PKVservice · Ratgeber
Altersrückstellungen beim Wechsel des Versicherers: was verloren geht
Altersrückstellungen beim Wechsel des Versicherers: was verloren geht
Wer in der privaten Krankenversicherung (PKV) über einen Wechsel des Anbieters nachdenkt, stößt früher oder später auf ein Wort, das zunächst trocken klingt, aber über viel Geld entscheidet: die Alterungsrückstellung. Sie ist der Teil des Beitrags, der nicht sofort verbraucht, sondern für später zurückgelegt wird. Beim Wechsel zu einem anderen Unternehmen nimmt man davon nur einen begrenzten Teil mit – und welcher Teil das ist, hängt entscheidend vom Abschlussdatum des Vertrags ab.
Was Alterungsrückstellungen leisten
In der PKV zahlen jüngere Versicherte von Beginn an mehr, als ihre tatsächlichen Behandlungskosten kosten würden. Aus diesem Mehrbeitrag wird während der gesamten Vertragslaufzeit ein verzinslicher Sparanteil gebildet – die Alterungsrückstellung, die später verwendet wird, um die hohen Ausgaben im Alter zu decken und einen möglichst konstanten Beitrag zu gewährleisten. Dieses Kapital gehört dabei nicht einer einzelnen Person, sondern dem Kollektiv aller Versicherten eines Tarifs. Alterungsrückstellungen bedeuten also nicht, dass eine versicherte Person individuell etwas anspart, sondern sie beziehen sich auf das Kollektiv; die individuelle Summe kann das Unternehmen allerdings mitteilen.
Wie groß diese Rücklagen über die gesamte Branche sind, zeigt eine aktuelle Zahl: 2025 betrugen die Alterungsrückstellungen aller privat Kranken- und Pflegeversicherten insgesamt 355 Milliarden Euro (PKV-Verband, Stand 2025). Dieses Kapitaldeckungsverfahren ist der Grund, warum eine Kündigung finanziell nie neutral ist: Wer das Unternehmen wechselt, lässt einen Teil dieser für ihn gebildeten Vorsorge zurück.
Der Stichtag 1. Januar 2009: zwei Rechtslagen
Mit der Gesundheitsreform wurde die Mitnahme von Alterungsrückstellungen grundlegend neu geregelt. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Übertragbarkeit bereits gebildeter Alterungsrückstellungen für ab 1. Januar 2009 neu abgeschlossene Verträge eingeführt. Für ältere Verträge gilt bis heute eine andere Rechtslage. Diese Zäsur ist der wichtigste Punkt, den Wechselwillige verstehen müssen:
| Vertrag vor dem 1.1.2009 | Vertrag ab dem 1.1.2009 | |
|---|---|---|
| Mitnahme bei Wechsel des Unternehmens | keine Mitnahme von Alterungsrückstellungen zu einer neuen Versicherung möglich | Übertragung eines Teils der gebildeten Rücklagen möglich |
| Umfang der Übertragung | entfällt | Anteile der Rückstellung, die bei gleichen Voraussetzungen im Basistarif gebildet worden wären |
| Zusätzlicher Baustein | entfällt | der Teil, der mit dem gesetzlichen Zuschlag von zehn Prozent aufgebaut wurde, wird vollständig übertragen |
| Rechtsgrundlage | – | § 204 VVG, § 146 VAG |
Für Verträge vor 2009 bleibt als Ausweichmöglichkeit meist nur der Wechsel innerhalb desselben Unternehmens: Den Standardtarif können nur Personen wählen, die vor dem 1. Januar 2009 zur PKV gewechselt sind. Auch ein Wechsel in den Basistarif des eigenen Unternehmens ist für diese Gruppe unter bestimmten Voraussetzungen möglich, allerdings nur beim bisherigen Versicherer und ohne Rückstellungsverlust, da die gesamte Rückstellung angerechnet wird.
Der Übertragungswert: nur der Basistarifanteil wandert mit
Für Verträge ab 2009 regelt das Versicherungsaufsichtsgesetz die Mitgabe sehr genau – und genau hier liegt die entscheidende Abgrenzung. Im Gesetzestext heißt es, dass die Mitgabe des Übertragungswerts für den Teil der Versicherung vorzusehen ist, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen; dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge. Der Basistarif ist dabei der branchenweit einheitliche Tarif, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
Entscheidend ist: Es wird nicht die tatsächlich für den individuellen Tarif gebildete Rückstellung übertragen, sondern eine fiktive Größe. Die Alterungsrückstellung wird so berechnet, als wäre man von Beginn an im Basistarif versichert gewesen. Da der Basistarif in der Regel weniger Leistungen bietet als ein normaler Vollkostentarif, fällt diese fiktive Rückstellung meist deutlich kleiner aus als die tatsächlich angesparte Summe. Diese Regel gilt unabhängig davon, in welchen Tarif beim neuen Unternehmen gewechselt wird: Das bisherige Unternehmen ist zur Übertragung der aufgebauten Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, verpflichtet – unabhängig davon, ob die versicherte Person in den Basistarif oder in einen anderen Tarif des neuen Unternehmens wechselt.
Ergänzt wird dieser Basistarifanteil um einen zweiten Baustein, der vollständig mitgeht: den gesetzlichen Zuschlag. In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres folgt und endend im Kalenderjahr der Vollendung des 60. Lebensjahres, ein Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben. Die daraus entstandene Rückstellung wird bei einem Wechsel in voller Höhe mitgegeben, unabhängig vom Basistarifdeckel.
Eine Besonderheit gilt, wenn jemand innerhalb kurzer Zeit erneut wechselt: Bei einem Wechsel zu einem dritten Krankenversicherer berechnet sich der Übertragungswert nach den norm
Weiterlesen
Passende Beiträge zum Thema
Jetzt Tarif prüfen lassen
Sie möchten wissen, ob Ihr aktueller Tarif noch zu Ihrer Lebenssituation passt?
Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.
