburger Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe, das am 1. August 2018 in Kraft trat. Danach zogen weitere Länder nach. Nach der Freien und Hansestadt Hamburg, die im August 2018 die pauschale Beihilfe als Option eingeführt hat, folgten 2020 Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen. Zuletzt haben Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg das Wahlrecht zur pauschalen Beihilfe eingeführt. In Sachsen gilt die Regelung ab 1. Januar 2024 eine echte Wahlfreiheit bei der Krankenversicherung.
Nach Angaben der Barmer, Stand vor wenigen Tagen, ist die pauschale Beihilfe aktuell in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen verfügbar. Andere Kassen wie die AOK nennen zum Teil eine kürzere Länderliste. Da sich die Rechtslage von Land zu Land und im Zeitverlauf ändert, lohnt sich vor einer Entscheidung immer der Blick in die aktuelle Landesbeihilfeverordnung des jeweiligen Dienstherrn oder eine Nachfrage bei der zuständigen Beihilfestelle. Für Bundesbeamtinnen und -beamte sowie für Länder außerhalb dieser Liste gibt es das Wahlrecht bislang nicht.
Wie hoch der Zuschuss ausfällt und was er nicht abdeckt
Der Zuschuss orientiert sich an der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags. Die Höhe der pauschalen Beihilfe bemisst sich bei freiwillig gesetzlich Versicherten nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags. Bei privat Versicherten bemisst sich die Höhe der pauschalen Beihilfe nach höchstens der Hälfte des Beitrags im Basistarif. Wichtig für die Pflege: Mit der pauschalen Beihilfe werden keine Beiträge zur Pflegeversicherung erstattet; trotz Gewährung einer pauschalen Beihilfe bleibt für den Beamten der Anspruch auf individuelle Beihilfe bestehen. Er kann seine Pflegebedürftigkeit also weiterhin über die Kombination individuelle Beihilfe und private Pflegepflichtversicherung absichern. Die pauschale Beihilfe betrifft also ausschließlich den Krankenversicherungsbeitrag, nicht die Pflegeversicherung und nicht besondere Fürsorgeleistungen des Dienstherrn.
Die Entscheidung ist endgültig
Der wichtigste Punkt, den Beamtinnen und Beamte vor der Wahl kennen sollten: Ein späterer Wechsel ist ausgeschlossen. Die Entscheidung für eine Beihilfeart ist endgültig – ein späterer Wechsel von der pauschalen zur individuellen Beihilfe oder umgekehrt ist nicht möglich. Das gilt unabhängig davon, wie sich die persönliche oder familiäre Situation später entwickelt. Wer sich zu Beginn der Laufbahn für die pauschale Beihilfe und die GKV entscheidet, kann also nicht mehr in die klassische Kombination aus individueller Beihilfe und privater Krankenversicherung zurückkehren, selbst wenn sich diese im Nachhinein als günstiger erweisen sollte.
Hinzu kommt eine räumliche Einschränkung: Die pauschale Beihilfe ist an das jeweilige Bundesland gebunden. Wer in ein anderes Bundesland ohne dieses Wahlrecht wechselt oder in den Bundesdienst geht, verliert den Zuschuss zum GKV-Beitrag und muss den Beitrag dann grundsätzlich vollständig selbst tragen oder in die klassische Beihilfe-PKV-Kombination zurückkehren.
Für wen sich die Entscheidung lohnen kann
Die Mehrheit der deutschen Beamtinnen und Beamten bleibt weiterhin bei der klassischen Lösung. Der PKV-Verband gibt an, dass sich für diese bewährte und etablierte Kombination aus Beihilfe und PKV 93 Prozent der Beamtinnen und Beamten in Deutschland entschieden haben – diese Zahl stammt allerdings von einem Verband, der die private Krankenversicherung vertritt, und sollte entsprechend eingeordnet werden.
Ob die pauschale Beihilfe im Einzelfall vorteilhaft ist, hängt von der persönlichen Lebenssituation ab: von Familienstand, Gesundheitszustand, Einkommen und davon, ob absehbar ein Wechsel in ein anderes Bundesland oder in den Bundesdienst ansteht. Gerade für junge Berufsanfänger ist die Entscheidung schwierig, weil Karriere- und Familienplanung zu diesem Zeitpunkt oft noch offen sind, die Wahl aber unwiderruflich getroffen werden muss. Eine pauschale, für alle passende Antwort gibt es hier nicht – eine individuelle Beratung vor der Entscheidung ist deshalb sinnvoll.
Fazit
Die pauschale Beihilfe eröffnet Beamtinnen und Beamten in einigen Bundesländern die Möglichkeit, sich gesetzlich zu versichern und dafür einen hälftigen Zuschuss vom Dienstherrn zu erhalten – ähnlich wie beim Arbeitgeberanteil in der GKV. Sie ist damit ein echtes Wahlrecht zwischen zwei unterschiedlichen Versicherungssystemen, das es früher in dieser Form nicht gab. Wer sich dafür interessiert, sollte aber zwei Dinge im Blick behalten: Die Entscheidung lässt sich später nicht rückgängig machen, und der Zuschuss endet in der Regel an der Landesgrenze. Welche Länder das Modell aktuell anbieten, ändert sich mit der Zeit – ein Blick in die aktuelle Landesbeihilfeverordnung oder eine Nachfrage bei der Beihilfestelle schafft hier Klarheit.
Häufige Fragen
Kann ich die pauschale Beihilfe später wieder abwählen?
Nein. Die Entscheidung für eine Beihilfeart ist endgültig – ein späterer Wechsel von der pauschalen zur individuellen Beihilfe oder umgekehrt ist nicht möglich. Diese Unwiderruflichkeit gilt in allen Ländern, die das Modell anbieten.
Deckt die pauschale Beihilfe auch die Pflegeversicherung ab?
Nein. Mit der pauschalen Beihilfe werden keine Beiträge zur Pflegeversicherung erstattet; trotz Gewährung einer pauschalen Beihilfe bleibt für den Beamten der Anspruch auf individuelle Beihilfe bestehen. Die Pflege muss also weiterhin separat über die individuelle Beihilfe und eine private Pflegeversicherung abgesichert werden.
Was passiert, wenn ich in ein anderes Bundesland umziehe?
Der Zuschuss ist an das jeweilige Land als Dienstherrn gebunden. Bietet der neue Dienstherr keine pauschale Beihilfe an, entfällt der Zuschuss zum GKV-Beitrag, und Sie müssten den Beitrag selbst tragen oder in die klassische Kombination aus individueller Beihilfe und privater Krankenversicherung wechseln.
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