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Der Notlagentarif: was passiert, wenn der Beitrag nicht mehr geht

Der Notlagentarif: was passiert, wenn der Beitrag nicht mehr geht

Ich habe jetzt genug recherchiert, um den Beitrag zu schreiben.

Der Notlagentarif: was passiert, wenn der Beitrag nicht mehr geht

Wer privat krankenversichert ist und über längere Zeit den Beitrag nicht zahlen kann, verliert nicht automatisch seinen Versicherungsschutz. Stattdessen greift ein gesetzlich vorgeschriebener Mechanismus: der Notlagentarif. Er ist kein Tarif, den man sich aussucht, sondern eine Auffanglösung für Beitragsschuldner. Dieser Beitrag erklärt, wie es dazu kommt, was der Notlagentarif leistet und wie der Weg zurück in den normalen Vertrag aussieht.

Wie es zur Umstufung kommt

Der Weg in den Notlagentarif folgt einem festen, mehrstufigen Verfahren, das im Versicherungsvertragsgesetz geregelt ist. Das Unternehmen darf Versicherte nach zwei Monaten mahnen. Diese müssen dann zusätzlich zu ihrem Beitrag einen Säumniszuschlag von einem Prozent ihres Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zahlen. Bleibt der Rückstand bestehen, folgt eine zweite Mahnung: Wird dem Versicherer zwei Monate nach der ersten Mahnung noch mindestens einen Monatsbeitrag geschuldet, erhalten Versicherte eine zweite Mahnung. Dabei muss der Versicherer sie darauf hinweisen, dass ihr Vertrag ruhend gestellt wird, wenn die Beitragsschuld nicht innerhalb des nächsten Monats beglichen wird.

Reagiert der Versicherte darauf nicht, tritt die Umstufung ein: Die Umstellung in den Notlagentarif erfolgt dann nach Ablauf dieser Frist mit Beginn des nächsten Monats, sofern Versicherte immer noch mehr als einen Monatsbeitrag schulden. Der ursprüngliche Vertrag wird dabei nicht gekündigt, sondern ruht lediglich – ein wichtiger Unterschied, denn eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist bei substitutiven Krankenversicherungen ausgeschlossen. Der Versicherer kann die Schulden aber wie jeder andere Gläubiger einklagen. Wenn Privatversicherte über mehrere Monate ihren Beitrag nicht zahlen, kann der Versicherer sie zwar nicht kündigen, aber Maßnahmen gegen den Betroffenen einleiten. Zum einen ist das Unternehmen wie jeder andere Gläubiger auch berechtigt, die Schulden einzuklagen und Vollstreckungsmaßnahmen wie eine Pfändung einzuleiten. Das gilt auch für den Fall, dass Versicherte zwischenzeitlich zu einem anderen PKV-Unternehmen oder in die GKV gewechselt sind.

Was der Notlagentarif leistet – und was nicht

Der Leistungsumfang im Notlagentarif ist bewusst schmal gehalten und im § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) geregelt. Dort heißt es: „Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind." Für Kinder und Jugendliche gilt eine Ausnahme: Zusätzlich sind für versicherte Kinder und Jugendliche insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen zu erstatten, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfiehlt.

Nicht abgedeckt sind dagegen Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen für Erwachsene, Psychotherapie oder Zahnersatz. Der Notlagentarif sichert für Erwachsene lediglich eine Akutversorgung bei Notfällen, Schmerzzuständen und akuten Erkrankungen sowie die notwendigen Dauerbehandlungen bei chronisch Kranken. Vorsorgeuntersuchungen, Psychotherapie oder Zahnersatz sind nicht enthalten. Zugleich entfallen einige Einschränkungen aus dem Ursprungstarif: Im Notlagentarif gelten etwa zuvor vereinbarte Selbstbehalte nicht, also Beträge, die Sie jährlich selbst für Behandlungen zahlen. Gleiches gilt für Leistungsausschlüsse. Auch Risikozuschläge wegen Vorerkrankungen fallen weg.

Eine Besonderheit betrifft die Gesundheitskarte: Eine Card für Privatversicherte darf im Notlagentarif nicht mehr verwendet werden und muss unverzüglich an den Versicherer zurückgegeben werden. Stattdessen rechnen Behandelnde direkt mit dem Versicherer ab, allerdings nur im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs.

Was der Beitrag kostet und wie er sich zusammensetzt

Ein zentrales Merkmal des Notlagentarifs ist der niedrige Beitrag. Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren. Das bedeutet: Innerhalb eines Versicherungsunternehmens zahlen alle Notlagentarif-Versicherten denselben Betrag, unabhängig von Alter oder Vorerkrankungen. Nach aktuellen Angaben des PKV-Verbands liegt dieser Wert branchenweit bei einem bestimmten Niveau: Der durchschnittliche Beitrag im Notlagentarif beträgt laut PKV-Verband derzeit etwa 155 Euro im Monat.

Finanziert wird dieser reduzierte Beitrag auch aus den bereits angesparten Alterungsrückstellungen des Versicherten – jenem Kapitalpolster, das eigentlich künftige Beitragssteigerungen im Alter abfedern soll. Bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie dürfen aus den Alterungsrückstellungen finanziert werden. Das hat einen doppelten Effekt: Zum einen sinkt der Beitrag für Menschen mit langer Versicherungsdauer stärker, weil sie mehr Rückstellungen mitbringen. Zum anderen wird während der Zeit im Notlagentarif nichts Neues für später zurückgelegt: Versicherte bilden während ihrer Zeit im Notlagentarif keine Alterungsrückstellungen.

Wichtig zu wissen: Auch im Notlagentarif entstehen bei verspäteter Zahlung weitere Kosten. Säumniszuschläge fallen auch im Notlagentarif an. Immerhin bleibt der Zuschuss durch den Arbeitgeber möglich: Der Notlagentarif ist arbeitgeberzuschussfähig, wodurch sich der Beitrag für Angestellte zusätzlich verringert.

Der Weg zurück in den alten Tarif

Der Notlagentarif ist als Übergangslösung gedacht, keine Dauerlösung. Die Rückkehr in den ursprünglichen Vertrag erfolgt automatisch, sobald die offenen Forderungen beglichen sind: Unbeschadet davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind.

Dabei gilt eine wichtige Einschränkung: Die während der Notlagenzeit verbrauchten Alterungsrückstellungen kommen nicht zurück. Notlagentarif nach § 153 VAG stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Wer also länger im Notlagentarif war, zahlt im alten Tarif anschließend spürbar mehr als vorher, weil ein Teil des Kapitalpolsters aufgebraucht wurde. Auch etwaige Beitragsanpassungen, die während der Ruhenszeit im ursprünglichen Tarif beschlossen wurden, werden bei der Fortsetzung nachgeholt: Notlagentarif nach § 153 VAG stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Beitragsanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif.

Eine gute Nachricht für die Bonität: Private Krankenversicherer melden Beitragsschulden nicht an die Schufa.

Sonderfall Hilfebedürftigkeit

Wer nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft finanziell überfordert ist und die Voraussetzungen der Grundsicherung erfüllt, landet nicht im Notlagentarif, sondern hat andere Optionen. Das Gesetz stellt klar: Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

In diesem Fall ist der Basistarif oft die passende Alternative. Er orientiert sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und wird bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit deutlich günstiger: Sind Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts oder würden dies durch Zahlung des Versicherungsbeitrags werden, reduziert sich im Basistarif ihr Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrags. Reicht auch das nicht aus, springt der Sozialhilfeträger ein: Besteht trotz der Beitragshalbierung weiterhin Hilfebedürftigkeit, zahlt der zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag in der Höhe, dass Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Gegebenenfalls übernimmt er auch den gesamten hälftigen Beitrag.

Für 2026 liegt dieser Höchstbeitrag im Basistarif bei einem festgelegten Betrag: Der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag in der GKV zuzüglich durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen begrenzt. Das sind 2026 1.017,18 Euro. Wer stattdessen aus finanziellen Gründen dauerhaft entlasten möchte, ohne hilfebedürftig zu sein, sollte vorrangig prüfen, ob ein Wechsel in einen günstigeren Tarif des eigenen Versicherers oder – bei entsprechender Vorversicherungszeit – in den Standardtarif infrage kommt.

Fazit

Der Notlagentarif ist ein gesetzlicher Schutzmechanismus, kein Tarif, den man wählt oder auf den man sich verlassen sollte. Er verhindert, dass Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten komplett ohne Krankenversicherungsschutz dastehen, deckt dabei aber nur das medizinisch Notwendigste ab. Wer merkt, dass der Beitrag zur privaten Krankenversicherung zur Belastung wird, sollte frühzeitig handeln: das Gespräch mit dem Versicherer suchen, einen Tarifwechsel prüfen oder – bei entsprechender Bedürftigkeit – rechtzeitig Kontakt zum Jobcenter oder Sozialamt aufnehmen. Der Weg in den Notlagentarif lässt sich damit oft vermeiden, und selbst wer bereits dort gelandet ist, hat mit dem Ausgleich der Rückstände einen klaren Weg zurück in den gewohnten Versicherungsschutz.

Häufige Fragen

Kann ich freiwillig in den Notlagentarif wechseln, um Beiträge zu sparen?

Nein. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Die Umstufung erfolgt ausschließlich automatisch bei nachgewiesenem Zahlungsverzug nach dem beschriebenen Mahnverfahren.

Was passiert mit Zusatzversicherungen wie Zahnzusatz oder Krankentagegeld während der Zeit im Notlagentarif?

Diese können ebenfalls ruhen. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Das betrifft den Zusatzschutz, nicht nur die Krankheitsvollversicherung.

Werden für Kinder im Notlagentarif Wartezeiten angerechnet, wenn sie kurz nach der Geburt angemeldet werden?

Für neugeborene Kinder von Notlagentarif-Versicherten gilt eine Übergangsregel ohne Wartezeit und ohne Risikozuschläge, sofern die Anmeldung fristgerecht erfolgt. Laut den Versicherungsbedingungen des Notlagentarifs gilt dies, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt erfolgt; im Notlagentarif bestehen keine Wartezeiten.

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