PKVservice · Ratgeber
Elternzeit, Kurzarbeit, Sabbatical: die PKV in Ausnahmezeiten
Elternzeit, Kurzarbeit, Sabbatical: die PKV in Ausnahmezeiten
Wer beruflich kürzertritt, erlebt bei der privaten Krankenversicherung eine Besonderheit, die viele überrascht: Der Beitrag richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem vereinbarten Tarif. Fällt das Gehalt weg oder sinkt es, ändert sich der PKV-Beitrag deshalb nicht automatisch mit. Das gilt in der Elternzeit ebenso wie bei Kurzarbeit oder einem Sabbatical. Was sich unterscheidet, ist die Frage, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber einen Zuschuss dazugibt.
Elternzeit: Der Beitrag läuft weiter, der Zuschuss meist nicht
In Mutterschutz und Elternzeit bleibt der PKV-Beitrag grundsätzlich unverändert bestehen. Der PKV-Beitrag muss auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit unverändert entrichtet werden, soweit der Tarif nichts anderes vorsieht. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung, wo sich der Beitrag freiwillig Versicherter nach dem Einkommen richtet, kennt die PKV keine automatische Anpassung an ein geringeres oder fehlendes Gehalt.
Schwieriger wird es beim Arbeitgeberzuschuss. Solange Arbeitnehmerinnen nicht arbeiten, erhalten sie grundsätzlich keinen Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wer während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeitet, kann diesen Zuschuss anteilig behalten, solange das Einkommen ausreicht. Wichtig für Besserverdienende: Wenn eine Person Elternzeit in Anspruch nimmt, darf sie nicht mehr als durchschnittlich 32 Wochenstunden arbeiten, bei einer bisherigen Vollzeitbeschäftigung ist also eine Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich. Sinkt das Gehalt durch die Stundenreduzierung unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann sogar vorübergehend Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, von der man sich aber befreien lassen kann.
Beamtinnen und Beamte haben eine eigene Regelung: Sie sind in der Elternzeit weiterhin beihilfeberechtigt, für sie beträgt der Beihilfebemessungssatz 70 Prozent. Zusätzlich gibt es eine finanzielle Unterstützung: Beamtinnen und Beamte können unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer der Elternzeit monatlich 31 Euro für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet bekommen. Darüber hinaus können Beamtinnen und Beamte in den unteren Besoldungsgruppen auch eine Erstattung bis zur vollen Höhe der Krankenversicherungsbeiträge beantragen.
Kurzarbeit: Der Arbeitgeber übernimmt einen Teil automatisch
Bei Kurzarbeit greift eine gesetzliche Sonderregel, die viele PKV-Versicherte nicht kennen. Weil die Beiträge zur privaten Krankenversicherung einkommensunabhängig erhoben werden, ist bei Kurzarbeit eine Unterscheidung nötig zwischen dem Kurzlohn, also dem tatsächlich gezahlten Lohn, und dem fiktiven Entgelt – 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt bei normaler Beschäftigung und dem Kurzlohn. Für diesen fiktiven Anteil gilt: Der Arbeitgeber übernimmt vollständig gemäß Paragraf 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V den privaten Krankenversicherungsbeitrag, der auf das fiktive Entgelt entfällt.
Das bedeutet konkret: Ein Teil des PKV-Beitrags wird durch den Arbeitgeber gedeckt, ein Teil bleibt beim Versicherten hängen – abhängig davon, wie stark die Arbeitszeit gekürzt wurde. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, die 2026 bei 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat liegt (Bundesgesundheitsministerium, Stand 2026). Wer sein Kurzarbeitergeld und seinen PKV-Beitrag prüfen möchte, sollte sich die Berechnung von der Personalabteilung oder dem Versicherer schriftlich erläutern lassen – die Formel mit Kurzlohn, fiktivem Entgelt und Bemessungsgrenze ist mehrstufig und fehleranfällig.
Sabbatical: Nach einem Monat auf sich allein gestellt
Beim Sabbatical hängt viel vom gewählten Modell ab. Wird die Auszeit über ein angespartes Arbeitszeitkonto finanziert, bleibt der volle Versicherungsschutz bestehen, weil weiterhin Entgelt fließt. Während der Ansparphase fallen für die Mitarbeitenden keine Steuern und Sozialabgaben an, diese werden erst bei Inanspruchnahme der bezahlten Freistellung fällig, sodass die Arbeitnehmenden auch während des Sabbatjahres sozialversichert bleiben.
Anders sieht es beim unbezahlten Sonderurlaub aus, der häufigsten Sabbatical-Form. Die Sozialversicherungspflicht bleibt noch für einen Monat bestehen, danach sind die Freigestellten selbst für ihre Kranken- und Rentenversicherung verantwortlich. Für PKV-Versicherte heißt das: Der Beitrag muss ab diesem Zeitpunkt privat weitergezahlt werden, ohne dass ein Arbeitgeberzuschuss dazukommt. Wenn unbezahlter Urlaub genommen wird, muss der Arbeitgeber den Zuschuss nicht zahlen – unabhängig davon, ob die Mitarbeitenden gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Die Höhe des PKV-Beitrags selbst bleibt davon unberührt: Die Beitragshöhe ändert sich nicht, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlt oder nicht. Wer ein Sabbatical plant, sollte den entfallenden Zuschuss also fest in die Finanzplanung einrechnen.
Die drei Situationen im Überblick
| Situation | PKV-Beitragspflicht | Arbeitgeberzuschuss | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Elternzeit / Mutterschutz | läuft unverändert weiter | entfällt ohne Arbeitsentgelt | Beamte: feste Erstattung möglich |
| Kurzarbeit | läuft unverändert weiter | AG übernimmt Anteil auf fiktives Entgelt | Berechnung nach § 257 SGB V |
| Sabbatical (unbezahlt) | läuft unverändert weiter | entfällt nach spätestens einem Monat | volle Eigenzahlung ab Monat 2 |
Wenn der Beitrag zur Belastung wird
Wird der PKV-Beitrag in einer dieser Phasen zu einer echten finanziellen Hürde, gibt es mehrere Stellschrauben. Der naheliegendste Schritt ist ein Wechsel innerhalb des eigenen Versicherers: Versicherte haben unter anderem einen Anspruch darauf, in einen anderen Tarif ihres Versicherungsunternehmens mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, was zu einer Verringerung der Beitragslast führen kann, jedoch insbesondere auch mit Änderungen des Leistungsumfangs einhergeht.
Reicht das nicht aus, kommt der Basistarif ins Spiel. Der Höchstbeitrag für den Basistarif für eine Einzelperson beträgt monatlich 1.017,18 Euro (PKV-Verband, Stand 2026). Wer finanziell hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts ist, zahlt deutlich weniger: Sind Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts oder würden dies durch Zahlung des Versicherungsbeitrags werden, reduziert sich im Basistarif ihr Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrags, und besteht trotz der Beitragshalbierung weiterhin Hilfebedürftigkeit, zahlt der zuständige Träger einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag.
Bei kurzfristigen Engpässen – etwa in einer besonders knappen Kurzarbeitsphase – lohnt sich auch das direkte Gespräch mit dem Versicherer. Sind Versicherte nur vorübergehend zahlungsunfähig, können sie den Versicherer um eine Stundung der Beiträge bitten, wozu der Versicherer allerdings nicht verpflichtet ist. Wer den Kontakt frühzeitig sucht, hat in der Regel bessere Chancen auf eine einvernehmliche Lösung als jemand, der Beiträge einfach unbezahlt lässt.
Häufige Fragen
Muss ich meinen PKV-Beitrag auch zahlen, wenn ich in der Elternzeit gar kein Einkommen habe?
Ja. Der PKV-Beitrag ist tarifabhängig und nicht einkommensabhängig. Er muss auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit unverändert entrichtet werden, soweit der Tarif nichts anderes vorsieht. Ein fehlender Verdienst ändert daran grundsätzlich nichts.
Zahlt mein Arbeitgeber während der Kurzarbeit weiterhin einen Zuschuss zu meiner PKV?
Teilweise ja. Der Arbeitgeber übernimmt gemäß Paragraf 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V den privaten Krankenversicherungsbeitrag, der auf das fiktive Entgelt entfällt, vollständig. Der auf den tatsächlich gezahlten Kurzlohn entfallende Anteil wird wie gewohnt hälftig bezuschusst, sofern die Bezugsgröße die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
Wie lange bleibt mein Versicherungsschutz beim Sabbatical über den Arbeitgeber bestehen?
Das hängt vom Modell ab. Bei einem klassischen unbezahlten Sonderurlaub gilt: Die Sozialversicherungspflicht bleibt noch für einen Monat bestehen, danach sind die Freigestellten selbst für ihre Kranken- und Rentenversicherung verantwortlich. Bei einem über ein Arbeitszeitkonto finanzierten Sabbatical bleibt der Versicherungsschutz dagegen durchgehend erhalten, da währenddessen weiterhin Entgelt aus dem angesparten Guthaben fließt.
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