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Mehrleistungen beim Tarifwechsel: warum die Gesundheitsprüfung wieder auftaucht

Mehrleistungen beim Tarifwechsel: warum die Gesundheitsprüfung wieder auftaucht

Wer in der privaten Krankenversicherung (PKV) den Beitrag senken möchte, denkt zuerst an einen Tarifwechsel beim eigenen Versicherer. Das ist grundsätzlich richtig: Das Gesetz gibt dafür ein Recht, ohne dass die Gesundheit erneut geprüft werden darf. Doch sobald der neue Tarif mehr bietet als der alte, kann genau diese Prüfung zurückkehren. Für viele Versicherte ist das überraschend, weil sie den Wechsel als reine Formsache verstanden haben. Dieser Beitrag erklärt, wo die Grenze zwischen "gleichartig" und "mehr" verläuft und was das für die Praxis bedeutet.

Das Wechselrecht nach § 204 VVG in Kürze

Grundlage ist § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die Norm gibt Versicherten einen Anspruch darauf, innerhalb ihres Versicherers in andere Tarife zu wechseln, ohne die bereits angesparte Alterungsrückstellung zu verlieren. Aufgrund des vertraglich und gesetzlich garantierten Tarifwechselrechts nach § 204 Abs. 1 VVG können Privatversicherte den Versicherungsschutz auch nach Vertragsschluss jederzeit an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen und haben jederzeit den Rechtsanspruch, in andere gleichartige Tarife ihres Versicherers wechseln zu können. Der Gesetzestext selbst formuliert es so, dass der Versicherer Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Entscheidend ist dabei ein einziges Wort: "gleichartig".

Was unter gleichartigem Versicherungsschutz zu verstehen ist, konkretisiert nicht das VVG selbst, sondern eine Verordnung. Die Auswahlkriterien müssen die gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen, insbesondere § 12 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, wonach sich das gesetzliche Tarifwechselrecht nur auf Tarife mit „gleichartigem Versicherungsschutz“ bezieht. Solange der neue Tarif also im Kern das Gleiche leistet wie der alte, greift der volle Schutz des Wechselrechts.

Gleichartiger Versicherungsschutz: der Wechsel ohne neue Prüfung

Für Wechsel in Tarife mit gleichem oder geringerem Leistungsniveau gilt eine klare Regel: Der einmal bei Vertragsschluss festgestellte Gesundheitszustand bleibt maßgeblich. Der bei Vertragsabschluss festgestellte Gesundheitszustand wird berücksichtigt, das heißt alle Wechsel in Tarife mit gleichem oder niedrigeren Leistungsniveau erfolgen ohne Risikozuschläge, egal wie sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Vertragsbeginn entwickelt hat. Das ist der eigentliche Wert des Wechselrechts: Wer inzwischen chronisch erkrankt ist oder gesundheitliche Einschränkungen hat, muss dafür bei einem gleichartigen Wechsel keine neue Risikoprüfung fürchten.

Auch die Verbraucherzentrale bestätigt diesen Grundsatz und macht deutlich, dass die Behauptung eines Versicherers, ein solcher Wechsel sei nicht möglich, rechtlich keinen Bestand hat. Nicht hinnehmbar ist es, wenn ein Versicherer über Wochen nicht reagiert oder behauptet, ein Tarifwechsel ohne erneute Gesundheitsprüfung und unter Mitnahme der Altersrückstellungen sei nicht möglich – ein solches Recht ergibt sich eindeutig aus § 204 VVG. Zusätzlich haben Versicherte einen Informationsanspruch: Sie können verlangen, dass der Versicherer alle vergleichbaren Tarife mit den jeweiligen Beiträgen offenlegt. Wer diese Möglichkeit prüfen möchte, sollte seinen Versicherer schriftlich auffordern, alle Tarife mit vergleichbaren Leistungen darzustellen, die Unterschiede zum bisherigen Tarif zu erläutern und die jeweiligen Beiträge zu benennen – auf diese Information und Beratung besteht ein gesetzlicher Anspruch.

Wo aus "gleichartig" plötzlich "mehr" wird

Sobald der Zieltarif mehr leistet als der bisherige, ändert sich die Rechtslage grundlegend. Der Gesetzeswortlaut hält dazu fest: "soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen". Diese Formulierung ist der Kern des Themas: Der Anspruch auf einen Wechsel ohne Prüfung gilt nur, soweit der neue Schutz nicht über den alten hinausgeht. Für den darüberhinausgehenden Teil, die Mehrleistung, darf der Versicherer wieder wie bei einem Neuantrag vorgehen.

Was im Alltag als Mehrleistung zählt, ist manchmal nicht sofort ersichtlich. Ein klassisches Beispiel ist der Selbstbehalt, also der Betrag, den Versicherte im Schadenfall selbst tragen. Wird dieser gesenkt, verbessert sich der Schutz - und genau das wertet der Versicherer als Mehrleistung. Auch eine Verringerung des Selbstbehaltes stellt eine Mehrleistung dar, für die eine Gesundheitsprüfung verlangt werden kann. Ähnlich verhält es sich, wenn zusätzliche Bausteine wie eine bessere Zahnstaffel, ein höherer Erstattungssatz oder erweiterte Krankenhausleistungen hinzukommen. Die Prüfung beschränkt sich dabei nicht auf den gesamten Vertrag, sondern nur auf den zusätzlichen Teil. Eventuelle Risikozuschläge oder Ausschlüsse betreffen bei einem Wechsel nur die Mehrleistungen gegenüber dem Bestandstarif.

Die Folgen: Risikozuschlag, Ausschluss oder Verzicht

Stellt sich bei der Gesundheitsprüfung ein erhöhtes Risiko heraus, hat der Versicherer für die Mehrleistung zwei mögliche Reaktionen: einen Risikozuschlag auf den Beitrag oder einen Leistungsausschluss für den betroffenen Bereich, gegebenenfalls verbunden mit einer Wartezeit. Wichtig ist: Versicherte müssen das nicht hinnehmen. Sie können stattdessen auf die Mehrleistung verzichten und behalten dafür den bisherigen Beitrag für diesen Baustein. Der Versicherer dokumentiert den Risikozuschlag und den Grund für dessen Erhebung. und der Versicherte kann die Vereinbarung eines Zuschlags dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.

Diese Wahlmöglichkeit bestätigt auch die Verbraucherzentrale: Bei besseren Leistungen darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung durchführen und gegebenenfalls einen Risikozuschlag verlangen; Versicherte können jedoch verlangen, dass die Mehrleistungen ausgeschlossen werden, dann entfällt auch der Zuschlag. In der Praxis bedeutet das: Ein Wechsler kann grundsätzlich frei entscheiden, ob ihm die zusätzliche Leistung den möglichen Zuschlag wert ist oder ob er lieber beim alten Umfang für diesen Punkt bleibt.

Ein Leistungsausschluss hat allerdings einen Nachteil gegenüber dem Risikozuschlag: Er lässt sich später schwerer rückgängig machen. Anders als bei einem Risikozuschlag hat der Versicherte allerdings kein Recht darauf, dass der Ausschluss der Mehrleistungen überprüft und aufgehoben wird, wenn die zugrunde liegende Erkrankung ausgeheilt ist. Wer sich also für den Ausschluss entscheidet, sollte wissen, dass dieser dauerhaft bestehen bleiben kann, selbst wenn sich der Gesundheitszustand später wieder bessert.

Was Versicherte vor dem Wechsel klären sollten

Vor einem Wechselantrag lohnt sich ein genauer Blick auf die Details, denn nicht jede scheinbare Verbesserung ist unbedingt eine Mehrleistung im rechtlichen Sinn - und nicht jeder Verzicht lohnt sich automatisch. Stiftung Warentest rät dazu, die Gesundheitsprüfung nicht von vornherein durch einen pauschalen Verzicht zu umgehen, sondern erst das Ergebnis abzuwarten. Es ist ratsam, das nicht von vorneherein zu tun, sondern es erst einmal auf die Gesundheitsprüfung ankommen zu lassen und herauszufinden, aufgrund welcher Diagnosen welche Risikozuschläge erfolgen – manchmal irrt sich auch der Versicherer und man kann das noch ausräumen. Erst wenn der konkrete Zuschlag bekannt ist und sich als unangemessen hoch erweist, bleibt immer noch die Möglichkeit, nachträglich auf die Mehrleistung zu verzichten.

Sinnvoll ist zudem, sich schriftlich alle infrage kommenden Tarife mit ihren jeweiligen Leistungsunterschieden auflisten zu lassen. So lässt sich unterscheiden, welche Tarife tatsächlich gleichartig sind und ohne Prüfung offenstehen, und welche Bausteine als Mehrleistung gelten und deshalb geprüft werden. Wer aktuell von einer spürbaren Beitragserhöhung betroffen ist, sollte wissen, dass für einen erheblichen Teil der Versicherten solche Anpassungen derzeit üblich sind: Der PKV-Verband kündigte an, dass für rund 60 Prozent der Versicherten die Beiträge zum 1. Januar 2026 um durchschnittlich 13 Prozent steigen. Gerade in dieser Situation kann ein Blick auf gleichartige, günstigere Tarife beim eigenen Versicherer helfen, ohne dass die Gesundheitsprüfung ein Hindernis darstellt.

Fazit

Der Anspruch aus § 204 VVG ist ein wirksames Instrument, um den PKV-Beitrag zu senken, ohne die Gesundheit erneut offenlegen zu müssen. Diese Sicherheit gilt jedoch nur für gleichartigen Versicherungsschutz. Sobald ein neuer Tarif zusätzliche oder höhere Leistungen enthält, darf der Versicherer für genau diesen Mehrbetrag an Schutz eine Gesundheitsprüfung verlangen und daraus einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss ableiten. Versicherte behalten dabei aber die Wahl, auf die Mehrleistung zu verzichten und so beim bisherigen Schutzniveau für diesen Teil zu bleiben. Wer das Prinzip kennt, kann einen Tarifwechsel gezielter planen und unangenehme Überraschungen vermeiden.

Häufige Fragen

Muss ich bei jedem Tarifwechsel eine Gesundheitsprüfung durchlaufen?

Nein. Für den Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem oder geringerem Leistungsniveau entfällt die Prüfung. Sie wird nur relevant, wenn der neue Tarif in einzelnen Punkten mehr leistet als der bisherige.

Was passiert, wenn bei der Prüfung ein erhöhtes Risiko festgestellt wird?

Der Versicherer kann dann für die betroffene Mehrleistung einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder auch eine Wartezeit verlangen. Sie können stattdessen auf die Mehrleistung verzichten, dann bleibt der bisherige Beitrag für diesen Baustein bestehen.

Verliere ich meine Altersrückstellung, wenn ich innerhalb meines Versicherers den Tarif wechsle?

Nein, das Wechselrecht nach § 204 VVG sieht ausdrücklich die Anrechnung der bereits erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung vor. Das unterscheidet den Tarifwechsel deutlich von einem kompletten Anbieterwechsel, bei dem Rückstellungen teilweise verloren gehen können.

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