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PKVservice · Ratgeber

Familienversicherung: der größte Unterschied zwischen GKV und PKV

Familienversicherung: der größte Unterschied zwischen GKV und PKV

Für Paare und Familien ist die Frage, wie die Krankenversicherung organisiert ist, selten nur eine Frage des Preises. Sie entscheidet auch darüber, ob ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen oder ein Kind automatisch mitversichert ist – oder ob für jede Person im Haushalt ein eigener Vertrag und ein eigener Beitrag nötig wird. Genau an diesem Punkt trennen sich gesetzliche und private Krankenversicherung grundsätzlich.

Wie die Familienversicherung in der GKV funktioniert

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es ein Konstrukt, das es in der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht gibt: die beitragsfreie Mitversicherung von Angehörigen. Kinder, Ehegattinnen und -gatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Diese Einkommensgrenze ist nicht beliebig hoch. Für die Familienversicherung darf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen der mitversicherten Person höchstens 565 Euro betragen. Bei Minijobs liegt die Grenze bei 603 Euro. Diese Minijob-Grenze von 2026 ist zugleich die allgemeine Geringfügigkeitsgrenze: Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt 2026 bei 603 Euro pro Monat (2025: 556 Euro).

Wichtig ist außerdem, dass diese Mitversicherung nicht grenzenlos gilt. Für die Familienversicherung gibt es eine Einkommensgrenze: Angehörige dürfen kein regelmäßiges Gesamteinkommen haben, das 565 Euro (2026) im Monat überschreitet. Wer hauptberuflich selbstständig ist oder selbst versicherungspflichtig wird, fällt ebenfalls aus der Familienversicherung heraus. Für Familien mit einem Alleinverdiener und einem Partner ohne eigenes Einkommen bedeutet dieses System: Der Beitrag des Hauptverdieners deckt automatisch den gesamten Haushalt ab – unabhängig davon, wie viele Kinder oder ob der Ehepartner mitversichert sind.

Das Grundprinzip der PKV: jede Person zahlt für sich

In der privaten Krankenversicherung fehlt dieses Konstrukt vollständig. In der Privaten Krankenversicherung muss sich jede versicherte Person eigenständig versichern. Eine beitragsfreie Mitversicherung – oder Familienversicherung – gibt es in der PKV im Gegensatz zur GKV nicht. Das gilt unabhängig davon, ob ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere den Haushalt führt, und unabhängig davon, wie viele Kinder in der Familie leben.

Für die Aufnahme gelten dabei die üblichen Regeln der PKV: freie Wahl des Versicherungsumfangs mit dauerhaft garantierten Leistungen, Gesundheitsprüfung zu Versicherungsbeginn und individueller Beitrag. Jeder Beitrag errechnet sich individuell aus Eintrittsalter, Geschlecht, Gesundheitszustand und gewähltem Leistungsumfang. Ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen erhält also keinen kostenlosen Schutz über den Partner, sondern benötigt einen eigenen Vertrag mit eigener Beitragskalkulation.

Was das für Paare und Kinder im Alltag bedeutet

Diese strukturelle Trennung hat spürbare Folgen für den Familienhaushalt. Jedes zusätzliche Familienmitglied in der PKV erhöht die Gesamtbelastung des Haushalts, während es in der GKV – solange die Einkommensgrenzen eingehalten werden – keinen zusätzlichen Beitrag auslöst. Besonders deutlich wird das bei Kindern: In der GKV sind sie automatisch über den familienversicherten Elternteil abgesichert, in der PKV benötigt jedes Kind einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag.

Zur Einordnung, wie die beiden Systeme strukturell auseinanderlaufen, lohnt ein direkter Vergleich:

MerkmalGKV: FamilienversicherungPKV: Einzelverträge
Beitrag für mitversicherten Partner ohne Einkommenbeitragsfrei, solange Einkommen unter der Grenze bleibteigener, individuell kalkulierter Beitrag
Einkommensgrenze für beitragsfreie Mitversicherung565 Euro monatlich, bei Minijob 603 Euro (2026)entfällt – es gibt keine Mitversicherung
Beitrag je Kindbeitragsfrei im Rahmen der Familienversicherungeigener Beitrag pro Kind
Aufnahme von Neugeborenenautomatisch über familienversicherten Elternteileigener Antrag, Frist von zwei Monaten nach Geburt (§ 198 VVG)

Die Zahlen in der Tabelle stammen aus den amtlichen Werten des GKV-Spitzenverbands und den gesetzlichen Vorgaben zur Kindernachversicherung für das Jahr 2026.

Kinder richtig anmelden: die Nachversicherungsfrist in der PKV

Weil es in der PKV keine automatische Mitversicherung gibt, braucht jedes Kind einen eigenen Antrag – allerdings zu erleichterten Bedingungen. Die Private Krankenversicherung nimmt ein neugeborenes Kind zu erleichterten Bedingungen auf. Es findet keine Gesundheitsprüfung statt. Selbst bei schwersten Erkrankungen oder Behinderungen eines Kindes gibt es deshalb weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse. Ebenso wenig gelten Wartezeiten, bis die Versicherung in Anspruch genommen werden kann.

Diese Erleichterung ist an Fristen gebunden. Das Versicherungsvertragsgesetz formuliert es so: „Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt." Ergänzend gilt in der PKV meist eine Vorversicherungszeit der Eltern: Wenn das Kind zur Welt kommt, muss ein Elternteil schon mindestens drei Monate lang bei dem Unternehmen privat krankenversichert sein, bei dem auch das Kind versichert werden soll. Der Aufnahmeantrag für das Kind muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt werden. Die Versicherung erfolgt dann rückwirkend. Wird diese Frist versäumt, kann für das Kind eine reguläre Gesundheitsprüfung mit möglichen Risikozuschlägen folgen – ein Punkt, den frischgebackene Eltern in der PKV nicht übersehen sollten.

Wenn ein Elternteil privat und einer gesetzlich versichert ist

Besonders in gemischten Konstellationen zeigt sich der Unterschied deutlich. Ist ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert, bleibt die beitragsfreie Mitversicherung des Kindes in der GKV nicht automatisch erhalten. Eine Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der privat versicherte Elternteil mehr als der gesetzlich versicherte verdient und das monatliche Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt. 2026 sind das monatlich 6.450 Euro. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze selbst liegt für 2026 bei einem festen Wert: Diese Obergrenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2026 bei 77.400 Euro.

Greift die Ausnahme, bleibt für das Kind nur die private Absicherung übrig, verbunden mit einem eigenen, monatlich fälligen Beitrag.

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