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Referendare und Anwärter: die Absicherung im Vorbereitungsdienst

Referendare und Anwärter: die Absicherung im Vorbereitungsdienst

Wer nach dem Studium den Vorbereitungsdienst antritt, wird meist zum ersten Mal mit einer Frage konfrontiert, die weitreichende Folgen hat: Wie soll die Krankenversicherung während dieser Zeit aussehen? Referendarinnen und Referendare, Lehramtsanwärterinnen oder Anwärter im mittleren und gehobenen Dienst starten in einen besonderen rechtlichen Status, der sich von einer normalen Beschäftigung unterscheidet. Wer das nicht weiß, trifft die Entscheidung oft unter Zeitdruck und ohne die Fristen zu kennen, die für den Rest des Berufslebens gelten können.

Ein besonderer Status: Beamter auf Widerruf

Der Vorbereitungsdienst ist rechtlich kein normales Arbeitsverhältnis. Wer sich im Vorbereitungsdienst auf eine Beamtenlaufbahn befindet, wird in der Regel zum Beamten auf Widerruf berufen. Dieser Status ist befristet und endet mit dem Abschluss der Ausbildung, kann aber bereits die gleichen versicherungsrechtlichen Weichen stellen wie eine spätere Lebenszeitverbeamtung. Das betrifft vor allem den Zugang zur Beihilfe und zur privaten Krankenversicherung.

Beihilfe beginnt oft schon im Vorbereitungsdienst

Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, Beihilfe gebe es erst nach der endgültigen Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Tatsächlich entsteht der Anspruch häufig schon während der Ausbildung. Angehende Beamtinnen und Beamte erwerben in diesem Fall einen Beihilfeanspruch, den sie mit einem maßgeschneiderten Krankenversicherungsschutz ergänzen können. Beihilfe bedeutet: Der Dienstherr erstattet einen festgelegten Anteil der Krankheitskosten, den Rest muss die versicherte Person selbst absichern. In der Regel gelten folgende Beihilfesätze: 50 Prozent für Beamte, 70 Prozent für Ehepartner und 80 Prozent für Kinder. Für den nicht gedeckten Teil besteht eine Versicherungspflicht, unabhängig davon, ob dies über die gesetzliche oder die private Krankenversicherung geschieht.

Zwei Wege der Absicherung: gesetzlich oder privat

Anwärterinnen und Anwärter stehen zu Beginn ihrer Laufbahn vor einer echten Wahl. Zu Beginn ihrer Laufbahn können sich Personen mit Beamtenstatus in Deutschland entscheiden, ob sie lieber in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert sein möchten. Wer sich für den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, bleibt dort freiwilliges Mitglied und trägt die Beiträge zunächst allein, sofern keine pauschale Beihilfe greift.

Die Alternative ist eine private Krankenversicherung, die auf den individuellen Beihilfesatz zugeschnitten ist. Die private Krankenversicherung bietet Beamtinnen und Beamten sowie ihren Angehörigen einen Versicherungsschutz, der auf die Leistungen der Beihilfe zugeschnitten ist. Passend zum Beihilfesatz schließt die PKV die Absicherung zu 100 Prozent. Versicherer bieten für diese Zielgruppe eigene Tarifgattungen an, die üblicherweise als Anwärtertarife bezeichnet werden. Sie sind speziell auf die Situation von Beamtenanwärterinnen und -anwärtern zugeschnitten, also auf niedrige Ausbildungsbezüge bei gleichzeitig jungem Eintrittsalter. Das junge Alter wirkt sich unmittelbar auf den Beitrag aus: Ihr Beitrag ist umso geringer, je jünger sie bei Vertragsbeginn sind. Wichtig zu wissen ist außerdem: Wer sich privat krankenversichert, handelt sich zwingend die private Pflegepflichtversicherung ein. Diese läuft parallel zur Krankenversicherung und ist nicht abwählbar.

Die Entscheidung für die PKV ist nicht beliebig reversibel. Wer sich einmal für die private Krankenversicherung entscheidet, bleibt langfristig an diese Entscheidung gebunden. Nur bei Eintritt oder Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein späterer Wechsel in die private Krankenversicherung ungehindert möglich. Andersherum geht es nicht. Zudem gilt: Ab dem Alter von 55 Jahren ist selbst dann ein Wechsel nicht mehr möglich. Wer sich also im Vorbereitungsdienst für die PKV entscheidet, sollte diese Entscheidung als dauerhafte Weichenstellung verstehen.

Die Öffnungsaktion: erleichterter Zugang für Anwärterinnen und Anwärter

Für den Einstieg in die private Krankenversicherung gibt es eine besondere Regelung, die gerade für Referendare und Beamtenanwärter relevant ist: die sogenannte Öffnungsaktion. Die PKV garantiert allen Beamten zu Beginn ihrer Laufbahn eine Aufnahme. Dafür sorgt die so genannte Öffnungsaktion, vielen auch unter dem Begriff Öffnungsklausel bekannt. Der Vorteil liegt in der Risikoprüfung: Sie stellt sicher, dass niemand aufgrund einer Vorerkrankung oder einer Behinderung abgelehnt wird. Ergänzend gilt bei den teilnehmenden Gesellschaften, dass kein Antragsteller aus Risikogründen abgelehnt wird und Leistungsausschlüsse nicht vorgenommen werden.

Diese erleichterte Aufnahme ist allerdings an eine Frist gebunden: Der Antrag muss innerhalb eines halben Jahres nach der Verbeamtung gestellt werden. Wer diesen Zeitraum verstreichen lässt, verliert den Anspruch auf die erleichterten Bedingungen und muss sich später einer regulären Gesundheitsprüfung stellen. Zum berechtigten Personenkreis zählen ausdrücklich auch Beamte auf Widerruf, also zum Beispiel Referendare und Beamtenanwärter.

Pauschale Beihilfe als Alternative in einigen Bundesländern

Nicht überall gilt automatisch das klassische Modell aus individueller Beihilfe und PKV. Mehrere Bundesländer haben inzwischen die pauschale Beihilfe eingeführt. Dabei ändert sich das Prinzip grundlegend: In zahlreichen Bundesländern können die Verbeamteten eine pauschale Beihilfe beantragen. Das bedeutet, sie zahlen nur die Hälfte der Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, die andere Hälfte übernimmt der zuständige Dienstherr. Der Dienstherr erstattet in diesem Modell keine einzelnen Krankheitskosten mehr, sondern zahlt einen Zuschuss zum Beitrag.

Für junge Anwärterinnen und Anwärter ist bei dieser Wahl besondere Sorgfalt geboten, denn die Entscheidung ist ebenfalls nicht ohne Weiteres umkehrbar. Beobachter der privaten Versicherungswirtschaft weisen darauf hin, dass gerade Berufsanfänger von der Tragweite überrascht werden können, da der Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Entscheidung für die pauschale Beihilfe nicht ohne Risiko ist, weil die Wahl des Zuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung unwiderruflich ist.

Basistarif und Anwartschaft als Sicherheitsnetz

Auch wer sich für die PKV entscheidet, ist nicht auf einen einzigen Tarif festgelegt. Beihilfeberechtigte haben einen gesetzlich verankerten Zugang zu einem besonderen Sozialtarif: Wer neu verbeamtet wird und sich privat versichern möchte, hat zudem – wie auch die Angehörigen – das Recht auf Aufnahme in den Basistarif. Dieser Tarif orientiert sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und ist beitragsseitig gedeckelt. Der Beitrag im Basistarif darf nicht höher sein als der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes; im Jahr 2026 sind das 848,62 Euro. Für Personen, die zusätzlich als hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts gelten, reduziert sich der Beitrag im Basistarif weiter: Der maximale Zuschuss oder der Beitrag, der bei der Bedarfsprüfung berücksichtigt w

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