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PKVservice · Ratgeber

Der gesetzliche Zuschlag zur Alterssicherung in der PKV

Der gesetzliche Zuschlag zur Alterssicherung in der PKV

Nun habe ich alle nötigen Belege. Ich schreibe den Beitrag.

Der gesetzliche Zuschlag zur Alterssicherung in der PKV

Wer eine private Krankenversicherung (PKV) abschließt, zahlt vom 22. bis zum 60. Lebensjahr in der Regel mehr, als für die reine medizinische Versorgung nötig wäre. Der Grund liegt in einem gesetzlich vorgeschriebenen Baustein der Beitragskalkulation: dem sogenannten Zehn-Prozent-Zuschlag. Er ist kein freiwilliges Sparprodukt, sondern eine Pflichtgröße, die der Gesetzgeber im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verankert hat, um Beitragssprünge im höheren Lebensalter abzufedern. Dieser Beitrag erklärt, wie der Zuschlag rechtlich geregelt ist, wer ihn zahlt, wohin das Geld fließt und wann er wieder wirksam wird.

Was im Versicherungsaufsichtsgesetz steht

Die rechtliche Grundlage bildet § 149 VAG. Dort heißt es wörtlich, dass in der substitutiven Krankheitskostenversicherung spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben ist. "Substitutiv" bedeutet dabei, dass die Versicherung die gesetzliche Krankenversicherung ersetzt, also eine private Krankheitsvollversicherung ist. "Gezillmert" bezeichnet eine Berechnungsmethode, bei der die Abschlusskosten des Vertrags rechnerisch auf die ersten Beitragsjahre verteilt werden.

Der Zuschlag ist keine freie Verwendungsmasse des Versicherers. Nach dem Gesetzestext ist dieser der Alterungsrückstellung nach § 341f Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 150 Absatz 3 zu verwenden. Er verstärkt also gezielt jenes Kapitalpolster, das jeder PKV-Versicherte über seinen Vertrag aufbaut, um die im Alter steigenden Gesundheitskosten abzufedern.

Ausnahmen gelten für bestimmte Vertragsformen. Der Gesetzestext stellt klar: "Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enden, sowie für den Notlagentarif nach § 153 gelten die Sätze 1 und 2 nicht." Auch generell gilt: der Zuschlag wird nur in der Krankheitsvollversicherung erhoben, nicht in Zusatztarifen oder in der Pflegepflichtversicherung.

Seit wann der Zuschlag gilt und wie er eingeführt wurde

Der Zuschlag betrifft nicht automatisch jeden Bestandsvertrag. Er wurde stufenweise eingeführt: Neuversicherte zahlen ihn seit dem 1. Januar 2000 auf ihren Beitrag. Für Personen, die bereits vorher versichert waren, galt eine Übergangsregelung. Wer bereits vor dem 1. Januar 2000 privat krankenversichert war, konnte den Zuschlag bei dessen Einführung ablehnen. Wer nicht widersprach, zahlte den Zuschlag ebenfalls, allerdings zunächst in geringerer Höhe. Für diejenigen Versicherten, die nicht widersprochen hatten, wurde er 2001 in Höhe von zunächst zwei Prozent eingeführt und dann bis zum Erreichen von 10 Prozent der Bruttoprämie jährlich um zwei Prozent erhöht.

Diese historische Herkunft erklärt, warum die Wirkung des Zuschlags von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich ausfällt. Das Polster, das durch Zahlung des Zehn-Prozent-Zuschlags gebildet wird, ist individuell unterschiedlich: Je früher ein Versicherter in die Private Krankenversicherung eintritt, desto länger ist der Versicherungszeitraum und desto höher ist der Betrag, der durch den Zehn-Prozent-Zuschlag angespart wird, und damit fällt auch die spätere Beitragsentlastung höher aus.

Wann der Zuschlag endet und wie er wirkt

Die Zahlungspflicht endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt der gesetzliche 10-Prozent-Zuschlag, sodass der Beitrag entsprechend sinkt. Das angesparte Kapital verschwindet damit aber nicht, es wird lediglich zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt. Nach § 150 VAG gilt eine gestaffelte Verwendung:

Zunächst wird das Geld bis zum 65. Lebensjahr weiter der individuellen Alterungsrückstellung gutgeschrieben. Ab diesem Alter beginnt die eigentliche Entlastungsfunktion. Der Gesetzestext regelt: die Beträge sind ab der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Ist danach noch Kapital übrig, tritt eine weitere Stufe in Kraft: Nicht verbrauchte Beträge sind mit der Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen.

In der Praxis bedeutet das: Zwischen 60 und 65 sinkt der Beitrag bereits durch den Wegfall des Zuschlags selbst. Zwischen 65 und 80 dient das angesparte Kapital primär dazu, künftige Beitragserhöhungen abzufedern. Erst ab 80 ist eine tatsächliche Absenkung des laufenden Beitrags vorgeschrieben, sofern dann noch Mittel vorhanden sind.

Warum die Entlastung im Alter oft geringer ausfällt als erwartet

Der gesetzliche Zuschlag ist ein Baustein neben den regulären Alterungsrückstellungen, aber er ersetzt keine Beitragsgarantie. Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass die Wirkung in der Praxis begrenzt sein kann: In der Praxis ist dies jedoch häufig nicht der Fall, berichten Versicherte den Verbraucherzentralen. Der Grund: Stark gestiegene Ausgaben, während Zinserwartungen ausbleiben. Folglich steigen die Beiträge trotz der Rückstellungen regelmäßig weiter an. Auch der PKV-Verband selbst räumt ein, dass der Zuschlag nur einen begrenzten Anteil an den Gesamteinnahmen ausmacht: Der Zuschlag wird nur in der Krankheitsvollversicherung erhoben. Die Einnahmen aus dem Zehn-Prozent-Zuschlag machen keine zehn Prozent der Beitragseinnahmen aus.

Für Kinder, Jugendliche und Auszubildende gilt eine Sonderregel, die sich unmittelbar aus der Altersgrenze des § 149 VAG ergibt: Da der Zuschlag erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt, werden für diese Personengruppe zunächst keine entsprechenden Rückstellungen aus dem Zuschlag gebildet. Bei Verträgen für Kinder, Jugendliche und Auszubildende werden keine Rückstellungen gebildet.

Zuschlag im Überblick

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Altersgrenzen und ihre gesetzlichen Wirkungen zusammen, wie sie sich aus § 149 und § 150 VAG ergeben:

LebensalterRechtliche WirkungGrundlage
Nach Vollendung des 21. LebensjahresBeginn der Zuschlagspflicht in Höhe von 10 Prozent der Bruttoprämie§ 149 VAG
Bis Vollendung des 60. LebensjahresFortlaufende Zahlung des Zuschlags, Zuführung zur Alterungsrückstellung§ 149 VAG
Ab Vollendung des 60. LebensjahresZuschlagspflicht entfällt, Beitrag sinkt entsprechend§ 149 VAG
Ab Vollendung des 65. LebensjahresMittel dienen zur Finanzierung von Mehrprämien aus Beitragserhöhungen§ 150 Abs. 3 VAG
Ab Vollendung des 80. LebensjahresNicht verbrauchte Beträge müssen zur Prämiensenkung eingesetzt werden§ 150 Abs. 3 VAG

Was der Zuschlag für die eigene Vertragsplanung bedeutet

Für Leser, die ihren PKV-Vertrag verstehen oder einen Wechsel erwägen, ist der Zuschlag vor allem aus zwei Gründen relevant. Erstens erklärt er einen Teil der Beitragshöhe in jüngeren Jahren, ohne dass dafür zusätzliche Leistungen erkauft werden, das Geld fließt direkt in die Alterungsrückstellung. Zweitens ist er bei einem Versichererwechsel innerhalb der PKV von Bedeutung, weil die bereits gebildeten Rückstellungen teilweise übertragen werden können. Dazu gehört auch die anteilige Alterungsrückstellung aus dem gesetzlichen Zuschlag. Wer über einen Wechsel des Tarifs oder Anbieters nachdenkt, sollte sich daher konkret erklären lassen, welcher Anteil der bisherigen Rückstellung auf den neuen Vertrag übertragen wird und welcher im bisherigen Versichertenkollektiv verbleibt.

Auch wer bereits über 60 Jahre alt ist und eine spürbare Beitragssenkung durch den Wegfall des Zuschlags nicht bemerkt hat, muss das nicht als Fehler des Versicherers werten. Da die Kalkulation auf dem gesamten Kollektiv beruht und Ausgaben und Zinserträge Jahr für Jahr schwanken, kann der rechnerische Effekt des Zuschlagswegfalls von anderen Kostenentwicklungen überlagert werden.

Häufige Fragen

Muss ich den Zuschlag als separate Position auf meiner Beitragsrechnung sehen?

Nein. Der Zuschlag ist rechnerisch in der gesamten Bruttoprämie enthalten und wird in der Regel nicht als eigene Zeile ausgewiesen. Er fließt automatisch in die Alterungsrückstellung, wie es nach § 149 VAG jährlich direkt zuzuführen ist.

Gilt der Zuschlag auch für Zusatzversicherungen, etwa für Zahnzusatztarife?

Nein. Die gesetzliche Pflicht bezieht sich ausdrücklich auf die substitutive Krankheitskostenversicherung, also die Vollversicherung. Wie festgehalten wird, wird der Zuschlag nur in der Krankheitsvollversicherung erhoben. Reine Zusatztarife sind davon nicht betroffen.

Was passiert mit dem angesparten Zuschlagskapital bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer?

Ein Teil der Alterungsrückstellungen, zu denen auch die Mittel aus dem Zuschlag zählen, kann bei einem Wechsel übertragen werden. Für Personen mit älteren Verträgen gelten dabei besondere Übergangsregeln. Details zur konkreten Übertragung sollten stets direkt beim bisherigen und beim neuen Versicherer erfragt werden, da die Ausgestaltung vom individuellen Vertragsbeginn abhängt.

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