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PKVservice · Ratgeber

Jobwechsel mit PKV: worauf Angestellte achten sollten

Jobwechsel mit PKV: worauf Angestellte achten sollten

Ein neuer Job bedeutet oft auch ein neues Gehalt – und das kann für privat krankenversicherte Angestellte weitreichende Folgen haben. Ob die private Krankenversicherung (PKV) bestehen bleibt, hängt nicht vom Wunsch des Versicherten ab, sondern von gesetzlichen Regeln, vor allem von der Höhe des künftigen Einkommens. Wer den Arbeitgeber wechselt, sollte deshalb schon vor der Unterschrift unter den neuen Vertrag prüfen, welche Konsequenzen das für den Versicherungsschutz hat.

Bleibt das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze?

Ob Angestellte in der PKV bleiben dürfen, entscheidet die sogenannte Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen erst frei zwischen einem Versicherungsschutz in GKV oder PKV wählen, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 4, 6 SGB V). Dabei gibt es zwei Werte: Die allgemeine Grenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2026 bei 77.400 Euro. Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren (sogenannte Bestandsfälle der PKV), gilt eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie liegt bei 69.750 Euro im Jahr (Stand 2026).

Wichtig für den Jobwechsel: Die Prüfung erfolgt nicht rückblickend, sondern vorausschauend. Arbeitgeber müssen jährlich prüfen, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze überschreitet. Dabei handelt es sich um eine Prognose, die möglichst realistisch abbilden soll, welche Einnahmen im Folgejahr erwartet werden. Wer bei einem neuen Arbeitgeber ein Gehalt oberhalb der jeweils maßgeblichen Grenze erhält, kann direkt zu Beginn der Beschäftigung versicherungsfrei sein und in der PKV bleiben oder neu eintreten. Nicht zu verwechseln ist die Versicherungspflichtgrenze mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG): bei gesetzlich Versicherten werden Einkünfte insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat bzw. 69.750 Euro im Jahr (Stand: 2026) berücksichtigt.

Kennzahl (2026)WertBedeutung
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze77.400 Euro/JahrGrenze für den Wechsel in die PKV bei erstmaligem Überschreiten
Besondere Versicherungspflichtgrenze69.750 Euro/JahrGilt für Angestellte, die am 31.12.2002 bereits privat versichert waren
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV69.750 Euro/Jahr (5.812,50 Euro/Monat)Maximales Einkommen, bis zu dem GKV-Beiträge berechnet werden

Für die Zukunft zeichnet sich eine Verschärfung ab: Mit dem Kabinettsbeschluss zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz vom April 2026 soll die Versicherungspflichtgrenze zusätzlich um 3.600 Euro pro Jahr angehoben werden. Zusammen mit der regulären Anpassung droht sie damit ab 2027 auf 84.150 Euro zu steigen. Der amtliche Wert für 2027 steht erst fest, wenn Bundestag und Bundesrat das Gesetz endgültig verabschiedet haben.

Wenn das neue Gehalt sinkt: Rückkehr in die GKV

Ein Jobwechsel kann auch das Gegenteil bedeuten: ein niedrigeres Bruttogehalt, etwa bei einem Wechsel in eine kleinere Branche, in Teilzeit oder in eine andere Berufsgruppe. In diesem Fall greift die Versicherungspflicht automatisch. Wer aus der Krankenversicherungspflicht herausfällt und sich für die PKV entschieden hat, kann grundsätzlich zurück in die GKV wechseln, wenn wieder Versicherungspflicht eintritt – etwa weil das monatliche Entgelt durch den Jobwechsel sinkt. Die Versicherungspflicht tritt dann ab dem Zeitpunkt der Entgeltminderung ein. Für diesen Fall besteht gegenüber dem bisherigen PKV-Unternehmen ein besonderes Recht: Bei Nachweis einer Pflichtversicherung besteht gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen ein Sonderkündigungsrecht zum Beginn der Pflichtversicherung.

Eine wichtige Ausnahme betrifft ältere Angestellte. Sind Arbeitnehmer bereits 55 Jahre alt oder älter, wenn die Versicherungspflicht eintritt, gelten besondere Regelungen: Eine Rückkehr in die GKV ist ausgeschlossen, wenn in den letzten fünf Jahren keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorlag und wenn mindestens in der Hälfte dieses Zeitraums Versicherungsfreiheit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder hauptberufliche Selbstständigkeit bestand. Wer diese Voraussetzung erfüllt, bleibt trotz Gehaltssenkung in der PKV – unabhängig davon, ob das neue Einkommen niedriger ausfällt.

Die Anwartschaftsversicherung als Brücke

Wer nach einem Jobwechsel vorübergehend in die GKV wechseln muss, aber später wieder privat versichert sein möchte, sollte den bestehenden PKV-Vertrag nicht einfach kündigen. Eine Alternative ist die Anwartschaftsversicherung. Die Anwartschaftsversicherung garantiert das Wiederaufleben eines Versicherungsvertrags zu den ursprünglichen Bedingungen. Man unterscheidet zwischen kleiner und großer Anwartschaft: Die kleine Anwartschaft erspart bei Wiederaufnahme eine neuerliche Gesundheitsprüfung. Bei der großen Anwartschaft werden zusätzlich während des Ruhens des Vertrages weiter Alterungsrückstellungen gebildet, sodass das ursprüngliche Eintrittsalter Grundlage für die späteren Beiträge bleibt. Eine große Anwartschaft ist damit teurer, verhindert aber, dass bei späterer Rückkehr in die PKV höhere Beiträge wegen des dann höheren Eintrittsalters anfallen.

Für die Kündigung des PKV-Vertrags bei Eintritt der Versicherungspflicht gibt es feste Fristen. Kommen Versicherte einer Aufforderung des Versicherers nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist die Kündigung unwirksam – es sei denn, sie haben die Verzögerung nicht zu verantworten. Außerhalb dieser Frist können Privatversicherte zum Ende des Monats kündigen, in dem sie ihre Versicherungspflicht nachweisen. Wer einen Jobwechsel plant, der die Versicherungspflicht auslöst, sollte diesen Nachweis daher zügig bei der PKV einreichen, um unnötige Doppelzahlungen zu vermeiden.

Wechsel des PKV-Unternehmens und Arbeitgeberzuschuss

Ein Jobwechsel ist für manche Angestellte auch der Anlass, den PKV-Anbieter selbst zu wechseln, etwa weil der neue Arbeitgeber einen anderen Rahmenvertrag anbietet oder weil die Beiträge beim bisherigen Versicherer gestiegen sind. Dabei gilt: Die während der Vertragslaufzeit gebildeten Alterungsrückstellungen müssen zumindest teilweise mitgenommen werden können. Für den Wechsel kündigt man mit Verweis auf das Wechselrecht nach § 204 Abs. 1 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) beim bisherigen Versicherer und verlangt die Übertragung der Alterungsrückstellung. Allerdings bleibt regelmäßig ein Teil beim alten Unternehmen: In jedem Fall bleibt ein Teil der Alterungsrückstellung beim alten Versicherer, den man beim neuen Unternehmen erst wieder aufbauen muss. Die Kündigungsfrist ist dabei zu beachten: Verträge über eine Krankenvollversicherung sind zum Ende des Versicherungsjahres kündbar mit einer Frist von drei Monaten, und ein neuer Vertrag muss so abgeschlossen werden, dass er lückenlos an den ursprünglichen Vertrag anschließt.

Beim neuen Arbeitgeber ist außerdem der Arbeitgeberzuschuss relevant. Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung ist auf die Hälfte des Betrages begrenzt, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung und gegebenenfalls die seiner Angehörigen tatsächlich aufzuw

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