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PKVservice · Ratgeber

Kieferorthopädie bei Kindern: Leistungen in GKV und PKV

Kieferorthopädie bei Kindern: Leistungen in GKV und PKV

Eine schiefe Zahnreihe ist für viele Eltern zunächst ein kosmetisches Thema. Für die Krankenversicherung zählt aber nur, ob die Fehlstellung die Funktion beeinträchtigt – also das Kauen, Sprechen oder Atmen. Wie genau diese Einschätzung erfolgt und wer am Ende welchen Anteil der Kosten trägt, unterscheidet sich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung erheblich. Dieser Beitrag erklärt das Einstufungssystem der gesetzlichen Kassen und zeigt, wie Kieferorthopädie bei privat versicherten Kindern funktioniert.

Die KIG-Einstufung: Wie die GKV den Behandlungsbedarf misst

Damit nicht jede leichte Zahnunregelmäßigkeit auf Kassenkosten behandelt wird, arbeiten gesetzliche Krankenkassen mit einem festen Raster. Seit 2002 sind Zahnfehlstellungen in 5 Schweregrade eingeteilt, die sogenannten Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). Zahnärztinnen und Kieferorthopäden messen dafür bestimmte Merkmale im Kiefer. Kieferorthopäd:innen messen die Fehlstellungen im Kiefer, etwa einen Engstand, einen Platzmangel, Durchbruchstörungen oder eine Zahnunterzahl, und ordnen das in Millimetern gemessene Ergebnis den 5 Kieferorthopädischen Indikationsgruppen zu. Liegen mehrere Befunde gleichzeitig vor, zählt nicht die Summe, sondern der schwerste Einzelbefund: ausschlaggebend ist die Fehlstellung mit dem am höchsten bewerteten Behandlungsbedarf.

Die fünf Grade reichen von kaum behandlungsbedürftig bis sehr stark ausgeprägt. Während KIG 1 meist nur ein ästhetisches Problem darstellt, können Kieferorthopäd:innen bei KIG 2 aus medizinischen Gründen bereits eine Behandlung anraten, doch bei KIG 1 und 2 sieht die gesetzliche Krankenversicherung noch keine Kassenleistungen vor. Erst ab dem dritten Grad übernimmt die Kasse die Kosten. Der Kieferorthopäde oder die Kieferorthopädin beurteilt anhand von 5 Schweregraden, ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, und ab dem Schweregrad 3 zahlt die Kasse die Kosten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (Die Techniker, Stand Januar 2026). Zur Einordnung, wie stark ausgeprägt die höheren Grade sind: Schweregrad 5 beschreibt eine sehr stark ausgeprägte Fehlstellung der Zähne, zum Beispiel bei einem extremen Vorbiss oder Überbiss von bis zu 9 Millimetern.

Diese Einstufung erfolgt nicht erst irgendwann während der Behandlung, sondern vorab. Die Praxis dokumentiert den Befund und reicht ihn zusammen mit dem Behandlungsplan bei der Kasse ein. Für Erwachsene gilt eine deutlich strengere Regel: Zu schweren Kieferanomalien gehören angeborene Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, Fehlbisse durch Fehlstellung von Ober- oder Unterkiefer sowie verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen, die mindestens den kieferorthopädischen Indikationsgruppen B4, D4, K4, M4, A5 oder O5 zugeordnet sein müssen und einer kieferchirurgischen Behandlung bedürfen. Für Kinder und Jugendliche bleibt es dagegen bei der einfacheren Schwelle ab Grad 3.

Eigenanteil und Erstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Auch wenn KIG 3, 4 oder 5 vorliegt, zahlt die Kasse die laufenden Behandlungskosten zunächst nicht vollständig. Für die medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung zahlt die Kasse 100 Prozent der Kosten, allerdings in zwei Schritten: 80 Prozent rechnet die kieferorthopädische Praxis direkt ab, 20 Prozent übernehmen die Eltern als Eigenanteil (Die Techniker, Stand Januar 2026). Dieser Eigenanteil ist kein verlorener Betrag, sondern eine Art Kaution: nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung erhalten die Eltern ihren Eigenanteil zurück. Für die Rückzahlung braucht es eine Bestätigung der Praxis, dass die geplanten Maßnahmen vollständig umgesetzt wurden.

Haben mehrere Geschwister gleichzeitig eine kieferorthopädische Behandlung, sinkt der vorläufige Eigenanteil weiter. Bei mehreren Kindern in kieferorthopädischer Behandlung werden für die weiteren Kinder sogar 90 Prozent der Kosten direkt von der Praxis abgerechnet, der Eigenanteil reduziert sich ab dem zweiten Kind auf 10 Prozent. Eine Erstuntersuchung ist davon unabhängig immer kostenfrei: Gesetzliche Krankenkassen bezahlen in jedem Fall eine kieferorthopädische Erstuntersuchung in voller Höhe, unabhängig davon, wie schwer die Zahnfehlstellungen sind oder wie alt die Patientin oder der Patient ist.

Die folgende Übersicht fasst die Eigenanteile während und nach der Behandlung zusammen:

SituationAnteil der Kasse während der BehandlungEigenanteil der ElternNach erfolgreichem Abschluss
Erstes behandeltes Kind80 Prozent20 ProzentEigenanteil wird zurückerstattet
Zweites und weiteres gleichzeitig behandeltes Kind90 Prozent10 ProzentEigenanteil wird zurückerstattet

(Quelle: Die Techniker, Stand Januar 2026)

Wichtig ist der Zeitpunkt der Rückzahlung: Wird die Behandlung erfolgreich abgeschlossen, erstattet die Krankenkasse das Geld zurück, dafür ist eine Abschlussbescheinigung der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden nötig. Wer die Behandlung abbricht oder vorzeitig den Kieferorthopäden wechselt, ohne dass die Praxis einen erfolgreichen Abschluss bestätigen kann, geht dieses Risiko ein. Alles, was über die vereinbarte Regelversorgung hinausgeht – etwa besonders unauffällige Materialien oder beschleunigte Verfahren – zahlen Eltern grundsätzlich selbst.

Kieferorthopädie in der privaten Krankenversicherung: Vertrag statt Einstufung

In der privaten Krankenversicherung gibt es kein KIG-System im eigentlichen Sinn. Ob und in welchem Umfang eine kieferorthopädische Behandlung erstattet wird, regelt stattdessen der individuell abgeschlossene Vertrag. Grundlage der Abrechnung ist nicht die vertragszahnärztliche Gebührenordnung, sondern die GOZ: Die Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet, die Kosten werden entsprechend der Tarifbedingungen vom Versicherungsunternehmen erstattet. Wie hoch der erstattete Prozentsatz ausfällt und ob eine Obergrenze gilt, hängt vom gewählten Tarif ab – pauschale Werte lassen sich dafür nicht nennen, da sie je nach Vertrag stark variieren. Wie GKV und PKV später bei Kronen, Brücken und Implantaten rechnen, steht im Beitrag Zahnersatz: was GKV und PKV wirklich zahlen.

Eine Ausnahme bildet der branchenweite Notlagentarif, in den Versicherte bei dauerhaft

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