PKVservice · Ratgeber
Wechsel des Dienstherrn: was mit Beihilfe und PKV passiert
Wechsel des Dienstherrn: was mit Beihilfe und PKV passiert
Wer als Beamtin oder Beamter den Dienstherrn wechselt – etwa vom Land in den Bundesdienst oder von einem Bundesland in ein anderes –, wechselt damit auch das Regelwerk, nach dem sich die Beihilfe richtet. Die Beihilfe ist die Unterstützung, die der Dienstherr im Krankheitsfall anteilig zu den Kosten leistet. Ergänzt wird sie in der Regel durch eine private Krankenversicherung (PKV), die genau den Rest der Kosten abdeckt, den die Beihilfe nicht übernimmt. Weil Bund und die 16 Länder ihre Beihilfevorschriften jeweils eigenständig gestalten, kann sich beim Wechsel der sogenannte Bemessungssatz ändern – also der Prozentsatz, den die Beihilfe von den Krankheitskosten übernimmt. Für die PKV hat das unmittelbare Folgen.
Warum sich der Bemessungssatz beim Wechsel ändern kann
Die Zuständigkeit für die Beihilfe ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG räumt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten ein, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung, wobei sich die Beihilfe zumindest unter den weit verstandenen Begriff der Versorgung fassen lässt. In der Praxis bedeutet das: Die Beamtengesetze aller 16 Länder enthalten eigene Vorschriften zur Beihilfe. Diese reichen von knappen Rahmenregelungen bis zu sehr detaillierten Bestimmungen, die sich im Bemessungssatz, in den erstattungsfähigen Leistungen und in den Ausnahmeregelungen unterscheiden können.
Ein Wechsel des Dienstherrn – vom Land zum Bund, vom Bund zu einem Land oder von einem Land zu einem anderen – kann deshalb dazu führen, dass ab dem Tag des Wechsels ein anderer Bemessungssatz gilt. Das betrifft nicht nur die beihilfeberechtigte Person selbst, sondern auch Ehepartner und Kinder, für die je nach Landesrecht eigene, teils abweichende Sätze gelten.
Bund und Länder: unterschiedliche Bemessungssätze im Vergleich
Auf Bundesebene gilt: Nach den Beihilfevorschriften des Bundes beträgt der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent, bei zwei und mehr Kindern 70 Prozent, für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehegatten sowie Lebenspartner 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent. Der Bemessungssatz für den aktiven Beamten selbst kann sich zudem in bestimmten Konstellationen erhöhen, etwa wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, oder wenn eine beihilfeberechtigte Person Elternzeit in Anspruch nimmt – dann liegt der Bemessungssatz jeweils bei 70 Prozent.
Auf Landesebene können die Werte davon abweichen. Ein Beispiel aus Hessen zeigt die andere Struktur: Die Beihilfe beträgt dort für allein stehende Beihilfeberechtigte 50 Prozent, für verheiratete Beihilfeberechtigte 55 Prozent, für Empfänger von Anwärterbezügen 70 Prozent, und für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um jeweils 5 Prozentpunkte, höchstens jedoch auf 70 Prozent. Wer also von einem Land mit einem für Familien günstigeren System zum Bund wechselt oder umgekehrt, kann feststellen, dass sich der bisher gewohnte Prozentsatz verschiebt – nach oben wie nach unten.
Hinzu kommt: Beihilfeleistungen sind kein festes Recht, sondern werden vom jeweiligen Verordnungsgeber bestimmt. Die Leistungen werden vom Gesetzgeber definiert und können jederzeit gekürzt werden – das ist in den vergangenen Jahren in unterschiedlichen Bundesländern bereits mehrfach geschehen, etwa bei zahntechnischen Leistungen, Krankenhaus-Wahlleistungen oder Heilpraktikerbehandlungen. Auch Beihilfebemessungssätze selbst wurden bereits gekürzt, sodass die Versorgung von Beamtinnen und Beamten in die Abhängigkeit der jeweiligen Kassenlage der öffentlichen Haushalte gerät.
Was mit der privaten Krankenversicherung passiert
Ändert sich durch den Dienstherrnwechsel der Bemessungssatz, ist das kein reiner Verwaltungsvorgang – es betrifft unmittelbar den PKV-Vertrag. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt dazu ausdrücklich: Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird.
Wichtig ist dabei die Frist: Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren. Wer diese Frist verpasst, verliert diesen Schutz nicht automatisch, muss aber mit Nachteilen rechnen. Der PKV-Verband weist darauf hin: Die Anpassung sollte aktiv innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung beantragt werden. Wer keinen Antrag stellt, zahlt weiter den bisherigen Krankenversicherungsbeitrag, und bei später gestellten Anträgen kann eine eventuelle rückwirkende Anpassung des Versicherungsschutzes abgelehnt werden. Bei nicht fristgemäßer Beantragung gilt zudem in vielen Tarifwerken, dass eine höhere Absicherung erst zum Folgemonat der Antragstellung greift und für den Mehrbedarf gegebenenfalls ein Risikozuschlag verlangt werden kann.
Praktisch heißt das: Wer nach einem Dienstherrnwechsel feststellt, dass der Bemessungssatz gestiegen ist, kann seinen PKV-Vertrag entsprechend nach unten anpassen lassen und dabei niedrigere Beiträge erzielen. Wer feststellt, dass der Bemessungssatz gesunken ist, hat ebenfalls Anspruch auf Anpassung – in diesem Fall auf einen höheren Erstattungsanteil in der PKV, und zwar ohne erneute Gesundheitsprüfung, sofern die Sechsmonatsfrist eingehalten wird.
Die Sonderfälle: pauschale Beihilfe und Wechsel über Ländergrenzen
Besonders folgenreich wird ein Dienstherrnwechsel für Beamtinnen und Beamte, die in ihrem bisherigen Land die sogenannte pauschale Beihilfe gewählt haben. Bei diesem Modell zahlt der Dienstherr keinen anteiligen Kostenersatz im Einzelfall, sondern einen festen Zuschuss zum Beitrag der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Die pauschale Beihilfe ist ein Beitragszuschuss für Beamtinnen und Beamte, die sich freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichern, und der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags zur Krankenversicherung. Angeboten wird sie derzeit unter anderem in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Diese Regelung ist an das jeweilige Land gebunden. Wechselt eine Person mit pauschaler Beihilfe zum Bund oder in ein Land ohne dieses Modell, entsteht eine Lücke: Sie finden dort keinen Dienstherrn, der einen Arbeitgeberzuschuss zur GKV anbietet, und müssten entweder den gesamten GKV-Beitrag selbst zahlen oder wieder in die klassische Kombination aus Beihilfe und PKV-Restkostenabsicherung zurückkehren – wegen des dann späten Einstiegs in die PKV mit entsprechend hohem Beitrag, weil der Aufbau der Alterungsrückstellungen nachgeholt werden müsste.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Entscheidung für die pauschale Beihilfe grundsätzlich endgültig ist: Die Entscheidung für eine Beihilfeart ist endgültig – ein späterer Wechsel von der pauschalen zur individuellen Beihilfe oder umgekehrt ist nicht möglich. Für den Bund selbst existiert überhaupt kein Pendant zur pauschalen Beihilfe – wer dorthin wechselt, landet also automatisch im klassischen System aus individueller Beihilfe und ergänzender PKV.
Der Gesetzgeber hat für den umgekehrten Fall – einen Wechsel von Landesrecht zu Bundesrecht – zumindest eine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen. Das Bundesministerium des Innern kann für Gruppen von beihilfeberechtigten Personen Abweichungen festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach Bundesrecht ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand, und diese Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile aus unterschiedlichen Bemessungssatz-Regelungen ausgeglichen werden. Ob und in welchem Umfang das im Einzelfall greift, ist von der jeweiligen Verwaltungspraxis abhängig und sollte konkret bei der personalführenden Stelle erfragt werden.
Was Betroffene beim Wechsel beachten sollten
Für alle, die vor einem Dienstherrnwechsel stehen, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:
- Frühzeitig beim neuen Dienstherrn den künftigen Bemessungssatz für sich und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen erfragen.
- Prüfen, ob am neuen Dienstort eine pauschale Beihilfe angeboten wird und ob diese Option zur bisherigen Entscheidung passt.
- Nach Wirksamwerden des Wechsels die Sechsmonatsfrist für die Anpassung des PKV-Vertrags nach § 199 Abs. 2 VVG im Blick behalten und den Antrag beim Versicherer aktiv stellen.
- Bei Familien mit Kindern die abweichenden Kinderzuschläge der Bundesländer vergleichen, da diese den Bemessungssatz stärker verschieben können als bei Einzelpersonen.
- Bestehende Beihilfeergänzungstarife auf ihre Passung zum neuen Bemessungssatz prüfen lassen.
Fazit
Ein Dienstherrnwechsel ist beihilferechtlich kein reiner Formalakt. Weil Bund und Länder eigene Beihilfevorschriften mit unterschiedlichen Bemessungssätzen erlassen, kann sich der Anteil, den die Beihilfe übernimmt, beim Wechsel spürbar verändern – nach oben oder nach unten. Für die PKV besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes ohne neue Gesundheitsprüfung, dieser ist aber an eine Sechsmonatsfrist gebunden. Besonders sorgfältig prüfen sollten Beamtinnen und Beamte mit pauschaler Beihilfe, da diese Option an Landesgrenzen endet und die Entscheidung dafür unwiderruflich ist.
Häufige Fragen
Muss ich meinen PKV-Vertrag nach einem Dienstherrnwechsel selbst anpassen lassen?
Ja. Ändert sich der Beihilfebemessungssatz, haben Beamtinnen, Beamte und deren Angehörige grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Versicherungsschutz in der PKV entsprechend angepasst wird, diese Anpassung sollte allerdings aktiv innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung beantragt werden. Der Versicherer passt den Vertrag nicht automatisch an.
Was passiert, wenn ich mit pauschaler Beihilfe zum Bund wechsle?
Da es beim Bund kein vergleichbares Modell gibt, müssten Sie entweder den gesamten GKV-Beitrag selbst zahlen oder in die klassische Kombination aus Beihilfe und PKV-Restkostenabsicherung wechseln, wobei der späte Einstieg in die PKV wegen des nachzuholenden Aufbaus der Alterungsrückstellungen zu einem entsprechend hohen Beitrag führt. Eine Rückkehr zur individuellen Beihilfe ist zudem an die frühere unwiderrufliche Entscheidung gebunden.
Gilt für alle Bundesländer derselbe Beihilfebemessungssatz wie beim Bund?
Nein. Die Länder regeln ihre Beihilfe eigenständig. Während beim Bund der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent beträgt, bei zwei und mehr Kindern 70 Prozent, für Ehegatten 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent, kennen einzelne Länder wie Hessen abweichende Staffelungen, etwa 50 Prozent für Alleinstehende, 55 Prozent für Verheiratete und eine Erhöhung um jeweils 5 Prozentpunkte je Kind bis höchstens 70 Prozent.
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