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Telemedizin: Videosprechstunde und Fernbehandlung in der PKV

Telemedizin: Videosprechstunde und Fernbehandlung in der PKV

Ein Hautausschlag am Wochenende, eine Nachfrage zum Blutdruckwert, eine Folgeberatung nach der Operation: Immer häufiger findet der erste oder auch einzige Kontakt zwischen Patient und Arzt per Video statt. Für privat Versicherte ist das nicht neu – Versicherer erstatten telemedizinische Leistungen schon seit Jahren. Doch wie läuft die Abrechnung im Hintergrund genau ab, und worauf sollten Sie als Privatpatient achten? Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt, wie die Videosprechstunde über die Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet wird.

Vom Fernbehandlungsverbot zur erlaubten Videosprechstunde

Bis vor wenigen Jahren durften Ärztinnen und Ärzte in Deutschland eine Behandlung grundsätzlich nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien durchführen. Diese Regel wird häufig als „Fernbehandlungsverbot" bezeichnet. Erst 2018 wurde das sogenannte Fernbehandlungsverbot bundesweit gelockert, so dass Ärztinnen und Ärzte überhaupt Videosprechstunden anbieten durften. Grundlage dafür war eine Änderung des Paragrafen 7 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä).

Die Lockerung bedeutet aber keine völlige Freiheit. Eine ausschließliche Behandlung per Video ist laut der Vorschrift nur im Einzelfall möglich – aber nur, „wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt […] gewahrt wird". Zusätzlich müssen Patientinnen und Patienten über die Besonderheiten einer ausschließlichen Fernbehandlung aufgeklärt werden. Die Entscheidung, ob ein Anliegen per Video behandelbar ist, liegt also bei der Ärztin oder dem Arzt im Einzelfall – nicht bei einer pauschalen Erlaubnis für alle Beschwerdebilder.

Die Abrechnung: Wie die GOÄ Videoleistungen einordnet

Für privat Versicherte ist die Abrechnungsgrundlage die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Sie regelt, welche Leistung mit welcher Gebührenziffer berechnet werden darf – unabhängig davon, ob die Leistung persönlich in der Praxis oder per Video erbracht wird. Die GOÄ stellt dazu ausdrücklich fest: Sofern die Leistungsinhalte dazu geeignet sind, können die Leistungen des Gebührenverzeichnisses grundsätzlich auch per Videoübertragung erbracht werden (GOÄ, Stand 2025).

Praktisch bedeutet das: Eine ärztliche Beratung, die telefonisch oder persönlich mit der Ziffer 1 abgerechnet wird, lässt sich auch bei einer Videosprechstunde ansetzen. So umfasst die Ziffer 1 der GOÄ, „Beratung – auch mittels Fernsprecher", auch die Möglichkeit, Patienten online zu behandeln. Darüber hinaus gibt es gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe für weitere telemedizinische Leistungen. Dazu zählt etwa die originäre Berechnung der Ziffer 1 beziehungsweise 3 für die Videoberatung, eine analoge Berechnung der Ziffer 4 für die Erhebung einer Fremdanamnese per Video sowie die originäre Ziffer 60 für eine interdisziplinäre Videokonferenz zur Diagnosefindung.

Wichtig für die Abrechnungslogik ist das sogenannte Zielleistungsprinzip: Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann eine Gebühr nicht berechnet werden, wenn bereits für eine andere Leistung eine Gebühr berechnet wird. Eine Videosprechstunde lässt sich also nicht zusätzlich zu einer am selben Tag persönlich erbrachten, inhaltsgleichen Leistung gesondert in Rechnung stellen. Auch die reine Dokumentation des Gesprächs ist kein eigener Abrechnungsposten: Dokumentationen sind stets Bestandteil der zugrundeliegenden Leistung und dürfen nicht gesondert berechnet werden.

Für die Rechnung selbst gilt eine Frist. Die Rechnung soll innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung gestellt werden. Das gilt für die Videosprechstunde genauso wie für jede andere ärztliche Leistung.

Erstattung ohne Mengenbegrenzung – ein Unterschied zur GKV

Ein zentraler Unterschied zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung liegt in der Frage, wie viele Videosprechstunden erstattet werden dürfen. Private Krankenversicherer erstatten ihren Versicherten sowohl telefonische als auch Video-Behandlungen seit jeher ohne Deckelung. Da die GOÄ eine Einzelleistungsvergütung vorsieht, gibt es dort – anders als im System der gesetzlichen Krankenversicherung – keine Quartalsbudgets oder Mengengrenzen, die eine Videosprechstunde ausbremsen würden.

In der gesetzlichen Krankenversicherung war das lange anders geregelt. Dort galt zunächst eine feste Obergrenze, die seither mehrfach angepasst wurde:

ZeitpunktRegelung für Videosprechstunden in der GKV
Seit April 2022Obergrenze von 30 Prozent aller Behandlungen, die als Videosprechstunde erbracht werden dürfen
Seit 1. Januar 2025Einzelne ärztliche Leistungen können unbegrenzt per Videosprechstunde erbracht werden, frühere Leistungsobergrenzen sind vollständig entfallen
Seit 1. April 2025Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können bis zu 50 Prozent ihrer Patienten im Quartal per Videosprechstunde behandeln

Für PKV-Versicherte war eine solche Begrenzung dagegen zu keinem Zeitpunkt relevant, weil die GOÄ-Abrechnung nicht an ein Gesamtbudget je Praxis gekoppelt ist. Das war in der Anfangszeit der Telemedizin ein wichtiger Standortfaktor: Für die Unternehmen erschweren die hiesigen Regularien das Geschäft, manche ziehen sich ganz aus dem deutschen Markt zurück oder behandeln nur noch Selbstzahler und Privatpatienten, da Privatversicherte die Rechnung zur Erstattung bei ihrer Versicherung einreichen können.

Beihilfe und besondere Patientengruppen

Auch Beihilfeberechtigte, also in der Regel Beamtinnen und Beamte mit ergänzender privater Restkostenversicherung, können telemedizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Nach einem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes zur Bundesbeihilfeverordnung gilt: Aufwendungen für telemedizinische Leistungen (z. B. Videosprechstunden) sind grundsätzlich beihilfefähig, da die BBhV diese nicht ausschließt. Für psychotherapeutische Leistungen bestehen zusätzliche Detailregelungen, etwa Obergrenzen für die Anzahl bestimmter Analogziffern je Jahr. So ist beispielsweise die Abrechnung nach GOÄ-Nr. 812 analog höchstens sechsmal im Jahr berechnungsfähig, bei Kindern, Jugendlichen und Menschen mit geistiger Behinderung gilt eine höhere Grenze. Solche Begrenzungen betreffen also einzelne, besonders geregelte Leistungsarten – nicht die Videosprechstunde als solche.

Eine neue GOÄ für digitale Leistungen

Die aktuelle GOÄ stammt in weiten Teilen aus einer Zeit, in der Videosprechstunden noch kein Thema waren. Die aktuelle Gebührenordnung für Ärzte stammt in weiten Teilen aus den 1980er Jahren und ist völlig veraltet. Deshalb haben Ärzteschaft und private Krankenversicherung gemeinsam einen Reformentwurf vorgelegt. Darin sollen digitale Leistungen erstmals systematisch abgebildet werden: Die Arbeit mit der elektronischen Patientenakte und weitere digitale Leistungen sind erstmals im Leistungskatalog aufgenommen worden. Ziel ist es, die bisher gängige Praxis der Analogabrechnung – also das Heranziehen ähnlicher, bestehender Ziffern für neue Leistungsformen – schrittweise durch klar beschriebene eigene Positionen zu ersetzen.

Ob und wann diese neue GOÄ tatsächlich in Kraft tritt, ist noch offen. Wann die neue GOÄ in Kraft tritt, liegt ausschließlich in der Hand der Bundesregierung, da eine neue GOÄ nur im Rahmen eines formellen Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahrens umgesetzt werden kann; die Bundesgesundheitsministerin hat angekündigt, bis Mitte 2026 einen Regelungsentwurf vorzulegen. Für Versicherte bedeutet das: Bis zu einer verabschiedeten Reform bleibt die heutige GOÄ mit ihren Analogziffern die maßgebliche Abrechnungsgrundlage auch für Videosprechstunden. Welche konkreten Ziffern und Beträge eine neue GOÄ für Telemedizin vorsehen wird, steht noch nicht amtlich fest.

Häufige Fragen

Muss meine Ärztin oder mein Arzt mir vorher einmal persönlich begegnet sein, bevor eine Videosprechstunde möglich ist?

Nicht zwingend. Seit der Lockerung des Fernbehandlungsverbots 2018 ist auch eine ausschließliche Behandlung per Video im Einzelfall erlaubt, sofern sie ärztlich vertretbar ist, die erforderliche Sorgfalt gewahrt bleibt und Sie über die Besonderheiten der Fernbehandlung aufgeklärt werden. Die Entscheidung darüber trifft die behandelnde Person im jeweiligen Fall.

Gibt es für PKV-Versicherte eine Höchstzahl an Videosprechstunden pro Quartal?

Nein, eine solche Mengenbegrenzung kennt die private Krankenversicherung aufgrund der Einzelleistungsvergütung nach GOÄ nicht. Private Krankenversicherer erstatten telefonische und Video-Behandlungen seit jeher

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